Urteile
Donnerstag, 26. November 2020

Das Bundesgericht heisst mit Urteil vom 4. November 2020 (1C_356/2019) die Beschwerde von zwei Naturschutzorganisationen im Zusammenhang mit der geplanten Erhöhung der Staumauern des Grimsel-Wasserkraftwerks gut. Die Sache wird an den Berner Regierungsrat zurückgewiesen. Das Projekt bedarf einer Festsetzung im kantonalen Richtplan, damit die verschiedenen Nutz- und Schutzinteressen abgestimmt werden können. In diesem Rahmen ist auch eine Koordination mit dem geplanten Kraftwerk Trift erforderlich.

Freitag, 09. Oktober 2020

Im Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 hatte das Bundesgericht über den Entzug einer Assistenzbewilligung eines Zahnarztes durch den Kanton Zürich zu beurteilen. Diese wurde ihm aufgrund des Fehlens des personenbezogenen Kriteriums der Vertrauenswürdigkeit entzogen. Der Kanton Zürich verlangt sowohl für die Assistenzbewilligung als auch für die Berufsausübungsbewilligung das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit (anders etwa als der Kanton Bern). Das Bundesgericht schützte das Vorgehen der Zürcher Gesundheitsbehörden und sah auch keine Beanstandungen bei den betreffenden Normen des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich (GesG ZH).  

Dienstag, 29. September 2020

Das Bundesgericht entschied in zwei Urteilen (2C_404/2020, welches amtlich publiziert wird, und 2C_405/2020), dass das anwaltliche Disziplinarverfahren als eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt. Dabei hob das Bundesgericht hervor, dass der Begriff der “civil rights” nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde umfasse, sofern sie massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen. Streitpunkt war die Tatsache, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung verweigerte, weswegen der Beschwerdeführer sich auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berief.

Mittwoch, 16. September 2020

Das Bundesgericht weist im Urteil vom 16. September 2020 (1C_105/2019) die Beschwerde gegen die Zulässigerklärung der baselstädtischen Volksinitiative "Grundrechte für Primaten" ab. Dem Text der Initiative kann ein Sinn beigemessen werden, der mit übergeordnetem Recht vereinbar ist, zumal unmittelbar nur kantonale und kommunale Organe gebunden würden. Der Umstand, dass der Initiative durch die Begründung der Initianten mehr Bedeutung gegeben wird, als ihr tatsächlich zukommen kann, vermag eine Ungültigerklärung nicht zu rechtfertigen.

Mittwoch, 16. September 2020

Der per 1. Januar 2017 revidierte Artikel 18 Absatz 2 UVV findet gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2020 (8C_706/2019) auch Anwendung auf Unfälle, die sich vor der Rechtsänderung ereignet haben. Gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid zugesprochene Leistungen sind im Lichte dieser neuen Bestimmung zu überprüfen und gegebenenfalls für die Zukunft anzupassen.

Montag, 14. September 2020

Im Urteil vom 25. August 2020 (5A_175/2020) befasste sich das Bundesgericht mit der interkantonalen örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung. Die fürsorgerische Unterbringung ist in jenem Kanton gerichtlich zu beurteilen, auf dessen Hoheitsgebiet sie angeordnet wurde. Das Bundesgericht widerspricht der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, wonach für die Beschwerde gegen eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung stets das Gericht am Wohnsitz des Betroffenen interkantonal zuständig ist.

Freitag, 07. August 2020

Im Urteil geht es um eine Hauptverhandlung am Handelsgericht des Kantons Zürich per «ZOOM Cloud Meetings», welcher eine Partei nicht zugestimmt hat und ihr ferngeblieben ist. Die Durchführung der Hauptverhandlung per Videokonferenz gegen den Willen einer Partei verletzt gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 4A_180/2020 vom 6. Juli 2020 die Zivilprozessordnung. Das Handelsgericht kann sich auch nicht auf die ausserordentliche Lage infolge der Coronavirus-Pandemie stützen. Das Bundesgericht betonte, dass die ZPO die Hauptverhandlung als mündliche Verhandlung im Gerichtssaal mit physischer Anwesenheit konzipiert hat. Durch Richterrecht könne schon gar nicht davon abgewichen werden.

Mittwoch, 22. Juli 2020

Das Bundesgericht weist im Urteil vom 22. Juni 2020 (5F_14/2019, 5F_15/2019, 5F_16/2019, 5F_17/2019, 5F_18/2019) das Revisionsgesuch eines Mannes ab, dessen fürsorgerische Unterbringung nach Strafverbüssung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 2019 beanstandet wurde. Die vom EGMR zuerkannte Entschädigung ist geeignet, die Folgen der festgestellten Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auszugleichen. Die Voraussetzungen für eine Revision des ursprünglichen Bundesgerichtsentscheides sind damit nicht erfüllt.

Dienstag, 21. Juli 2020

Im Urteil 9C_688/2019 vom 30. Juni 2020 (zur amtlichen Publikation vorgesehen) gefasste sich das Bundesgericht mit dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen einer 1942 geborenen AHV-Rentnerin. Das Bundesgericht hält in diesem Urteil an der bisherigen Praxis fest, dass anspruchsberechtigte Personen auch dann Ergänzungsleistungen erhalten, wenn sie das Geld verschwenderisch ausgegeben haben.

Mittwoch, 15. Juli 2020

Können sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht über die Impfung der Kinder gegen Masern einigen, muss Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020 im Interesse des Kindeswohls das Gericht bzw. die Kindesschutzbehörde entscheiden. Richtschnur für den Entscheid ist dabei die Empfehlung des Bundesamtes für Gesundheit zur Durchführung der Masernimpfung. Vorbehalten bleiben allfällige Kontraindikationen für die Impfung bei den Kindern. Dieses wichtige familienrechtliche Urteil betrifft nicht nur die Masernimpfung, die im vorliegenden Fall zur Diskussion stand, sondern alle Impfungen. Die Schlussfolgerungen des Bundesgerichts wären auch bei einer allenfalls eines Tages verfügbaren COVID-19-Impfung zu beachten. Interessant ist, dass das Bundesgericht den Richtlinien des BAG eine hohe Bedeutung zumisst, den individuell-konkreten Entscheid über die Impfung aber der Kinderschutzbehörde überlässt. Weiter hebt es hervor, dass ein Impfzwang nur durch den Gesetzgeber angeordnet werden kann.