Die Beschwerdeführerin lebt im Kanton St. Gallen. Sie leidet an einer psychischen Erkrankung und musste deswegen mehrfach in einer psychiatrischen Klinik im Kanton St. Gallen stationär behandelt werden. Während eines Aufenthaltes im Kanton Schwyz erlitt die Beschwerdeführerin einen Rückfall. Ein dort frei praktizierender Arzt ordnete ihre fürsorgerische Unterbringung in der psychiatrischen Klinik im Kanton St. Gallen an, aus der sie kurze Zeit zuvor entlassen worden war. Gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung erhob die Beschwerdeführerin bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Beschwerde. Die Verwaltungsrekurskommission leitete die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter, das seine Zuständigkeit verneinte und die Sache wiederum an die als zuständig erachtete Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen überwies. Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurück. Das Erwachsenenschutzrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches regelt die Zuständigkeiten der Behörden und das Verfahren nicht abschliessend. So ist für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung kraft Bundesrechts die Erwachsenenschutzbehörde zuständig, doch können die Kantone Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine fürsorgerische Unterbringung für die Dauer von höchstens sechs Wochen anordnen dürfen. Dieses Nebeneinander von Zuständigkeiten und unterschiedlichen kantonalen Regelungen kann im Einzelfall dazu führen, dass die Betroffenen nicht mehr wissen, in welchem Kanton sie die ärztliche Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung gerichtlich anfechten müssen.
In der Beantwortung der Frage dieser interkantonalen Zuständigkeit hat sich das Bundesgericht zunächst an der Entstehungsgeschichte des Erwachsenenschutzrechts orientiert. Die Zuständigkeit am Ort der psychiatrischen Klinik musste deshalb entfallen. Weiter hat das Bundesgericht berücksichtigt, dass der Gesetzgeber neu rechtlich gleich – wertige Zuständigkeiten schaffen wollte. Aus diesem Grund konnte auch nicht mehr einfach auf das Wohnsitzprinzip abgestellt werden, das die Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde bestimmt. Es drängte sich vielmehr die klare Regel auf, dass interkantonal das Gericht am Ort, wo die fürsorgerische Unterbringung ärztlich angeordnet wurde, für dagegen erhobene Beschwerden zuständig ist, im beurteilten Fall also das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
Hier ist die Schlüsselerwägung des Bundesgerichts:
„Das geltende Recht geht neu von rechtlich gleichwertigen (konkurrierenden kumulativen) Zuständigkeiten aus (SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 429 ZGB; GUILLOD, a.a.O., N. 6 zu Art. 429 ZGB; ROSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 429/430 ZGB; MEIER, a.a.O., S. 592 Rz. 1222; REICHLIN, a.a.O., S. 628 Rz. 16.31; BREITSCHMID/MATT/PFANNKUCHEN-HEEB, a.a.O., N. 1 zu Art. 429 ZGB). Für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig (Art. 428 Abs. 1 ZGB), doch können die Kantone – anders als bisher – voraussetzungslos Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben („outre“; „in aggiunta“) der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung anordnen dürfen (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Von Bundesrechts wegen stehen die Zuständigkeiten somit nicht mehr in einem Verhältnis von Regel und Ausnahme. Der Vorrang der Erwachsenenschutzbehörde gegenüber der vom kantonalen Recht bezeichneten Arztperson ist, was die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung angeht, entfallen. Insoweit rechtfertigt es sich auch nicht mehr, die interkantonale Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung ausschliesslich an den Wohnsitz der betroffenen Person zu knüpfen. “ (E.6.3.2.).