Bundesgericht Urteil vom 22. Juni 2020 (5F_14/2019, 5F_15/2019, 5F_16/2019, 5F_17/2019, 5F_18/2019): Abweisung Revisionsgesuch nach EGMR-Entscheid

Das Bundesgericht weist im Urteil vom 22. Juni 2020 (5F_14/2019, 5F_15/2019, 5F_16/2019, 5F_17/2019, 5F_18/2019) das Revisionsgesuch eines Mannes ab, dessen fürsorgerische Unterbringung nach Strafverbüssung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 2019 beanstandet wurde. Die vom EGMR zuerkannte Entschädigung ist geeignet, die Folgen der festgestellten Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auszugleichen. Die Voraussetzungen für eine Revision des ursprünglichen Bundesgerichtsentscheides sind damit nicht erfüllt.

Der Mann war 2011 nach Jugendstrafrecht wegen eines Tötungsdelikts zu einem Freiheitsentzug von vier Jahren verurteilt worden, den er in einer geschlossenen Vollzugsanstalt verbüsste. Im Hinblick auf das Ende der Strafe wurde seine Rückbehaltung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg angeordnet. Das Bundesgericht wies die diesbezügliche Beschwerde des Mannes 2012 ab. Vier weitere Beschwerden, welche seine Entlassung beziehungsweise die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung betrafen, wies das Bundesgericht im Wesentlichen ebenfalls ab. Gegen den Bundesgerichtsentscheid bezüglich der Verlängerungsperiode von April 2014 bis April 2015 gelangte der Mann an den EGMR. Dieser kam 2019 zum Schluss, dass die Schweiz über keine genügende gesetzliche Grundlage verfüge, um eine Person allein wegen Fremdgefährdung fürsorgerisch unterzubringen, womit eine Verletzung von Artikel 5 Ziffer 1 EMRK vorliege. Die Schweiz wurde zur Zahlung von 25’000 Euro Genugtuung und von 7000 Euro für Kosten und Auslagen verpflichtet. Zur weitergehenden Forderung des Gesuchstellers auf Ersatz materiellen Schadens hat der EGMR festgehalten, der Betroffene habe keinen materiellen Schaden erlitten. Der Betroffene gelangte in der Folge ans Bundesgericht und ersuchte um Revision der ihn betreffenden fünf Entscheide sowie um Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für den immateriellen Schaden aufgrund der ungerechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung. Das Bundesgericht weist die Revisionsgesuche ab. Die Revision nach Artikel 122 des Bundesgerichtsgesetzes kann sich zunächst nur auf Entscheide beziehen, bei denen der EGMR eine Verletzung der EMRK festgestellt hat. Gegenstand des EGMR-Urteils war nur einer der fünf Bundesgerichtsentscheide, für welche der Betroffene die Revision verlangt. Zwar ist denkbar, dass der EGMR bei einer Anfechtung der vier anderen Entscheide ebenfalls eine Verletzung der EMRK festgestellt hätte. Diese Möglichkeit genügt aber nicht, um die fraglichen Urteile in Revision zu ziehen. Was den vom EGMR beanstandeten Entscheid betrifft, setzt eine Revision weiter voraus, dass die Entschädigung alleine nicht geeignet ist, die Folgen der festgestellten EMRK-Verletzung auszugleichen. Nachdem die fürsorgerische Unterbringung inzwischen gerichtlich aufgehoben und der Betroffene entlassen wurde, bestehen keine nachteiligen Folgen mehr, die durch Revision beseitigt werden können. Die widerrechtlich entzogene Freiheit kann dem Betroffenen auf dem Revisionsweg nicht wieder verschafft werden. Das erlittene Unrecht lässt sich letztlich nur durch Schadenersatz und/oder eine Genugtuung tilgen. Das hat der EGMR umfassend getan.

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