Unfallversicherung: Zugesprochene Pflegeentschädigungen sind der Änderung der massgebenden Rechtsgrundlage anzupassen

Der per 1. Januar 2017 revidierte Artikel 18 Absatz 2 UVV findet gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2020 (8C_706/2019) auch Anwendung auf Unfälle, die sich vor der Rechtsänderung ereignet haben. Gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid zugesprochene Leistungen sind im Lichte dieser neuen Bestimmung zu überprüfen und gegebenenfalls für die Zukunft anzupassen.

Sachverhalt

Eine Versicherte wurde 2014 als Fussgängerin von einem Radfahrer von hinten angefahren. Sie erlitt unter anderem ein schweres Schädelhirntrauma, das eine andauernde Pflegebedürftigkeit zur Folge hatte.

Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im Juli 2015 sprach die Suva der Versicherten eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades und eine Pflegeentschädigung zu. Im September 2015 wurde ihr zudem eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine Integritätsentschädigung zugesprochen.

Prozessgeschichte

Im November 2015 verfügte die Suva, die zugesprochene Rente werde als Komplementärrente ausgerichtet. 2017 hat die Suva das Gesuch um Wiedererwägung und das Begehren um prozessuale Revision der Pflegeentschädigung der Versicherten abgewiesen; die dagegen erhobene Einsprache auch. Zwischenzeitlich wurde die Pflegeentschädigung an erhöhte Spitex-Tarife angepasst.

Die Beschwerde der Versicherten gegen den Einspracheentscheid wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Sozialversicherungsgericht) ab.

Die Versicherte gelangt mit einer Beschwerde ans Bundesgericht.

Urteil des Bundesgerichts

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts sowie den Einspracheentscheid der Suva auf und weist die Sache zu neuer Verfügung an die Suva zurück.

Streitig ist, ob die per 1. Januar 2017 revidierte Fassung von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), über die Hilfe und Pflege zu Hause, auf einen Unfall von 2014 Anwendung findet.

Der Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit einer Verfügung infolge einer nach ihrem Erlass eintretenden Änderung der massgebenden Rechtsgrundlage ist gesetzlich nicht geregelt. Verfügungen über Dauerleistungen sind, gemäss Rechtsprechung, grundsätzlich an Änderungen der Rechtslage anzupassen. Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) entscheidet der Bundesrat unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Pflege zu Hause hat (Art. 10 Abs. 3).

Im Rahmen der UVG-Revision wurde diese Bestimmung revidiert. Der Bundesrat durfte nämlich, aufgrund von internationalen Verpflichtungen, die Pflege zu Hause nicht einschränken, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Gemäss den Übergangsbestimmungen zu dieser UVG-Revision werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach altem Recht gewährt. Artikel 10 Absatz 3 UVG räumt dem Bundesrat eine umfassende Rechtsverordnungskompetenz ein, die auch die Kompetenz zum Erlass von allfälligem Übergangsrecht umfasst. Die UVV enthält in Bezug auf die Neuregelung der Hilfe und Pflege zu Hause keine Übergangsbestimmung, die eine Anpassung einer rechtsgültigen Verfügung an die geänderte Rechtslage ausschliesst. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Bundesrat bei der Revision von Artikel 18 Absatz 2 UVV der übergangsrechtlichen Frage bewusst war. Auch nicht, dass er sich von den Übergangsbestimmungen des UVG hat leiten lassen und bewusst auf eine besondere Regelung im UVV verzichtet hat.

Im Rahmen der Vernehmlassung zur UVV-Revision wurde schliesslich, im Interesse der Rechtsgleichheit, die Freiwilligkeit von Beiträgen an die medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person aufgegeben. So konnte, erstens, der Gesetzgeber den neuen Artikel 18 UVV beim Erlass der Übergangsbestimmungen des UVG nicht im Auge haben. Zweitens ist nicht davon auszugehen, dass der Bundesrat die Anpassung altrechtlicher Fälle an die Verordnungsänderung ausschliessen wollte.

Aus all diesen Gründen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass Artikel 18 UVV in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung auch auf Unfälle anzuwenden ist, die sich vor der Rechtsänderung ereignet haben. Aufgrund dieses Artikels dürfen nur die Leistungen für die Zukunft angepasst werden.

Hier ist die zentrale Ausführung des Bundesgerichts im Urteil 8C_706/2019 vom 28. August 2020:

«Da nach dem Gesagten Verfügungen über Dauerleistungen grundsätzlich an Änderungen der Rechtslage anzupassen sind (vgl. E. 7.2 hiervor), die Übergangsbestimmungen in der Verordnung der Anwendung der neuen Bestimmung von Art. 18 UVV auf Unfälle vor dem 1. Januar 2017 nicht entgegenstehen (vgl. Art. 147b UVV; vgl. E. 9.2 hiervor) und durch die Rechtsänderung eine unbefriedigende Rechtslage beseitigt werden sollte (vgl. für einen konkreten Anwendungsfall auch BGE 99 V 200 E. 3a S. 203 f.), rechtfertigt es sich, Art. 18 UVV in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung ex nunc et pro futuro auch auf Unfälle anzuwenden, welche sich vor der Rechtsänderung ereignet haben. Mithin sind auch gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid zugesprochene Leistungen im Lichte der Verordnungsnovelle zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Eine solche Anpassung ist auch unter dem Gesichtspunkt der (unechten) Rückwirkung zulässig (vgl. E. 7.1 hiervor).» (E.9.5.).

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