Dienstag, 12. Januar 2021

Im wichtigen Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 (amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit der Kostenauflage an Privatkläger im Rechtsmittelverfahren – anders gesagt mit dem Kostenrisiko, welches Privatkläger im strafrechtlichen Rechtsmittelverfahren eingehen (müssen). Der Sachverhalt selber des Urteils ist rasch erzählt. Bei einer Schlichtungsverhandlung von Mit- und Stockwerkeigentümern äussert sich eine Person gegenüber einer anderen mit «Die spinnt!». Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein und sah kein Ehrverletzungsdelikt als erfüllt an. Die entscheidende Stelle des Urteils des Bundesgerichts bezüglich der Kostenverteilung im Rechtsmittelverfahren findet sich am Schluss: «…dass die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats geht, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).» (E.4.2.6).

Montag, 11. Januar 2021

GIA Informatik mit Sitz in Oftringen hat 100 % der Anteile an Avectris mit Sitz in Baden von den bisherigen Gesellschaftern (Axpo Holding, Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und AEW Energie) erworben. Durch diese Transaktion ist einer der grössten Schweizer IT-Dienstleister mit über 600 Mitarbeitern an den bisherigen Standorten entstanden. Die Käuferin GIA Informatik wurde durch CMS Zürich beraten. Die Verkäuferin Axpo Holding wurde durch Schellenberg Wittmer beraten.

Montag, 11. Januar 2021

Matthias Bürge wechselte per 1. Januar 2021 nach 21 Jahren Tätigkeit bei Prager Dreifuss, seit 2008 als Partner, zu Werder Viganò. Den Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit bilden Transaktionen (Unternehmensübernahmen und -verkäufe, Um- und Restrukturierungen). Zudem verfügt er über grosse Erfahrung in der Beratung sowohl von Banken als auch Darlehensnehmern im Zusammenhang mit komplexen Akquisitionsfinanzierungen (Structured Finance).

Montag, 11. Januar 2021

Die Kalaidos Law School wurde 2017 als vierter Fachbereich der Kalaidos Fachhochschule zusätzlich zu Wirtschaft, Gesundheit und Musik gegründet. Ihr Angebot beinhaltet Aus- und Weiterbildungsstudiengänge im Bereich Recht für berufs- und familientätige Personen. Per Anfang 2021 fand im Dekanat der Kalaidos Law School ein Wechsel statt: Prof. Dr. Martin Zweifel, der die Kalaidos Fachhochschule über lange Jahre vor allem im Rechtsbereich massgeblich mitgeprägt hat, übergibt seine Funktion als Dekan an Prof. Dr. Rainer Klopfer. Die Professur für Steuerrecht wird Prof. Zweifel weiterhin behalten.

Sonntag, 10. Januar 2021

Lukas Rusch wurde per Anfang 2021 Partner von Pestalozzi. Er ist in den Bereichen Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit tätig. Lukas Rusch vertritt Klienten von Pestalozzi vor Schiedsgerichten sowie vor staatlichen Gerichten. Weitere seiner Tätigkeitsgebiete umfassen Verfahren gegen Schiedssprüche, die Vollstreckung von ausländischen Urteilen, einschliesslich der Sicherung von Assets, sowie verschiedene Aspekte von Insolvenzverfahren.

Sonntag, 10. Januar 2021

Dr. Christine Möhler wurde per Anfang 2021 zum Counsel von Pestalozzi befördert. Sie ist in den Bereichen Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit tätig. Die wichtigsten Felder der Tätigkeit von Dr. Christine Möhler betreffen Streitigkeiten aus den Bereichen Energy, Rohstoffe, Bau, Life Sciences sowie Finanzdienstleistungen. Sie vertritt Klienten von Pestalozzi vor staatlichen Gerichten sowie vor Schiedsgerichten und ist selber auch als Schiedsrichterin tätig.

Freitag, 08. Januar 2021

Christine Glättli ist per Anfang 2021 zur Konsulentin im Corporate/M&A Team sowie im Private Clients Team von Walder Wyss befördert worden. Ihre bevorzugten Tätigkeitsbereiche umfassen Vertrags-, Handels- und Gesellschaftsrecht, Sachenrecht sowie Ehe- und Erbrecht.

Freitag, 08. Januar 2021

Hikmat Maleh wurde per Anfang Januar 2021 Partner von Lenz & Staehelin. Er betreut bei Lenz & Staehelin Klienten im Bereich White Collar Crime und Litigation. Zu seinen bevorzugten Arbeitsgebieten gehört auch die Asset Recovery für natürliche und juristische Personen.

Freitag, 08. Januar 2021

Dr. Valérie Menoud wurde per Anfang 2021 zur Partnerin von Lenz & Staehelin in Genf ernannt. Sie ist spezialisiert auf Banken- und Finanzrecht sowie Gesellschaftsrecht. Dr. Valérie Menoud berät bei Lenz & Staehelin nationale und internationale Klienten aus den Bereichen Banken, Versicherungen und Wealth Management. Für ihre Dissertation im Finanzmarktrecht wurde sie mit dem renommnierten Issekutz Award ausgezeichnet. Dr. Valérie Menoud trat im Jahr 2011 bei Lenz & Staehelin ein und absolvierte einen LL.M. an der Standford Law School.

Freitag, 08. Januar 2021

SoftwareONE Holding AG, ein führender globaler Anbieter von End-to-End-Software- und Cloud-Technologielösungen, gab heute bekannt, dass der Verwaltungsrat die Wahl von Isabelle Romy, einer ausgewiesenen Expertin für Governance, Legal und Compliance als neue unabhängige Mitglieder des Verwaltungsrats vorschlägt. Daniel von Stockar stellt sich als Präsident des Verwaltungsrats zur Wiederwahl, so wie auch René Gilli, Peter Kurer, Marie-Pierre Rogers, Jean-Pierre Saad, José Alberto Duarte und Timo Ihamuotila als dessen Mitglieder. Weiter soll auch Adam Warby, ein anerkannter und erfahrener C-Level-Manager für Technologiedienstleistungen, war Gründungsmitglied von Avanade, in den Verwaltungsrat des Unternehmens gewählt werden.

Freitag, 08. Januar 2021

Im Urteil 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 behandelte das Bundesgericht die beweisrechtliche Verwertbarkeit von Kameraaufnahmen aus dem öffentlichen Raum. Streitgegenstand vor dem Bundesgericht bildete die Verwertbarkeit einer Videoaufnahme, welche von einer an der Synagoge der Israelitischen Gemeinde Basel installierten Videoüberwachungsanlage erstellt wurde und die Strassenkreuzung im öffentlichen Raum erfasst, auf welcher es zur Beinahekollision zwischen dem Beschwerdeführer und der Fahrradlenkerin bzw. Geschädigten kam. Da die Überwachungsanlage nicht auf eine genügende rechtliche Grundlage abgestützt war und das zur Diskussion stehenden Delikte keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstellen verneinte das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen.