Untersuchungshaft wegen Cannabishandel in grossem Umfang zulässig

Das Bundesgericht weist im Urteil vom 2. September 2020 (1B_393/2020) eine Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft ab. Gewerbsmässiger Cannabishandel in grossem Umfang stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit und Sicherheit, insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen dar und rechtfertigt die Anordnung von Untersuchungshaft. Keine der vom Beschuldigten vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen erlaubt es, die Wiederholungsgefahr zu bannen.

Zwischen Ende 2014 und März 2020 hat der Beschuldigte mit mehr als 300 Kilogramm Haschisch und in grossem Ausmass auch mit Cannabisharz gehandelt. Er konsumiert regelmässig 5 bis 10 Gramm Haschisch pro Tag. 2014 verurteilte ihn das Jugendgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe und ordnete eine ambulante Behandlung an. Er befindet sich seit dem 1. April 2020 in Haft, nachdem er bereits im Frühling 2019 etwa zwei Monate inhaftiert war. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Genf hat seine Freilassung abgelehnt und bis zum 23. September 2020 Sicherheitshaft angeordnet. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Genfer Kantonsgerichts hat eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen.

In seiner öffentlichen Urteilsberatung vom Mittwoch bestätigt das Bundesgericht die Anordnung von Sicherheitshaft und weist die Beschwerde des Beschuldigten ab. Dieser bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, macht jedoch geltend, die Voraussetzungen für die Annahme von Wiederholungsgefahr seien nicht erfüllt, weshalb die Inhaftierung nicht gerechtfertigt sei. Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c der prozessordnung (StPO) knüpft die Annahme von Wiederholungsgefahr an drei Voraussetzungen. Erstens muss der Beschuldigte grundsätzlich bereits früher gleichartige Straftaten verübt haben. Zweitens muss eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Drittens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. In Bezug auf die letztgenannte, hier umstrittene Voraussetzung muss bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, ein strenger Massstab gelten.

Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) in Form von gewerbsmässigem, ein bestimmtes Ausmass erreichendem Cannabishandel ist auch die öffentliche Gesundheit mitzuberücksichtigen. Da es sich bei Cannabis um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt, fällt die aus einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen resultierende, qualifizierte Widerhandlung nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a BetmG zwar ausser Betracht. Dennoch beeinträchtigt Cannabis die Gesundheit der Konsumenten, namentlich der sich mitten in ihrer physischen und psychischen Entwicklung befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, und der regelmässige und/oder in grossen Mengen erfolgende Konsum kann zu einer Sucht und zu physischen sowie psychischen Störungen führen.

Das Bundesgericht ist deshalb der Auffassung, dass Cannabishandel in grossem Umfang eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Jugendlichen und jungen Erwachsenen darstellt, die einen wesentlichen Teil der Konsumenten und eine speziell schutzbedürftige Personengruppe ausmachen.

Das Bundesgericht bestätigt zudem, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen die Wiederholungsgefahr nicht zu bannen vermögen. Dass er bei seiner Mutter wohnt und auf Anordnung des Jugendgerichts ambulant behandelt wird, hat ihn denn auch nicht daran gehindert, sich dem Cannabishandel zu widmen. Er verfügt zudem über keine Ausbildung, ist bisher keiner regelmässigen oder dauerhaften Berufstätigkeit nachgegangen und lebt hauptsächlich von den Einkünften aus seinem Drogenhandel.

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