Die Bundesanwaltschaft (BA) wirft Hans Ziegler, einem der beiden Beschuldigten, mehrfachen Verrat des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB] und Art. 6 i.V.m. Art. 23 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG]), mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienst als schweren Fall (Art. 273 StGB), Sich bestechen lassen (Art. 322novies Abs. 1 StGB und Art. 4a Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 UWG) sowie mehrfaches Ausnützen von Insiderinformationen (altArt. 40 Börsengesetz [BEHG] / Art. 154 Abs. 1 Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG]) vor.
Dem zweiten Beschuldigten wirft die BA vor, das Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis mehrfach ausgenützt (Art. 162 Abs. 2 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG)* sowie den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) mehrfach und den Tatbestand der Bestechung (Art. 322octies StGB und Art. 4a Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 UWG)* erfüllt zu haben.
Angeklagte Sachverhalte
Die BA hat auf Grundlage einer Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA im April 2016 gegen Hans Ziegler ein Strafverfahren eröffnet wegen des Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen. Nach der Feststellung neuer Sachverhalte wurde das Strafverfahren im Juli 2017 ausgedehnt auf den zweiten Beschuldigten sowie auf die Straftatbestände der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und der Bestechung Privater.
Nach Ermächtigung zur Strafverfolgung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD hat die BA im Mai 2018 das Strafverfahren gegen beide Beschuldigte auch auf den Straftatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes ausgedehnt. Dieser Tatbestand wird verfolgt, wenn ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis unter anderem einer ausländischen privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich gemacht wird.
Die BA erhebt Anklage, weil Hans Ziegler als Verwaltungsrat einer Gesellschaft im Zeitraum zwischen Ende 2013 und November 2016 mehrfach Geschäftsgeheimnisse an den zweiten Beschuldigten verriet, zu deren Bekanntgabe er nicht befugt war. Dieser Vorwurf ergibt sich zur Hauptsache im Zusammenhang mit dem Verkauf einer ausländischen Tochtergesellschaft an eine ebenfalls ausländische Kaufinteressentin, deren Berater der zweite Beschuldigte war. Der Vorwurf des Sich-Bestechen-Lassens ist darin begründet, dass Hans Ziegler nach Abschluss der Verkaufstransaktion für die erfolgte Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen eine in Aussicht gestellte Entschädigung in der Höhe von CHF 150’000 einforderte und über eine ihm gehörende Gesellschaft auch angenommen hat.
Des Weiteren wirft die Anklage Hans Ziegler vor, dass er als Verwaltungsrat von vier börsenkotierten Unternehmen sowie als Senior Advisor von zwei Beratungsgesellschaften mehrfach Insiderinformationen für Handelsgeschäfte mit Effekten von insgesamt elf Gesellschaften ausnützte. Damit realisierte er für sich und zwei ihm zuzurechnende juristische Personen einen Gewinn von knapp CHF 2 Mio.
Gegen den zweiten Beschuldigten erhebt die BA Anklage, weil dieser im Zeitraum zwischen Ende 2013 und November 2016 die von Hans Ziegler verratenen Geschäftsgeheimnisse mehrfach für seine Tätigkeit selber ausnützte. Der Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes ist darin begründet, dass er Geheimnisse von zwei Gesellschaften nach seinem Ermessen mehrfach Dritten im Ausland zur weiteren Verwendung zustellte. Der Anklagevorwurf der Bestechung ergibt sich aus dem Umstand, dass er Hans Ziegler für erhaltene Geschäftsgeheimnisse die oben genannten CHF 150’000 versprach und deren Auszahlung veranlasste.
Hinweise der BA im Zusammenhang mit der Anklageerhebung
Die BA wird ihre Anträge anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht (BStGer) stellen. Für die Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung bis zu einem rechtskräftigen Urteil. Mit Einreichung der Anklage ist das BStGer für weitere Informationen zuständig.