Arbeitspflicht von Arbeitnehmenden in der Schweiz
Nach der derzeitigen Bedrohungslage müssen Arbeitnehmende grundsätzlich zur Arbeit erscheinen. Bei gesundheitlich besonders gefährdeten Personen (Stichwort Vorerkrankungen) sowie besonders exponierten Berufen muss man Abwägungen im Einzelfall machen.
Weigerung zur Vornahme von Geschäftsreisen
Arbeitnehmende dürfen derzeit Geschäftsreisen in besondere Risikogebiete, etwa Teile Chinas oder Teile Norditaliens, verweigern. Eine grundsätzliche Weigerung zu Reise dürfte übertrieben sein. Viele Arbeitgeber haben aber bereits freiwillig Geschäftsreisen deutlich eingeschränkt.
Krankheitsabsenzen
Die Regelung der Krankheitsabsenzen ist derzeit grundsätzlich dasselbe. Wer krank und arbeitsunfähig ist, kann sich ärztlich kranschreiben lassen. Allenfalls sollten Arbeitgeber erwägen, die Absenzenregelung temporär freiwillig zu lockern.
Anordnung von Hygienemassnahmen
Der Arbeitgeber ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber den (gesunden) Arbeitnehmenden verpflichtet und aufgrund seines weitgehenden arbeitsrechtlichen Weisungsrechts berechtigt, Weisungen betreffend Hygiene zu erlassen. Die Arbeitnehmenden müssen diese befolgen. Klare und einfache Massnahmen sind u.a. das Verbot Hände zu schütteln, das Gebot Abstand zu Halten bei Gesprächen sowie Hände zu waschen oder zu desinfizieren.
Anordnung von Homeoffice
Sofern kein Arbeitsort ausdrücklich im Arbeitsvertrag bestimmt ist, kann der Arbeitgeber diesen bestimmen. Er kann auch Homeoffice anordnen. Derzeit dürfte die gegenseitige Vereinbarung von Homeoffice eine sehr praktikable Lösung sein für Arbeitgeber und Arbeitnehmende.
Nachfrage nach Krankheitssymptomen
Grundsätzlich sind Arbeitnehmende nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Art ihrer Erkrankung bekanntzugeben. In besonderen Fällen, wie in einer (drohenden) Pandemielage, dürfte es aber Ausnahmen geben. Der Arbeitgeber sollte im Sinne einer praktischen Massnahme Arbeitnehmende mit entsprechenden Symptomen dazu auffordern, sich vorab telefonisch oder per E-Mail zu melden und das weitere Vorgehen zu besprechen.
Lohn bei Quarantänemassnahmen
Wenn der Arbeitnehmende ohne Arztzeugnis und ohne behördliche Anordnung einfach so zu Hause bleibt, schuldet ihm der Arbeitgeber keinen Lohn. Es handelt sich dann um ein Blaumachen bzw. eine unbegründete Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmenden. Im Falle einer behördlichen Anordnung von Quarantäne, dürfte es sich hingegen um eine unverschuldete Arbeitsverhinderung handeln – mit Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a OR.
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Autor: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., jobanwalt.ch