Update: Coronavirus und Arbeitsrecht

Nach dem heutigen Stand der Dinge gibt es (noch) keinen Fall vom Coronavirus in der Schweiz. Die Schweiz hat aber auch, im Gegensatz zu anderen Ländern, keine Einreisebeschränkungen erlassen. Wie uns aus gut informierten Quellen aus der Gesundheitsbranche zugetragen wurde, gibt es einige sehr bekannte Schweizer Grossunternehmen, welche sich mit Schutzmasken und anderen Utensilien in sehr grossen Mengen eindecken. Bereits heute sind ja Lieferengpässe bei diversen Produkten vorhanden. Im Arbeitsrecht der Schweiz ist der Coronavirus hingegen bereits mehr als angekommen. So hat die ETH Zürich Mitarbeitenden, welche aus China anreisen verboten, während 14 Tagen die ETH-Räumlichkeiten zu betreten. Bereits im Januar hatte die ETH für China-reisende Mitarbeitende eine siebentätige Home-Office-Pflicht angeordnet. Schauen wir uns nachfolgend einige aktuelle arbeitsrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Coronavirus an.

Pflicht des Arbeitgebers bezüglich des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern

Die Pflicht des Arbeitgebers die Arbeitnehmenden vor gesundheitlichen Risiken ist von zentraler Bedeutung. Sie beruht auf verschiedenen Rechtsgrundlagen. Dazu gehören Art. 328 OR, Art. 82 UVG und Art. 6 ArG sowie den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um schädliche Einwirkungen des Arbeitsprozesses auf die Arbeitnehmenden zu verhindern. Er muss die betrieblichen Einrichtungen und die Arbeitsprozesse so gestalten, dass eine Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmenden vermieden werden kann. Es ist klar, dass der Arbeitnehmer auch dafür sorgen muss, dass keine gefährlichen ansteckenden Krankheiten – wie der Coronavirus – in den Betrieb eingeschleppt werden. Nicht abstrakt beantwortet kann jedoch, welche Massnahmen der Arbeitgeber treffen muss und welche er treffen darf, was immer auch von der konkreten pandemischen Situation sowie dem Betrieb des Arbeitgebers abhängt.

Anordnung von Homeoffice durch den Arbeitgeber

Weder das Obligationenrecht noch das Arbeitsgesetz erwähnen die Arbeitsform des Homeoffice explizit. Es ist aber heute eine in der Schweiz sehr verbreitete Arbeitsform. Die technischen Möglichkeiten sorgen dafür, dies immer mehr Unternehmen dies anbieten. Näheres zum Thema Homeoffice kann der SECO-Broschüre zum Homeoffice entnommen werden. Homeoffice kann zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmenden vereinbart werden. In gewissen Arbeitsverträgen ist der Arbeitsort ausdrücklich geregelt, in anderen offen gelassen. Auch kann der Arbeitsvertrag eine sog. Mobilitätsklausel enthalten. Es gilt zu unterscheiden, ob der im Arbeitsvertrag geregelte Arbeitsort mit einer Mobilitätsklausel versehen worden ist oder nicht. Grundsätzlich kann sonst der Arbeitgeber aufgrund von Art. 321d OR Weisungen über den Arbeitsort erlassen. Im Falle des Coronavirus ist aufgrund der besonderen und temporären Situation sogar davon auszugehen, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Regelung des Arbeitsorts, für eine gewisse Zeit Homeoffice anordnen kann.

Verbot des Zugangs zum Arbeitsort für China-Reisende (mit Karenzfrist)

Dem Arbeitgeber steht das Hausrecht an den Betriebsräumen zu. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmenden den Zugang zum Betrieb verbieten. Die Frage ist dann, wie dies arbeitsrechtlich zu würdigen ist und vor allem wie es mit der Lohnzahlung an den Arbeitnehmenden aussieht. Arbeitsrechtlich kann es sich um angeordneten Ferienbezug handeln (der Arbeitgeber kann Ferienbezug anordnen), um eine Freistellung ohne Kündigungssituation oder auch um eine Verhinderung an der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber mit Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324 OR.

Körpertemperaturkontrollen am Eingang durch den Arbeitgeber

Körpertemperaturkontrollen finden bereits an diversen Flughäfen statt. Die Körpertemperaturkontrolle ist nicht invasiv, die Körpertemperaturkontrolle kann mit Wärmekameras oder mit Messungen im Ohr erfolgen. Aufgrund der nicht-Invasivität dieser Massnahme ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber diese anordnen kann. Selbstverständlich muss der Gesundheitsschutz der messenden Personen sowie die Compliance der so erhobenen Daten mit Art. 328b OR sowie dem Datenschutzgesetz (DSG) gewährleistet werden.

Pflicht zur Anschaffung von Masken und Desinfektionsmitteln durch den Arbeitgeber

Gewisse Unternehmen schaffen bereits Masken und Desinfektionsmittel an. Dies entspricht sicher der Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmenden von Art. 328 OR. Falls es zu einer Pandemie kommen sollte, kann dies auch die Aufrechterhaltung des Betriebs des Arbeitgebers bzw. den Einklang mit dem Gesundheitsschutz sicherstellen.

Verpflichtung zu China-Reisen durch Arbeitnehmer?

Nach dem derzeitigen Stand der Ausbreitung vom Coronavirus sollte sich jeder Arbeitnehmende in der Schweiz erfolgreich weigern können, Geschäftsreisen nach China (Mainland) zu absolvieren. Ob dies auch für Hong Kong und benachbarte asiatische Länder gilt, kann noch nicht genau abgeschätzt werden. Sollte der Arbeitgeber dann eine Kündigung aussprechen, so kann der Arbeitnehmende eine missbräuchliche Kündigung nach Art. 336 ff. OR geltend machen zu versuchen. Sollte ein Arbeitnehmender freiwillig unbedingt geschäftlich nach China Reisen wollen, so muss sich der Arbeitgeber überlegen, ob er dafür ausdrückliche Enthaftungserklärungen einführen will. Es kann natürlich auch zu versicherungstechnischen Problemen kommen, so dass hier auf Seiten des Arbeitgebers besondere Vorsicht geboten ist.

Wir bleiben natürlich dran am Thema und werde bei Bedarf weiter redaktionell über rechtliche News zum Coronavirus berichten. Selbstverständlich stellt dieser Artikel keine Rechtsberatung dar, diese kann nur in konkreten Fällen vorgenommen werden.

Autor: RA Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M., Zürich, www.jobanwalt.ch

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