Das Bundesgericht weist im Urteil 1C_435/2024, 1C_604/2024, 1C_610/2024 vom 19. Mai 2025 drei Beschwerden gegen die vom Bundesrat 2022 und 2023 verfügte Sperrung von Bankkonten ab, an denen Personen aus dem politischen Umfeld des früheren ukrainischen Präsidenten Viktor Yanukovich wirtschaftlich berechtigt sind. Das Bundesgericht erklärte u.a.: «Zusammenfassend kommt der Bericht zum Ergebnis, dass das ukrainische Justizsystem schon vor Ausbruch des Krieges teilweise dysfunktional gewesen sei und sich die Fortschritte in der effektiven Verfolgung von Korruption in der Ukraine trotz der Justizreformen und der neuen Institutionen zur Korruptionsbekämpfung als bescheiden erwiesen hätten.» (E.5.1). «Sowohl das Verfahren für die administrative Sperrung von Vermögenswerten gemäss Art. 4 SRVG als auch das anschliessende gerichtliche Einziehungsverfahren genügen allen Anforderungen von Art. 6 und 13 EMRK. Die Beschwerdeführerinnen haben die Möglichkeit, sämtliche Rügen gegen die Rechtmässigkeit der administrativen Sperrung sowie der Konfiskation geltend zu machen. Sie haben denn auch vor Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" gerügt […]. Wenn sie sich nunmehr der Auffassung der Vorinstanz anschliessen, dass dieser Grundsatz im Verfahren gemäss Art. 4 SRVG nicht anwendbar ist, so ist darin keine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts erkennbar.» (E.7.2).
Das Bundesgericht weist im Urteil 2C_9/2024 vom 10. Juni 2025 im Rahmen ihrer Zulässigkeit die Beschwerde eines Paares ab, welche dieses gegen den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit einer vom Zürcher Migrationsamt angeordneten Wohnungskontrolle erhoben hat. Nach Vorliegen der schriftlichen Begründung erfolgt hier ein Update des Berichts.
Der Kanton Neuenburg darf für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung an Ärztinnen und Ärzte sowie für andere bewilligungspflichtige Medizinalberufe kein Höchstalter festschreiben. Das Bundesgericht heisst im Urteil 2C_486/2024 vom 14. April 2025 die Beschwerde eines Arztes gut, dem die Berufsausübung nur bis zum 80. Geburtstag bewilligt wurde. Dieses Urteil ist sehr wichtig, weil es für alle im MedBG geregelten universitären Berufe gilt und auch für andere kantonalen Einschränkungen einschlägig sein könnte.
Das Bundesgericht weist im Verfahren 2E_1/2024 an der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2025 die Klage eines Ehepaars gegen die Eidgenossenschaft ab, welches beim Erwerb und Verkauf von Aktien der Credit Suisse im März 2023 einen Verlust erlitten hat. Nach Vorliegen der schriftlichen Begründung erfolgt hier ein Update des Artikels.
Die Universität Lausanne und die École polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL) dürfen der nur Männern zugänglichen Studentenverbindung Zofingerverein (Zofingia) die Anerkennung als universitäre Vereinigung verwehren. Das Bundesgericht heisst im Urteil 2C_72/2024, 2C_441/2024 vom 25. März 2025 die Beschwerden der beiden Hochschulen gut. Das Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter geht der Vereinigungsfreiheit vor.
Pflanzliche Fleischersatzprodukte dürfen nicht mit dem Namen einer Tierart bezeichnet werden, auch wenn dies zusätzlich zu einem Hinweis auf ihre pflanzliche Herkunft erfolgt. Produktenamen wie «planted.chicken» sind für vegane Produkte damit nicht zulässig. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) gegen den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts heute im Urteil 2C_26/2023 vom 2. Mai 2025 Rahmen einer öffentlichen Beratung gut. Nach dem Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils erfolgt hier ein Update.
Die dem Staatssekretariat für Migration (SEM) gesetzlich eingeräumte Kompetenz, kantonalen Entscheiden über die Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen die Zustimmung zu verweigern, ist teilweise verfassungswidrig. Soweit das SEM dabei Entscheide kantonaler Gerichte übersteuern kann, liegt eine Verletzung der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit vor. Dazu äusserte sich das Bundesgericht im Urteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025 wörtlich: «Nach dem Ausgeführten erweist sich Art. 99 Abs. 2 AIG als teilweise (bundes-) verfassungswidrig, nicht jedoch als völkerrechtswidrig. Die besagte Gesetzesnorm bleibt daher für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV; vgl. E. 4.1 hiervor). Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Schluss kam, ist ihm nicht zu folgen. Der Gesetzgeber ist jedoch im Sinn eines Appellentscheids anzuhalten, die dargelegte verfassungsrechtliche Problematik zu entschärfen. […]» (E.4.10).
Damit Betriebe für Reisende an Bahnhöfen am Sonntag ohne Bewilligung Personal beschäftigen dürfen, muss der Bahnhof eine gewisse Grösse beziehungsweise Bedeutung aufweisen, zumindest was den Umfang des Reiseverkehrs betrifft. Für die Filiale eines Detailhändlers am Bahnhof Châtel-St-Denis (FR) wurde bewilligungsfreie Sonntagsarbeit zu Recht verwehrt entschied das Bundesgericht im Urteil 2C_87/2024 vom 27. Februar 2025.
Das Bundesgericht hat am 30. November 2024 das «Digital only» Urteil vom 17. Dezember 2024 auf seiner Website mit einer Medienmitteilung veröffentlicht. Das Urteil wird in der amtl. Sammlung publiziert und wurde in Fünferbesetzung gefällt. Es dürfte sich sowohl rechtlich als auch von den praktischen Auswirkungen her um eines der wichtigsten Leiturteile des Jahres 2024 aus Lausanne handeln. Das Urteil wirft bereits kurz nach seiner Publikation grosse Wellen, auf LinkedIn und in den Massenmedien (vgl. z.B. "Anwälte prangern "Digitalisierungszwang" an und ziehen gegen den Kanton Zürich vor Bundesgericht" von Jan Hudec in der NZZ vom 30. Dezember 2024). Heute, am 31. Dezember 2024, ist das Leiturteil plötzlich von der Website verschwunden (siehe Bild), während andere Urteile problemlos abrufbar sind. Eine technische Panne oder ein Hackerangriff von nordkoreanischen Agenten dürfte mithin nach Treu und Glauben ausgeschlossen werden können. Und es wäre ja mehr als spektakulär, wenn das Bundesgericht die im Kanton Zürich im Verwaltungsrecht tätige Anwaltschaft zur Digitalisierung zwingen würde, selber aber die digitale Veröffentlichung eines Leiturteils nicht im Griff hätte. LAWSTYLE® publiziert hiermit, einen Tag vor dem Beginn des 10. Jubiläumsjahrs, die erste LAWSTYLE® INVESTIGATIV-Story. Wir haben einen möglichen Erklärungsversuch für das Verschwinden und haben selbstverständlich das Bundesgericht bereits angefragt.
Der Kanton Zürich darf von Anwältinnen und Anwälten sowie von anderen berufsmässigen Parteivertretern verlangen, ab 2026 Verfahrenshandlungen mit kantonalen Verwaltungsbehörden und Gerichten ausschliesslich auf elektronischem Weg vorzunehmen. Der damit verbundene leichte Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit liegt gemäss dem Urteil 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024 des Bundesgerichts (zur amtl. Publ. vorgesehen) im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.
Das Bundesgericht weist in seiner öffentlichen Beratung vom 12. Dezember 2024 im Urteil 1C_487/2024, 1C_491/2024, 1C_496/2024, 1C_497/2024, 1C_504/2024 die Beschwerden im Zusammenhang mit der Volksabstimmung vom 25. September 2022 über die Reform AHV 21 ab. Eine Aufhebung der Abstimmung fällt aufgrund der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Ob eine Fehlinformation der Stimmbevölkerung vorlag, kann damit offenbleiben. Nach Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils wird dieser Artikel aktualisiert.
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