Das Bundesgericht hat am 30. November 2024 das «Digital only» Urteil vom 17. Dezember 2024 auf seiner Website mit einer Medienmitteilung veröffentlicht. Das Urteil wird in der amtl. Sammlung publiziert und wurde in Fünferbesetzung gefällt. Es dürfte sich sowohl rechtlich als auch von den praktischen Auswirkungen her um eines der wichtigsten Leiturteile des Jahres 2024 aus Lausanne handeln. Das Urteil wirft bereits kurz nach seiner Publikation grosse Wellen, auf LinkedIn und in den Massenmedien (vgl. z.B. "Anwälte prangern "Digitalisierungszwang" an und ziehen gegen den Kanton Zürich vor Bundesgericht" von Jan Hudec in der NZZ vom 30. Dezember 2024). Heute, am 31. Dezember 2024, ist das Leiturteil plötzlich von der Website verschwunden (siehe Bild), während andere Urteile problemlos abrufbar sind. Eine technische Panne oder ein Hackerangriff von nordkoreanischen Agenten dürfte mithin nach Treu und Glauben ausgeschlossen werden können. Und es wäre ja mehr als spektakulär, wenn das Bundesgericht die im Kanton Zürich im Verwaltungsrecht tätige Anwaltschaft zur Digitalisierung zwingen würde, selber aber die digitale Veröffentlichung eines Leiturteils nicht im Griff hätte. LAWSTYLE® publiziert hiermit, einen Tag vor dem Beginn des 10. Jubiläumsjahrs, die erste LAWSTYLE® INVESTIGATIV-Story. Wir haben einen möglichen Erklärungsversuch für das Verschwinden und haben selbstverständlich das Bundesgericht bereits angefragt.
Der Kanton Zürich darf von Anwältinnen und Anwälten sowie von anderen berufsmässigen Parteivertretern verlangen, ab 2026 Verfahrenshandlungen mit kantonalen Verwaltungsbehörden und Gerichten ausschliesslich auf elektronischem Weg vorzunehmen. Der damit verbundene leichte Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit liegt gemäss dem Urteil 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024 des Bundesgerichts (zur amtl. Publ. vorgesehen) im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.
Das Bundesgericht weist in seiner öffentlichen Beratung vom 12. Dezember 2024 im Urteil 1C_487/2024, 1C_491/2024, 1C_496/2024, 1C_497/2024, 1C_504/2024 die Beschwerden im Zusammenhang mit der Volksabstimmung vom 25. September 2022 über die Reform AHV 21 ab. Eine Aufhebung der Abstimmung fällt aufgrund der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Ob eine Fehlinformation der Stimmbevölkerung vorlag, kann damit offenbleiben. Nach Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils wird dieser Artikel aktualisiert.
Das Bundesgericht passt im Urteil 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 seine Rechtsprechung zum Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bei einer Adipositas an. Die grundsätzliche Behandelbarkeit der Adipositas steht demnach einem Anspruch auf eine Rente nicht mehr von vorn herein entgegen. Von betroffenen Personen darf allerdings verlangt werden, dass sie zumutbare Behandlungen zur Behebung der Beeinträchtigung durchführen, wie etwa eine diätische Therapie oder ein Bewegungsprogramm.
Das Bundesgericht weist im Urteil 5A_520/2023 vom 13. September 2024 die Beschwerde eines Sammlers gegen das Urteil des Genfer Kantonsgerichts ab, mit dem Yoko Ono als Eigentümerin der Uhr bestätigt wurde, die sie John Lennon 1980 zwei Monate vor seiner Ermordung geschenkt hat. Der Sammler hatte die Uhr 2014 zur Schätzung bei einem Auktionshaus in Genf ein gereicht und seinerseits Eigentümerschaft an der Uhr geltend gemacht.
Vorzeitiges Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung von GLP-Nationalrätin Kathrin Bertschy
Das Bundesgericht weist im Urteil 9C_290/2024 vom 3. Oktober 2024 die Beschwerde "einer Nationalrätin" im Zusammenhang mit der Beendigung ihres Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung ab. Es erinnert daran, dass die Mutterschaftsentschädigung bei einer Wiederaufnahme der Arbeit durch die Mutter während der 14-wöchigen Anspruchsdauer nur dann weiter bezogen werden kann, wenn es sich um eine marginale Nebentätigkeit mit einem jährlichen Maximallohn von 2'300 Franken handelt. Das ist hier nicht der Fall. Es erstaunt etwas, dass der Name der Nationalrätin vom Bundesgericht nicht publiziert wird, weder in der Medienmitteilung noch im Urteil. Es dürfte doch ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehen bei Parlamentariern, welche Geld vom Volk wollen. Gemäss Blick handelt es sich um die GLP-Nationalrätin Kathrin Bertschy. Mit Nichtwissen waren auch die Anwaltsrechnungen von Starsozialversicherungsanwalt Dr. Ueli Kieser nicht von unerheblicher Höhe.
Ein Student des Masterstudiums in Umweltnaturwissenschaften an der ETH Zürich erhält keine persönliche Assistenz für technisch-administrative Arbeiten zum Ausgleich seiner kognitiven Einschränkungen. Die Gewährung der Assistenz würde zu einer unzulässigen Herabsetzung der fachlichen Anforderungen an das Studium führen, zu denen die Beschaffung von Daten und Informationen sowie administrative Fähigkeiten gehören entschied das Bundesgericht im Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024.
Die Bündner Behörden haben die Benützung der Kantonsstrasse zwischen Küblis und Klosters für eine Marschkundgebung während des Weltwirtschaftsforums 2023 in Davos zu Unrecht gänzlich verwehrt. Zumindest abschnittsweise und unter Auflagen hätte die Route auf der Kantonsstrasse bewilligt werden können. Das Bundesgericht heisst im Urteil 1C_28/2024, 1C_32/2024, 1C_33/2024, 1C_34/2024 vom 8. Oktober 2024 die Beschwerden des Organisators gut.
Die SRG hat mit der Ausstrahlung der Bundesratsansprache zur "Frontex-Vorlage" auf Radio SRF vor der Abstimmung vom 15. Mai 2022 das Vielfaltsgebot nicht verletzt. Wegen des besonderen Charakters der Bundesratsansprachen sind weniger strenge Anforderungen an das Vielfaltsgebot zu stellen als bei anderen abstimmungsrelevanten Sendungen. Das Bundesgericht heisst im Urteil 2C_871/2022 vom 28. August 2024 die Beschwerde der SRG gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen gut.
Im Urteil 2C_336/2023 vom 25. Juli 2024 aus dem Kanton Glarus befasste sich das Bundesgericht mit einem eidg. dipl. Zahnarzt, der während 10 Jahren keine Fortbildungen absolvierte und zur Nachholung von Fortbildungen verpflichtet wurde sowie eine Zeit lang ohne gültige Haftpflichtversicherung praktizierte. Es dürfte sich um das «Zahnarzturteil des Jahres» handeln. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Die in Art. 40 MedBG verankerten Berufspflichten sind im Lichte der Standesregeln der Berufsorganisationen auszulegen. Die Pflicht zur Fortbildung wird im MedBG lediglich als Grundsatz festgelegt […]. Die Standesregeln können - wie im Bereich der Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte - die Berufspflichten von Personen, die einen Medizinalberuf ausüben, präzisieren. Sie dürfen jedoch die in Art. 40 MedBG abschliessend aufgezählten Pflichten nicht ergänzen […]. Die Regelungen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) und der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS) dürfen zur Präzisierung der Fortbildungspflicht von Art. 40 lit. b MedBG herangezogen werden, da sie die Behandlungsqualität gewährleisten und damit einem öffentlichen Interesse dienen […]» (E.5.1). «Gemäss Art. 37 MedBG kann der Kanton vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Auflagen verbunden wird, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist […]. Bei der Anordnung, 100 Fortbildungsstunden nachzuholen, handelt es sich um eine solche Auflage, indem die Gültigkeit der Bewilligung des Beschwerdeführers an die Erfüllung dieser Auflage geknüpft wird. Nachdem der Beschwerdeführer während fast 10 Jahren keinerlei Fortbildungen besucht hat, ist eine solche Auflage ohne Weiteres erforderlich, um die Qualität der medizinischen Versorgung durch den Beschwerdeführer sicherzustellen. Die Anordnung stützt sich somit auf eine genügende gesetzliche Grundlage, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat […].» (E.6.1).
Zur Berechnung der zulässigen Mietzinserhöhung nach einer Wohnungssanierung sind die wertvermehrenden Investitionen zum gleichen Satz zu verzinsen wie bei der Festlegung des erlaubten Nettoertrags (im Rahmen einer Überprüfung des Anfangsmietzinses). Erlaubt ist demnach ein Ertrag, der den Referenzzinssatz um 2 Prozent übersteigt, solange dieser 2 Prozent oder weniger beträgt. Gemäss Urteil 4A_75/2022 vom 30. Juli 2024 des Bundesgerichts ist auf dieser Basis ein monatlicher Mietzins von 1'117 Franken für eine 5-Zimmer-Wohnung in Genf nicht missbräuchlich.
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