Der neue Wortlaut von Art. 11 ZGB lautet demnach wie folgt:
«1Rechtsfähig ist jedermann und jeder Hund.
2Für alle Menschen und alle Hunde besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.»
Umstritten war in den parlamentarischen Beratungen, ob die neue Formulierung von Art. 11 ZGB Gender-gerecht ist, da nur von «Hunden» die Rede ist. Bei Hunden müssen aber nicht nur alle Geschlechter, sondern auch Kastraten, angesprochen werden. Deshalb wurde der Begriff «Hunde» gewählt, da die Gender-Sprache bis jetzt keine Richtlinien für die Handhabung von Kastraten enthält.
Aus den Materialien zur Revision von Art. 11 ZGB geht klar hervor, dass mit «Hund» nur die Tiergattung Haushund (Canis lupus familiaris) gemeint ist. Ursprünglich sollte eigentlich der lateinische Begriff Canis lupus familiaris Eingang in Art. 11 ZGB finden. Aufgrund des von Eugen Huber gewünschten volkstümlichen und verständlichen Gesetzeswortlauts wurde aber dieser Begriff in den beratenden Kommissionen als zu elitär und zu wenig verständlich abgelehnt.
Eine Gesetzeslücke dürfte aber beim «Dingo» bestehen. Denn dieser zählt ebenfalls in vielen Gebieten zum Haushund, wird aber als eigenständige Unterart des Wolfes geführt. Leider fehlen in Materialien jegliche Angaben zur Frage der zukünftigen gesetzlichen Stellung vom «Dingo». Die praktische Bedeutung dürfte aber gering sein in der Schweiz, da „Dingos“ weder in Freiheit leben noch als Haustiere gehalten werden.
Der Traum vieler Hundehalterinnen und Hundehalter wird also dieses Jahr wahr. Ihr vierbeiniger Liebling erhält umfassende Rechte und kann nun auch als Erbe eingesetzt werden.