Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Veloweggesetz

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 die Botschaft zum neuen Bundesgesetz über die Velowege (Veloweggesetz) zuhanden des Parlaments verabschiedet. Damit sorgt er für bessere und sicherere Velowege. Im Zentrum stehen dabei eine Planungspflicht für Velowegnetze, die Definition von übergeordneten Planungsgrundsätzen, der Ersatz bei der Aufhebung von Velowegen und die Information über Velowegnetze.

Mit dem Ja zum Bundesbeschluss über die Velowege hat sich die Stimmbevölkerung im Herbst 2018 dafür ausgesprochen, dass der Bund die Kantone bei den Velowegen unterstützt. Ein gutes und sicheres Velowegnetz hilft, den Verkehr zu entflechten und die Mobilität besser zu bewältigen. Auto-, Velo- und Fussverkehr kommen sich weniger ins Gehege. Dies hilft, Unfälle zu vermeiden.

Kernstück des neuen Veloweggesetzes ist die Verpflichtung der Kantone zur Planung und Verwirklichung von Velowegnetzen. Damit die gewünschte Netzwirkung erzielt wird, müssen die Pläne behördenverbindlich sein. Das neue Gesetz enthält Qualitätsziele (zusammenhängend, direkt, sicher, homogen, attraktiv) im Sinne von übergeordneten Planungsgrundsätzen, ohne den Umsetzungsspielraum der Kantone einzuschränken.

Das Veloweggesetz sieht vor, dass Velowegnetze oder Teile davon ersetzt werden müssen, wenn sie die Anforderungen an die Sicherheit und die Attraktivität nicht mehr erfüllen und aufgehoben werden müssen. Es lässt aber den Kantonen die Möglichkeit offen, Ausnahmen vorzusehen, falls ihnen eine allgemeine Ersatzpflicht zu weit geht.

Der Bund informiert die Öffentlichkeit über die Bedeutung und über grundlegende Aspekte für Planung, Anlage und Erhaltung von Velowegnetzen. Dazu publiziert er unter anderem Geobasisdaten über die Qualität und die Benutzbarkeit von Veloinfrastrukturen. Harmonisierte Geobasisdaten über die Veloinfrastruktur erleichtern die Planung und Erhaltung von Velowegnetzen und sind für die Kantone und Gemeinden eine wichtige Vollzugsunterstützung. Zudem sind sie Voraussetzung für Echtzeitinformationen, die vor dem Hintergrund multimodaler Mobilitätsangebote und des automatisierten Fahrens an Bedeutung gewinnen.

Der Entwurf des Veloweggesetzes orientiert sich am Bundesgesetz über die Fuss- und Wanderwege (FWG) und berücksichtigt die spezifischen Anforderungen des Veloverkehrs. Das FWG wird im Rahmen dieser Vorlage wo nötig angepasst.

Übersicht des Bundesrats

Velowege helfen, die Mobilität zu bewältigen. Sie tragen zu einer Entflechtung und Verflüssigung des Verkehrs bei und helfen Unfälle zu vermeiden. Das Veloweggesetz führt den im Jahr 2018 geänderten Artikel 88 der Bundesverfassung (BV) auf Gesetzesstufe aus. Es umschreibt im Sinne einer schlanken Grundsatzgesetzgebung sowohl die Begriffe als auch die Planungsgrundsätze für die Velowegnetze sowie die Aufgaben des Bundes und der Kantone. Der Bund übernimmt Aufgaben im Bereich der Vollzugsunterstützung sowie der Koordination und Information. Die Kantone werden verpflichtet, Velowegnetze zu planen und zu bauen. Das neue Bundesgesetz lehnt sich in Struktur und Inhalt weitgehend an das bewährte Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG) an. Das FWG wird, soweit es der ergänzte Artikel 88 BV erfordert, angepasst.

Ausgangslage

Am 23. September 2018 stimmten Volk und alle Stände dem Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege (Art. 88 BV) zu. Der Bund erhielt damit die Möglichkeit, Grundsätze für Velowegnetze festzulegen sowie Massnahmen der Kantone, Gemeinden und weiterer Akteure zu unterstützen und zu koordinieren. Velofahren erfreut sich in der Schweiz wachsender Beliebtheit. Viele nutzen das Velo in der Freizeit, immer häufiger aber auch im Alltag, zum Beispiel um zur Arbeit zu fahren. Mit dem Aufkommen von Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung (E-Bikes) hat sich dieser Trend verstärkt. Da zu Spitzenzeiten die Bahnen, Busse und Trams oft voll sind und es dann auch für Autos häufig auf den Strassen eng ist, gewinnt das Velo an Bedeutung, insbesondere für die bessere Bewältigung der wachsenden Mobilität. Velowege helfen nicht nur den Verkehr zu entflechten und zu verflüssigen, sie helfen auch die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Das ist wichtig, da die Zahl der bei Unfällen getöteten und verletzten Velofahrerinnen und Velofahrer in den letzten Jahren gestiegen ist. Wo es durchgehende Velowege hat und der Verkehr entflochten wird, kommen sich Auto-, Velo- und Fussverkehr weniger ins Gehege. Wer mit dem Velo statt mit dem Auto oder dem öffentlichen Verkehr fährt, senkt den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen. Veloverkehr verursacht zudem weder Lärm noch Abgase. Und wer Velo fährt, bewegt sich; das ist gut für die Gesundheit. Um das Potenzial des Veloverkehrs verstärkt zu nutzen, ist ein zusammenhängendes und durchgehendes sowie sicheres und nicht zuletzt attraktives Velowegnetz mit direkten Verbindungen entscheidend.

Übersicht über das Veloweggesetz

Im ersten Abschnitt werden der Gesetzesgegenstand sowie die für dieses Gesetz wichtigen Definitionen umschrieben (Art. 1–4). Im zweiten Abschnitt sind die Planungspflicht (Art. 5) und die Planungsgrundsätze (Art. 6 und 8) festgelegt. Planungsgrundsätze umfassen allgemein formulierte Handlungsanweisungen und Qualitätsziele, die bei der Planungsarbeit zu berücksichtigen sind. Sie sind zu unterscheiden von den konkreten Standards, die im Bereich der Velowegnetze von den Kantonen situationsgerecht festgelegt werden. Zur Planungspflicht gehört ferner eine angemessene Koordination der Velowegnetze untereinander sowie mit den übrigen raumwirksamen Tätigkeiten – etwa den übrigen Verkehrsnetzen (Art. 7). Eine grundsätzliche Ersatzpflicht (Art. 9) soll mithelfen, Netzlücken zu vermeiden. Den Kantonen verbleibt genügend Spielraum zu entscheiden, wie mit solchen Lücken umzugehen ist. Die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit den privaten Fachorganisationen (Art. 10), das raumplanerische Abstimmungsgebot (Art. 11) und die Zurverfügungstellung von Geobasisdaten (Art. 12) runden den zweiten Abschnitt ab. Im dritten Abschnitt werden die besonderen Aufgaben des Bundes beschrieben. Dazu gehört primär die Berücksichtigungspflicht im Rahmen aller Bundesaufgaben (Art. 13). Weiter berät der Bund die eigentlichen Leistungserbringer – die Kantone sowie gegebenenfalls die Gemeinden (Art. 14) – und informiert die Öffentlichkeit (Art. 15). Zur Information zählt auch das Angebot an harmonisierten Geobasisdaten. Ebenfalls in diesem Abschnitt ist die Zusammenarbeit mit privaten Fachorganisationen geregelt (Art. 16). Im vierten Abschnitt zur Organisation und zum Rechtsschutz wird analog zum FWG die Bezeichnung von Fachstellen verlangt, die als Ansprechpartner in der Verwaltung fungieren. 23 von 26 Kantonen verfügen bereits über eine solche Fachstelle. Beim Bund erfüllt das Bundesamt für Strassen diese Aufgabe. Das wie beim FWG ausgestaltete Behörden- und Verbandsbeschwerderecht wird auf Kantone, Gemeinden sowie die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation anerkannten privaten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung beschränkt. Lokale Verbände sind somit nicht zur Verbandsbeschwerde nach dem Veloweggesetz zugelassen. Der fünfte Abschnitt umfasst Übergangs- und Schlussbestimmungen. Die Kantone sollen ihre Velowegnetzplanung in der Regel innert fünf Jahren erstellen. Sie werden dazu auf den bestehenden Plänen aufbauen. Zusätzliche Verbindlichkeit schafft eine Frist von 20 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes für die Umsetzung der Pläne. Mit dem Erlass des Veloweggesetzes werden das FWG sowie das Bundesgesetz über die Nationalstrassen geringfügig angepasst.

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