Nach geltendem Recht braucht es eine vorgängige Genehmigung durch das Bundesamt für Justiz (BJ), wenn eine Person in der Schweiz im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens mittels Telefon- oder Videokonferenz befragt werden soll. Diese Regelung mit Einzelfallgenehmigung wird angesichts der voranschreitenden Digitalisierung sowie den Erfahrungen während der Covid-19-Pandemie zunehmend als schwerfällig beurteilt. Das Parlament hat den Bundesrat deshalb mit der Motion 20.4266 der Rechtskommission des Ständerats beauftragt, den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in internationalen Zivilprozessen einfacher zu gestalten.
In Umsetzung dieser Motion schlägt der Bundesrat nun vor, dass die Befragung einer Person in der Schweiz im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens per Telefon- oder Videokonferenz künftig ohne vorgängige behördliche Genehmigung zulässig sein soll. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass gewisse Bedingungen zur Wahrung der schweizerischen Souveränität und zum Schutz der betroffenen Personen eingehalten werden. So muss beispielsweise eine Mitteilung an die schweizerischen Behörden erfolgen. Damit soll unter anderem der zuständigen kantonalen Rechtshilfebehörde die Teilnahme an der Konferenz ermöglicht werden, wenn sie dies wünscht.
Den betroffenen Personen stehen weiterhin bestimmte Rechte zu, beispielsweise in ihrer Muttersprache befragt zu werden. Ausserdem bleibt die Voraussetzung unverändert, dass die betroffene Person der Teilnahme an der Befragung oder Anhörung zustimmt. Neu soll die Regelung auch Anhörungen ausserhalb des Beweisverfahrens erfassen, beispielsweise zu den Vorbringen der Prozessparteien. Sie soll zudem auch in Bezug auf Staaten gelten, die nicht dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen von 1970 (HBewÜ) angehören.
In der Vernehmlassung ist der Vorentwurf auf breite Zustimmung gestossen. Einzelne Stellungnahmen kritisierten, dass auch die Teilnahme an Verhandlungen ausserhalb des Beweisverfahrens erfasst werden. Geändert werden soll die Erklärung der Schweiz zum HBewÜ sowie das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG).