Walder Wyss gewinnt gegen Baker McKenzie vor Bundesgericht im «OTTO’S» Urteil

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 26. Oktober 2020 (4A_152/2020) ein vom schweizerischen Discounter OTTO’S AG erstrittenes Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Februar 2020 gegen die Otto Group mit Hauptsitz in Hamburg bestätigt, wie Walder Wyss auf der Kanzleiwebsite mitteilt. Die Otto Group beabsichtigte, unter der Marke «OTTO» in der Schweiz in den Onlinehandel einzusteigen. Dagegen wehrte sich OTTO’S erfolgreich mit einer Unterlassungsklage, da der Markteintritt von Otto Group in der Schweiz zu einer Verwechslungsgefahr führen würde. Walder Wyss vertrat OTTO’S, wie die Kanzlei mitteilt, in diesem Rechtsstreit. Die Gegenseite wurde gemäss dem Urteil des Bundesgerichts durch Baker McKenzie vertreten.

Die Otto Group stützte sich zwar auf ältere registrierte Markenrechte als OTTO’S, doch konnte OTTO’S das von ihr geltend gemachte Verbot erfolgreich mit der Begründung durchsetzen, dass sie aufgrund ihrer schutzwürdigen Marktstellung und der hohen Bekanntheit ihrer Marke «OTTO’S» über einen stärkeren lauterkeitsrechtlichen Schutz verfügen würde.

Die Otto Group berief sich vergeblich auf den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz aus dem Jahr 1892. Nach diesem Staatsvertrag genügt die Benützung einer Marke in Deutschland zur Aufrechterhaltung des Markenschutzes auch in der Schweiz. Das Bundesgericht folgte in diesem Punkt dem Argument von OTTO’S, wonach der Staatsvertrag eng auszulegen sei und keinen tatsächlichen Gebrauch einer Marke in der Schweiz fingiere.

Walder Wyss vertrat OTTO’S mit dem folgenden Team: Michael Isler (Partner, IP/IT) und Christine Leuch (Managing Associate, IP/IT).

Baker McKenzie trat mit dem folgenden Team an: Dr. Michael Treis und Eva-Maria Strobel.

Wie man dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2020 (4A_152/2020) entnehmen kann, boten sich Walder Wyss gegen Baker McKenzie im Rahmen der Wahrung der Interessen ihrer jeweiligen Klienten einen hochkarätigen und sehr detailorientierte Litigation. Wie es bei Gerichtsentscheiden so der Fall ist, muss eine Partei gewinnen.  Für das Bundesgericht bestand im Urteil 4A_152/2020 vom 26. Oktober 2020 kein Anlass in die Interessenabwägung der Vorinstanz einzugreifen (E.10.3.5).

Es ist davon auszugehen und sehr zu hoffen, dass das sehr ausführlich vom Bundesgericht begründete Urteil auch in diversen juristischen Fachzeitschriften detailliert besprochen werden wird.

 

Über OTTO’S

Hinter dem Namen OTTO’S steht ein traditionsreiches Familienunternehmen mit Hauptsitz in Sursee, das heute schweizweit über 2’000 Mitarbeitende zählt und von Mark Ineichen geführt wird. In den vergangenen 40 Jahren entwickelte sich OTTO’S zu einem Kundenmagnet für Schnäppchenjäger. Das Angebot zeichnet sich durch eine riesige Vielfalt aus.

Neben dem Standardsortiment von über 50’000 Artikeln finden die Kunden in den 100 Filialen auch Schuhe und Sporttextilien der bekanntesten Marken, Möbel, Parfüms, Qualitätsweine, ja sogar Autos.

Dank einem dicht gefächerten Einkaufsnetz können beliebte Markenartikel immer wieder zu konkurrenzlosen Preisen angeboten werden. Dadurch befindet sich das Gesamtsortiment in einem steten Wandel.

Bequem und praktisch: Der attraktive Online-Einkauf unter www. ottos.ch.

OTTO’S will seinen Kunden nicht nur ein jederzeit attraktives Warenangebot anbieten, sondern die Nähe zu den Kunden ausbauen und schliesslich flächendeckend in der Schweiz vertreten sein. Dafür bauen wir unser Filialnetz kontinuierlich aus, renovieren bestehende Filialen sorgfältig und gestalten diese nach dem neusten Stand der Kundenerkenntnisse. Die Gewinne werden laufend in die Substanz des Unternehmens investiert.

Als erfolgreiches Unternehmen bleibt OTTO’S weiterhin in Familienbesitz und wird heute bereits in der zweiten Generation geführt. Der Charakter des Familienunternehmens soll grundsätzlich erhalten bleiben, aber niemals die Unternehmensentwicklung einschränken.

Kommentare (0)

Wir verwenden Cookies, um unsere Website und Ihr Navigationserlebnis zu verbessern. Wenn Sie Ihren Besuch auf der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Akzeptieren