Ein Geständnis, das im Rahmen einer verdeckten Ermittlung durch unzulässige Druckausübung auf die betroffene Person erlangt wurde, darf gemäss dem Urteil 6B_210/2021 vom 24. März 2022 des Bundesgerichts nicht für die Verurteilung verwendet werden. Das ergibt sich aus der grundsätzlichen Bedeutung des Rechts, sich nicht selber belasten zu müssen. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. September 2020 (SB180485) ab.
Im Urteil 4A_437/2021 vom 25. März 2022, wo es um den Mietvertrag über einen Teil eines Bootshauses im Kanton Luzern ging, verneinte das Bundesgericht die bisher noch offene Frage, ob ein Widerkläger gestützt auf die dem Hauptkläger ausgestellten Klagebewilligung unabhängig vom Hauptkläger an das Gericht gelangen kann. Das Bundesgericht stützte sich bei dieser Auslegung auf den Wortlaut des Gesetzes, denn Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO nennt den Widerkläger nicht als Adressaten der Klagebewilligung. Weiter stützt sich das Bundesgericht auf eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 14 Abs. 2 ZPO.
Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse für die Einbürgerung kann auch mit einer genügenden Maturitätsnote in der massgeblichen Sprache erbracht werden. Das Bundesgericht heisst im Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 die Beschwerde einer Frau aus dem Kanton Bern gut.
Das Bundesgericht heisst im Urteil 2C_610/2021 vom 11. März 2022 die Beschwerde eines algerischen Staatsangehörigen gut, der für mehr als sechs Wochen inhaftiert wurde, nachdem die Anordnung seiner Rückführung nach Belgien im Dublin-Verfahren bereits rechtskräftig geworden war. Die diesbezügliche Haftregelung im Schweizer Recht ist im Einklang mit den Anforderungen der Dublin-III-Verordnung gemäss der Praxis des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen.
Das Kreisgericht St. Gallen urteilte am 6. Januar 2022, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin nicht über das Weisungsrecht zu Impfungen anhalten und sein Weisungsrecht nicht in diskriminierender Weise ausüben darf. Das Kreisgericht St. Gallen entschied, dass die durch den Arbeitgeber via Weisungsrecht ausgesprochene Kündigung missbräuchlich war.
Das Bundesgericht hält im öffentlich beratenen Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Tabellenlöhne der LSE nicht für angezeigt. Es liegen keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Änderung der Praxis vor.
Das Bundesgericht weist im Urteil 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022 die Beschwerde des chinesischen Schwimmers Sun Yang ab, die er gegen den Entscheid des Internationalen Sportschiedsgerichts in Lausanne erhoben hat. Der angefochtene Entscheid, mit dem Sun Yang eine Sperre von vier Jahren und drei Monaten ab Februar 2020 auferlegt wurde, verstösst gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022 nicht gegen grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung; auch wurde das rechtliche Gehör von Sun Yang nicht verletzt. Auf weitere Rügen des Sportlers ist das Bundesgericht nicht eingetreten.
Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) müssen sicherstellen, dass sämtliche Rampen im Ein- und Ausstiegsbereich der neuen Fernverkehrs-Doppelstockzüge (FV-Dosto) eine maximale Neigung von 15 % aufweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dies nur für einen Ein- und Ausstieg pro Zug verlangt. Darüber hinaus muss das Bundesamt für Verkehr (BAV) abklären, ob der Ein- und Ausstieg von mobilitätsbehinderten Menschen mit Bezug auf die Abfolge der beanstandeten Gestaltungselemente insgesamt autonom und sicher genutzt werden kann. Das Bundesgericht heisst im Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 die Beschwerde von Inclusion Handicap teilweise gut. Inclusion Handicap wurde vertreten durch ettlersutter, die SBB durch Walder Wyss und Bombardier durch Pestalozzi.
Urteil 4A_360/2021 vom 6. Januar 2022 des Bundesgerichts (Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Mai 2021 (LA210008-O/U)) hatte sich das Bundesgericht mit der rechtlichen Qualifikation des Vertrages einer Konsulentin einer Anwaltskanzlei zu befassen. Die Qualifikation stellte eine sog. doppeltrelevante Tatsache für die Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Zürich dar, worauf das Bundesgericht auch vertieft einging. In casu wurde die Qualifikation als Arbeitsvertrag durch das Bundesgericht, gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, verneint. Zu bemerken ist aber, dass die Position des «Konsulenten» bzw. der «Konsulentin» in vielen grossen Schweizer Anwaltskanzleien durchaus als Arbeitsvertrag qualifiziert werden dürfte.
Das Bundesgericht klärte im Urteil 4A_449/2021 vom 27. Januar 2022 die Frage, welcher Ort als Lieferort gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. b LugÜ gilt, wenn vertragsgemäss die Ware zur Lieferung bereitzustellen ist. Das Bundesgericht stimmt der Vorinstanz, dem Handelsgericht Zürich zu, dass der Abholungsort der Kaufsache als massgeblicher Erfüllungsort zu gelten hat (E.4.4).
Mit Urteil vom 10. Februar 2022 (Geschäfts-Nr. SB210497) verurteilt das Obergericht Zürich, I. Strafkammer, einen Beschuldigten wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einem «Covid-19-Kredit» zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, das Formular «Covid-19-Kredit» absichtlich inhaltlich falsch ausgefüllt und unterzeichnet zu haben, um so für seine Firma einen zinsfreien Kredit mit Bundesdeckung erhältlich zu machen. Das Obergericht Zürich bejahte sowohl das Vorliegen der Arglist beim Betrugstatbestand als auch die Urkundeneigenschaft des Kreditantrags. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung.



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