Verhältnis zwischen Konsulentin und Anwaltskanzlei ist kein Arbeitsvertrag 

Urteil 4A_360/2021 vom 6. Januar 2022 des Bundesgerichts (Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Mai 2021 (LA210008-O/U)) hatte sich das Bundesgericht mit der rechtlichen Qualifikation des Vertrages einer Konsulentin einer Anwaltskanzlei zu befassen. Die Qualifikation stellte eine sog. doppeltrelevante Tatsache für die Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Zürich dar, worauf  das Bundesgericht auch vertieft einging. In casu wurde die Qualifikation als Arbeitsvertrag durch das Bundesgericht, gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, verneint. Zu bemerken ist aber, dass die Position des «Konsulenten» bzw. der «Konsulentin» in vielen grossen Schweizer Anwaltskanzleien durchaus als Arbeitsvertrag qualifiziert werden dürfte.

Sachverhalt

Dr. A. (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist seit 2010 im Kanton Zürich als selbständige Rechtsanwältin tätig. Diese Tätigkeit übte sie in Teilzeit aus. Hauptberuflich war sie bis zum 31. Juli 2019 in einem Pensum von 60-80 % als juristische Übersetzerin bei der D. AG angestellt. Daneben ist sie Gründerin und Vorsitzende der Geschäftsführung der 2012 gegründeten E. GmbH.

Die B. AG (vormals: C. AG, Beklagte, Beschwerdegegnerin) betreibt eine Anwaltskanzlei. Einziger Gesellschafter ist, nach dem Ausscheiden von Dr. F., Dr. G.

Am 30. Juli 2019 schlossen die Parteien einen als „Zusammenarbeitsvereinbarung“ bezeichneten Vertrag.  Darin beschlossen sie eine temporäre Zusammenarbeit für die Dauer von zwei Monaten in Bezug auf die Erbringung von anwaltlichen Dienstleistungen durch die Klägerin als Konsulentin unter dem Label der Beklagten. In Ziff. 1.2 wurde vereinbart, dass die Beklagte der Klägerin einen Arbeitsplatz, ihr Label, die Infrastruktur sowie ihre Akquise-Kanäle zur Verfügung stellt und bei Bedarf bestehende Mandate an die Klägerin überträgt. In Ziff. 2.1 wurde dafür eine hälftige Teilung des auf Mandaten der Beklagten generierten Umsatzes der Klägerin (einschliesslich über Akquisitionskanäle der Beklagten akquirierte Mandate) vereinbart. Der Anteil der Klägerin war auf maximal Fr. 15’000.– pro Monat begrenzt. Ziff. 2.2 sah für die von der Klägerin selbständig akquirierten Mandate – für die Nutzung des Labels und der Infrastruktur der Beklagten – eine Aufteilung des darauf generierten Umsatzes im Verhältnis von 80 % (Klägerin) zu 20 % (Beklagte) vor. Weiter sollte die Überweisung des Guthabens der Klägerin innert dreier Arbeitstage nach Genehmigung der Umsatzabrechnung erfolgen.  Am 4. Oktober 2019 beschlossen die Parteien die Fortsetzung der Zusammenarbeit zu gleichbleibenden Konditionen.

Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich verfügte am 19. Februar 2020, die Erwerbstätigkeit der Klägerin bei der Beklagten sei als unselbständig zu qualifizieren. Sie lehnte das Gesuch der Klägerin um Registrierung als Selbständigerwerbende ab.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2020 kündigte Dr. F. namens der Beklagten das „Auftragsverhältnis“ in Anwendung von Art. 404 Abs. 1 OR per sofort. Mit Schreiben vom 4. März 2020 kündigte die Klägerin ihrerseits das „Arbeitsverhältnis“ gemäss Zusammenarbeitsvereinbarungen vom 30. Juli 2019 bzw. 4. Oktober 2019 in Anwendung von Art. 337 OR fristlos.

Verfahrensgeschichte

Mit Klage vom 23. Dezember 2020 beantragte die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihr Fr. 29’239.54 nebst Zins zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy des Betreibungsamtes U. vom 19. Februar 2020 sei aufzuheben.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2021 trat das Arbeitsgericht, 1. Abteilung, auf die Klage nicht ein. Es erwog, die klägerischen Tatsachenbehauptungen und die eingereichten Urkunden liessen es nicht zu, die zu beurteilende Forderung als Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, womit es an der sachlichen Zuständigkeit gemäss § 20 des zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) vom 10. Mai 2010 fehle.

Eine dagegen gerichtete Berufung der Klägerin wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Mai 2021 ab und bestätigte den Beschluss des Arbeitsgerichts. Es erwog, aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände könne das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert werden, womit die Erstinstanz ihre sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage zu Recht verneint habe.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Juli 2021 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei kostenfällig aufzuheben und das Arbeitsgericht sei anzuweisen, ihre Klage vom 23. Dezember 2020 materiell zu behandeln. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme einer abschliessenden Qualifikation der Zusammenarbeitsvereinbarungen an das Obergericht zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Subeventualiter sei die Beschwerde (gemeint wohl: die Sache) zur Gewährung der Parteirechte der Beschwerdegegnerin an das Obergericht zurückzuweisen.

Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 4A_360/2021 vom 6. Januar 2022 

Zunächst setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob die Beschwerde an das Bundesgericht rechtzeitigt erfolgt ist, das bejaht wurde (E.1), worauf hier nicht weiter eingegangen werden soll.

Das Bundesgericht betont zunächst, dass es in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2) (E.4).

Umstritten ist – im Zusammenhang mit der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts – ob die Zusammenarbeitsvereinbarungen der Konsulentin mit der Anwaltskanzlei als Arbeitsverträge qualifiziert werden können (E.5). Die Qualifikation eines Vertrages ist eine Rechtsfrage (E.5.1.1.).

Schafft ein Kanton ein Arbeitsgericht, stellt die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag besteht, eine doppelrelevante Tatsache dar. Beruft sich der Kläger auf das Vorliegen eines Arbeitsvertrags, sind die von ihm behaupteten Tatsachen für die Beurteilung der Zuständigkeit grundsätzlich (ausser bei Offensichtlichkeit des Gegenteils) als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht (Urteil 4A_84/2020 vom 27. August 2020 E. 5.2; zum Ganzen: BGE 137 III 32 E. 2.3; Urteil 4A_93/2015 vom 22. September 2015 E. 1.2.3.1, nicht publ. in: BGE 141 III 426; vgl. auch BGE 141 III 294 E. 5). Für die Prüfung der Zuständigkeit ist gemäss dem Bundesgericht daher ausschliesslich auf den Tatsachenvortrag des Klägers abzustellen. Zu beurteilen ist, ob die Behauptungen der Beschwerdeführerin – sollten sie erwiesen sein – auf das Bestehen eines Arbeitsvertrags schliessen lassen. Bei doppelrelevanten Tatsachen ist der tatsächlich bewiesene Sachverhalt für den Entscheid über die materielle Begründetheit der Klage nicht aber für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erheblich (BGE 137 III 32 E. 2.4.1; Urteile 4A_573/2015 vom 3. Mai 2016 E. 5.2.1; 4A_407/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2.1). Dies entbindet das Gericht im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit nicht davon, wie das Bundesgericht betont, zu prüfen, ob die vom Kläger behaupteten doppelrelevanten Tatsachen – die als erwiesen gelten – schlüssig sind (zit. Urteil 4A_573/2015 E. 5.2.2) (E.5.1.2).

Das Bundesgericht beginnt seine Ausführungen zur Vertragsqualifikation wie folgt: «Der Arbeitsvertrag weist nach der gesetzlichen Definition im Wesentlichen vier Merkmale auf: Das Erbringen einer Arbeitsleistung, die Entgeltlichkeit, die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (sog. Subordinations- oder Unterordnungverhältnis) und das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses (zit. Urteil 4A_64/2020 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteile 4A_484/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 4.1; 4A_594/2018 vom 6. Mai 2019 E. 4.1.1).» (E.5.1.3).

Die Vorinstanz erwog, hänge die (sachliche) Zuständigkeit vom Bestand eines Arbeitsvertrags zwischen den Parteien ab, seien die klägerischen Tatsachenbehauptungen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung von Amtes wegen daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihnen auf das Bestehen eines Arbeitsvertrags schliessen lasse, führt das Bundesgericht aus. Erscheine eine derartige rechtliche Qualifikation als ausgeschlossen, sei auf die Klage nicht einzutreten (mit Verweis auf BGE 137 III 32 E. 2.2; zit. Urteil 4A_407/2011 E. 2.1).  Aufgrund einer Gesamtwürdigung – so die Vorinstanz weiter – könne das Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert werden. Das Bundesgericht fährt fort: «Die Beschwerdeführerin habe mit den Zusammenarbeitsvereinbarungen eine selbständige Tätigkeit nicht nur angestrebt, sondern sie habe auch tatsächlich selbständig und weitestgehend frei Mandate für die Beschwerdegegnerin bearbeitet. Es habe weder in persönlicher, sachlicher noch zeitlicher Hinsicht eine Abhängigkeit bestanden. Nach ihren Vorbringen habe sie die Mandate selber akquiriert und habe direkt am wirtschaftlichen Erfolg ihres Arbeitseinsatzes partizipiert, indem sie den von ihr erwirtschaftete Umsatz abzüglich des Anteils der Beschwerdegegnerin als Einkommen erhalten sollte. Insofern habe sie die Dispositionsmöglichkeit und das unternehmerische Verlustrisiko bezüglich des Einsatzes ihrer Arbeitskraft selbst innegehabt. Sie sei auch nicht in relevantem Mass in die Arbeitsorganisation der Beschwerdegegnerin eingegliedert gewesen, sondern habe die Mandate nach eigener Darstellung unter eigener Adresse und eigener Vollmacht betreut. Sie habe ihre Arbeitsleistung mithin wie eine Selbständigerwerbende anbieten und den Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen können. All diese Umstände sprächen gegen ein arbeitsvertragliches Verhältnis. Dass ihre unternehmerische Freiheit aufgrund gewisser organisatorischer Weisungsbefugnisse der Beschwerdegegnerin eingeschränkt gewesen sei (Ferienvertretung, Telefondienst, Vorgaben für Büro- und Infrastrukturnutzung, Zeiterfassung, Angabe des Firmenkontos der Beschwerdegegnerin bei der Rechnungsstellung gegenüber Klienten) reiche zur Annahme eines Subordinationsverhältnisses nicht aus. Zudem fehle es an einer eigentlichen Pflicht zur Arbeitsleistung und an einem (Mindest-) Lohn.» (5.2).

Die Beschwerdeführerin bzw. die «Konsulentin» macht vor Bundesgericht u.a. geltend, die Vorinstanz umschiffe ihre nicht zu negierende Einbindung in die Kanzleiorganisation der Beschwerdegegnerin, indem sie ein neues Kriterium der „arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit“ schaffe. Mit diesem untauglichen neuen Kriterium würde ein Grossteil der Arbeitstätigkeiten aus dem Raster des Arbeitsvertrags fallen, nämlich sämtliche Arbeiten, die aus dem Homeoffice ausgeübt werden könnten. Denn diesbezüglich dürfte (trotz Subordinationsverhältnis) eine grosse Freiheit bei der Wahl des Arbeitsortes, der Arbeitsmittel, der Einteilung der Arbeitszeit und der Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung herrschen. Das von der Vorinstanz geschaffene Kriterium der „arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit“ sei zur Abgrenzung von Arbeitsvertrag und selbständiger Erwerbstätigkeit untauglich.  Dazu erklärt das Bundesgericht: «Die Rüge geht fehl. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur „arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit“ erfolgten im Zusammenhang mit dem Kriterium, ob ein für ein Arbeitsvertrag typisches Subordinationsverhältnis vorliegt. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe das Label der Beschwerdegegnerin und deren Infrastruktur für die Akquisition nutzen wollen. Dass sie bei den über die Beschwerdegegnerin akquirierten Mandaten entsprechend unter dem Label dieser Gesellschaft agiert habe, begründe keine Unterordnung. Ohne administrative bzw. organisatorische Regeln für die Zusammenarbeit, die gemeinsame Nutzung der Infrastruktur, die Kontrolle der Post und die Stellvertretung könne eine Bürogemeinschaft von Rechtsanwälten nicht optimal funktionieren. Dazu brauche es organisatorische und administrative Absprachen. Die dabei praktizierte organisatorische Einbindung der Beschwerdeführerin (Nutzung des gemeinsamen Klientenkontos, Ferienvertretung, Telefondienst) beinhalte keine Unterordnung irgendwelcher Art, sondern sei vor dem Hintergrund des von ihr gewünschten Mandatsausbaus unter Nutzung der Infrastruktur der Beschwerdegegnerin zu sehen. Ein arbeitnehmertypisches Subordinationsverhältnis werde dadurch nicht begründet. 

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Ausführungen Bundesrecht verletzt haben sollte. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn sie aufgrund der beschriebenen minimalen „organisatorischen Einbindung“ der Beschwerdeführerin nicht auf ein eigentliches Subordinationsverhältnis schliesst. Ein solches vermag die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde denn auch nicht darzutun. Entgegen der Beschwerdeführerin liegt auch nicht eine Verwechslung mit dem Kriterium der „wirtschaftlichen Abhängigkeit“ durch die Vorinstanz vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Vorinstanz an anderer Stelle ausführt, es fehle zudem an einer eigentlichen Pflicht zur Arbeitsleistung und an einem Mindestlohn.» (E.5.4).

Weiter führt das Bundesgericht am Schluss aus: «Die Erstinstanz hatte im Rahmen der Prüfung ihrer sachlichen Zuständigkeit einzig zu prüfen, ob sich aufgrund der Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin in der Klage auf ein Arbeitsverhältnis schliessen lässt, was sie verneinte. Einzig diese Frage hatte die Vorinstanz im Rahmen der Berufung der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, waren die erstinstanzlichen Bemerkungen zu auftrags- bzw. gesellschaftsrechtlichen Elementen der streitigen Vertragsverhältnisse daher obiter dicta, die für den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid nicht tragend waren. Daraus, dass die Vorinstanz eine abschliessende (positive) Qualifikation des Vertragsverhältnisses verneinte, kann – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht abgeleitet werden, dass die Verneinung eines Arbeitsverhältnisses Bundesrecht verletzte. Die Vorinstanzen haben geprüft, ob die Kriterien eines Arbeitsverhältnisses erfüllt sind und haben eine solche Qualifikation verneint. Inwiefern eine „abschliessende Qualifikation“ bzw. eine Abgrenzung zwischen Gesellschaftsvertrag einerseits und Auftrag andererseits etwas daran geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Abgrenzung zwischen Auftrag und Gesellschaftsvertrag sind daher nicht einschlägig. Entscheidend war im vorinstanzlichen Verfahren einzig, ob die Erstinstanz ihre sachliche Zuständigkeit zu Recht verneint hat, womit einzig zu prüfen war, ob sich aus den Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin in der Klage auf ein Arbeitsverhältnis schliessen lässt (vgl. hiervor E. 5.1.2). Diese Frage hat die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht verneint.» (E.5.6).

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat (E.6).

Kommentar zum Urteil 4A_360/2021 vom 6. Januar 2022 des Bundesgerichts

Das Urteil 4A_360/2021 vom 6. Januar 2022 des Bundesgerichts ist aus mehreren Gründen rechtlich sehr interessant. Einerseits thematisiert es die Frage der Qualifikation eines Vertrags als Arbeitsvertrag i.S.v. Art. 319 ff., welche in der Praxis oft auftaucht. Und es geht auf die für die Zuständigkeit der kantonalen Arbeitsgerichte entscheidende doppelrelevante Tatsache vertieft ein.

Andererseits beleuchtet das Bundesgericht die Stellung einer «Konsulentin» in einer Anwaltskanzlei und deren organisatorischer Einordnung. Hierzu ist zu bemerken, dass der Titel «Konsulent» bzw. «Konsulentin» je nach Kanzlei einen sehr unterschiedlichen Interpretationsspielraum aufweist. In grossen Schweizer Anwaltskanzleien dürfte es sich dabei oft um eine Kaderposition im Arbeitsverhältnis handeln, entweder als Dauerlösung oder als Zwischenstufe zur Partnerschaft.

Von: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M.

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