Bundesgericht weist Beschwerde des chinesischen Schwimmers Sun Yang ab

Das Bundesgericht weist im Urteil 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022 die Beschwerde des chinesischen Schwimmers Sun Yang ab, die er gegen den Entscheid des Internationalen Sportschiedsgerichts in Lausanne erhoben hat. Der angefochtene Entscheid, mit dem Sun Yang eine Sperre von vier Jahren und drei Monaten ab Februar 2020 auferlegt wurde, verstösst gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022 nicht gegen grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung; auch wurde das rechtliche Gehör von Sun Yang nicht verletzt. Auf weitere Rügen des Sportlers ist das Bundesgericht nicht eingetreten.

Das Internationale Sportschiedsgericht („Tribunal Arbitral du Sport“, TAS) sprach mit Entscheid vom 28. Februar 2020 gegenüber dem chinesischen Schwimmer Sun Yang wegen Verletzung der Dopingregeln des internationalen Schwimmverbandes („FINA Doping Control Rules“, Version 2017) eine Sperre von acht Jahren aus. Das Bundesgericht hiess im Dezember 2020 das dagegen erhobene Revisionsgesuch von Sun Yang gut und hob den Entscheid wegen Befangenheit eines Schiedsrichters des TAS auf.

Am 22. Juni 2021 entschied das TAS in neuer Zusammensetzung des Schiedsgremiums erneut über den Fall und auferlegte Sun Yang nunmehr eine Sperre von vier Jahren und drei Monaten ab dem 28. Februar 2020.

Das Bundesgericht weist im Urteil 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022 die dagegen erhobene Beschwerde von Sun Yang ab, soweit es darauf eintritt. Entscheide des TAS können vom Bundesgericht nicht einer freien rechtlichen Kontrolle unterzogen werden. Die inhaltliche Prüfung ist für das Bundesgericht von Gesetzes wegen einzig auf die Frage beschränkt, ob der angefochtene Entscheid des TAS gegen grundlegende und weithin anerkannte Prinzipien der Rechtsordnung („ordre public“) verstösst.

Der angefochtene Entscheid verstösst im Ergebnis nicht gegen den ordre public. Abgewiesen hat das Bundesgericht zudem die Vorbringen von Sun Yang in Bezug auf eine behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das TAS.

Nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf Rügen von Sun Yang betreffend die Rechtzeitigkeit der Berufung, die die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) beim TAS im Jahr 2019 erhoben hat. Die diesbezüglichen Einwände des Sportlers wären indessen ohnehin unbegründet.

Ebenfalls nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Rüge, dass die gesetzlich beschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen Entscheide des TAS das Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletze.

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