Das Bundesgericht tritt im Urteil 2C_30/2021 vom 19. Januar 2021 auf eine als «Klage» überschriebene Angabe mit verschiedenen Forderungen gegen die Covid-19-Massnahmen nicht ein. Der Kläger beantragte u.a. die sofortige Aufhebung aller Corona-Massnahmen, den geschlossenen Rücktritt des Bundesrates, der Swiss National Covid 19 Science Task Force und des Advisory Panels, die Neukonstituierung des Bundesamts für Gesundheitswesen sowie die sofortige Einstellung aller Impfungen. Weiter seien der Gesamtbundesrat, die Swiss National Covid 19 Task Force sowie das Advisory Panel gemäss StGB zu Haftstrafen von bis zu drei Jahren zu verurteilen. Das Bundesgericht auferlegte, trotz Nichteintretens, aber dem «Kläger» keinerlei Kosten. Weiter nimmt das Bundesgericht im Sinnen eines obiter dictums zu verschiedenen Themen Stellung.
Im Urteil 4A_577/2020 vom 5. Januar 2021 hat das Bundesgericht verdeutlicht, dass eine (normale) E-Mail an das Gericht schreiben für einen Anwalt keine gute Idee ist. Auch nicht bei einer Erklärung des Rückzugs einer Beschwerde. Auch dann erfüllt eine normale E-Mail die klaren Formvorschriften nicht.
Das Bundesgericht musste im Urteil 4A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 entscheiden, ob bei einem datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen die «verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten» nach Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG auch das im Gedächtnis abgespeicherte Wissen von bei der Inhaberin der Datensammlung angestellten Personen umfassen kann. Dies hat das Bundesgericht verneint, im Gegensatz zur Vorinstanz, dem Zürcher Obergericht. Im Kern des Urteils des Bundesgerichts ging es um die Interpretation einer Literaturstelle des VISCHER Partners David Rosenthal. Das Bundesgericht erklärte aber in diesem Urteil mit Nachdruck, dass beim Datenschutzgesetz in diversen Konstellationen Rechtsmissbrauch vorhanden sein kann und scheint hier eine eher restriktive Linie anzudeuten.
Mit Urteil vom 1. Dezember 2020 (1C_377/2019) hat das Bundesgericht die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts i.S. Funk- und Kabelaufklärung des Nachrichtendienstes des Bundes gutgeheissen.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2020 (4A_318/2020) hat das Bundesgericht das Gesuch von Sun Yang um Revision des Entscheides des Internationalen Sportschiedsgerichts gutgeheissen.
Das Bundesgericht hat im Urteil vom 18. November 2020 (6B_440/2019) entschieden, dass es keine Anwendung des "Medienprivilegs" bei Teilen auf Facebook einen fremden, bereits veröffentlichten und ehrverletzenden Beitrag gibt. Die einen ehrletzenden Beitrag teilende Person kann sich nicht auf das "Medienprivileg" berufen, wonach nur der Autor strafrechtlich belangt werden kann. Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Facebook-Nutzers in diesem Punkt ab.
Das Bundesgericht hatte im Urteil 2C_1018/2019 vom 16. Juli 2020 über die Rechtmässigkeit der Gymi-Prüfung eines Zürcher Realgymnasiums – wir vermuten, dass es sich um das Realgymnasium Rämibühl handeln dürfte – zu urteilen. Im Fokus stand dabei das Aufnahmereglement und die darin enthaltenen Differenzierungen von Schülern von Privatschulen und aus der 5. Klasse gegenüber denen aus der 6. Klasse, bei welchen ein Mischnotensystem zur Anwendung kommt. Das Bundesgericht beurteilt, ob das System dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung von Art. 8 BV standhält. Nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Beschwerde wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Der Kampf um Bildung ist, gerade bei den Gymnasien im Kanton Zürich ein sehr harter, und landet auch gelegentlich vor Bundesgericht. Interessant ist weiter, dass der Abteilungspräsident dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen stattgab und dem Schüler den provisorischen Besuch des Langgymnasiums für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens unter dem Vorbehalt, dass dieser die entsprechenden Leistungen am Gymnasium erbringe erlaubte. Für Eltern tut sich nun offenbar eine weitere Möglichkeit auf, neben Lernhilfen und Lernstudios, ihr Kind an das Gymnasium zu bringen. Durch vorsorgliche Massnahmen.
Das Bundesgericht heisst mit Urteil vom 4. November 2020 (1C_356/2019) die Beschwerde von zwei Naturschutzorganisationen im Zusammenhang mit der geplanten Erhöhung der Staumauern des Grimsel-Wasserkraftwerks gut. Die Sache wird an den Berner Regierungsrat zurückgewiesen. Das Projekt bedarf einer Festsetzung im kantonalen Richtplan, damit die verschiedenen Nutz- und Schutzinteressen abgestimmt werden können. In diesem Rahmen ist auch eine Koordination mit dem geplanten Kraftwerk Trift erforderlich.
Das Bundesgericht passt sich den neuen Massnahmen des Bundesrates an und empfiehlt seinen Mitarbeitenden Heimarbeit, wie es heute mitteilt. Der Normalbetrieb des Bundesgerichts wird beibehalten. Wer an einer öffentlichen Urteilsberatung teilnimmt, muss in den Gebäuden des Bundesgerichts eine Maske tragen.
Im Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 hatte das Bundesgericht über den Entzug einer Assistenzbewilligung eines Zahnarztes durch den Kanton Zürich zu beurteilen. Diese wurde ihm aufgrund des Fehlens des personenbezogenen Kriteriums der Vertrauenswürdigkeit entzogen. Der Kanton Zürich verlangt sowohl für die Assistenzbewilligung als auch für die Berufsausübungsbewilligung das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit (anders etwa als der Kanton Bern). Das Bundesgericht schützte das Vorgehen der Zürcher Gesundheitsbehörden und sah auch keine Beanstandungen bei den betreffenden Normen des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich (GesG ZH).
Das Bundesgericht entschied in zwei Urteilen (2C_404/2020, welches amtlich publiziert wird, und 2C_405/2020), dass das anwaltliche Disziplinarverfahren als eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt. Dabei hob das Bundesgericht hervor, dass der Begriff der “civil rights” nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde umfasse, sofern sie massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen. Streitpunkt war die Tatsache, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung verweigerte, weswegen der Beschwerdeführer sich auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berief.



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