Datenschutzrechtliche Auskunft umfasst keine im Gehirn von Personen gespeicherten Angaben

Das Bundesgericht musste im Urteil 4A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 entscheiden, ob bei einem datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen die «verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten» nach Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG auch das im Gedächtnis abgespeicherte Wissen von bei der Inhaberin der Datensammlung angestellten Personen umfassen kann. Dies hat das Bundesgericht verneint, im Gegensatz zur Vorinstanz, dem Zürcher Obergericht. Im Kern des Urteils des Bundesgerichts ging es um die Interpretation einer Literaturstelle des VISCHER Partners David Rosenthal. Das Bundesgericht erklärte aber in diesem Urteil mit Nachdruck, dass beim Datenschutzgesetz in diversen Konstellationen Rechtsmissbrauch vorhanden sein kann und scheint hier eine eher restriktive Linie anzudeuten.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ging es um Themen, die mit Steuerstrafverfahren und USA-Verfahren im Zusammenhang standen. Wir fokussieren uns hier nur auf die Ausführungen des Bundesgerichts zum Datenschutzrecht.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 4A_125/2020 vom 10. Dezember 2020

Betonung des Missbrauchsverbots des datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehrens

Das Bundesgericht hebt einleitend hervor, dass sowohl datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren als auch Beweisabnahmen im Zivilprozess nicht für eine gemäss dem Bundesgericht verpönte Beweisausforschung missbraucht werden dürfen:  «Sowohl für den materiellen Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzgesetz als auch für den zivilprozessualen Anspruch auf Beweisabnahme gilt sodann, dass diese nicht zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden dürfen (vgl. BGE 138 III 425 E. 4.3 S. 430). Mit Blick auf das Datenschutzgesetz fällt Rechtsmissbrauch in Betracht, wenn das Auskunftsrecht zu datenschutzwidrigen Zwecken eingesetzt wird, etwa um sich die Kosten einer Datenbeschaffung zu sparen, die sonst bezahlt werden müssten. Zu denken ist etwa auch an eine schikanöse Rechtsausübung ohne wirkliches Interesse an der Auskunft, lediglich um den Auskunftspflichtigen zu schädigen. Eine zweckwidrige Verwendung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts (beziehungsweise der Beweisabnahme in einem Prozess um das Auskunftsrecht) wäre wohl auch anzunehmen, wenn das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte (BGE 141 III 119 E. 7.1.1 S. 127 f.; 138 III 425 E. 5.5 S. 432; Urteil 4A_277/2020 vom 18. November 2020 E. 5.3 f.; je mit Hinweisen). Denn das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG will nicht die Beweismittelbeschaffung erleichtern oder in das Zivilprozessrecht eingreifen (BGE 138 III 425 E. 5.5 S. 432; zit. Urteil 4A_277/2020 E. 5.3).» (E.1.7.2.).

Ausführungen zu Art. 8 Abs. 1 DSG

Zum Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 1 DSG führte das Bundesgericht Folgendes aus: «Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Insbesondere muss der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitteilen (Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG). Aus dem französischen und italienischen Wortlaut ergibt sich nichts anderes: Mitzuteilen sind „alle (…) vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten“ („toutes les données […] qui sont contenues dans le fichier, y compris les informations disponibles sur l’origine des données“; „tutti i dati […] contenuti nella collezione, comprese le informazioni disponibili sull’origine dei dati“). 

Das Auskunftsrecht ist mit einer Strafdrohung bewehrt: Verletzt eine private Person ihre Auskunftspflicht, indem sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilt, dann wird sie auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG). Die Lehre versteht den Begriff der „Personendaten (Daten) “ gemäss Art. 3 lit. a DSG „weit“ (DAVID ROSENTHAL, in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Rosenthal/Jöhri [Hrsg.], 2008, N. 2 zu Art. 3 DSG, N. 13 zu Art. 8 DSG), „extensiv“ (BLECHTA, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz, Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 3 DSG) oder „ausserordentlich weit“ (OLIVER GNEHM, Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht, in: Durchsetzung der Rechte der Betroffenen im Bereich des Datenschutzes, Epiney/Nüesch [Hrsg.], 2015, S. 77 ff., S. 90). Auch der Begriff der Datensammlung gemäss Art. 3 lit. g DSG wird im Schrifttum weit gefasst (GNEHM, a.a.O., S. 91 f.; BLECHTA, a.a.O., N. 78 ff. zu Art. 3 DSG).» (E.3.1).

Ausführungen zu Art. 8 Abs. 2 DSG

Das Bundesgericht nimmt weiter wie folgt Stellung und erklärt, dass sich der Auskunftsanspruch auch auf «interne Akten» beziehen kann: «Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG erstreckt sich das Auskunftsrecht auf alle über eine Person in einer Datensammlung vorhandenen Daten, d.h. auf alle Angaben, die sich auf diese Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG) und ihr zugeordnet werden können (Art. 3 lit. g DSG). Unerheblich ist die Art der Speicherung oder die Bezeichnung der Datensammlung durch den Inhaber. Das Auskunftsrecht kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass z.B. neben der „offiziellen Datensammlung auch eine „inoffizielle“ geführt wird. Insoweit kann sich der Auskunftsanspruch gemäss Art. 8 DSG auch auf „interne“ Akten beziehen (BGE 125 II 473 E. 4b S. 475 mit Hinweis). In diesem Rahmen können mithin auch ausserhalb der eigentlichen Datensammlung abgelegte Datenbestände vom Auskunftsrecht erfasst sein, soweit sie objektiv nach Personen erschliessbar sind und an den anderen Ablageorten ein gezielter Zugriff möglich ist (vgl. ROSENTHAL, a.a.O., N. 15 zu Art. 8 DSG; GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 26 zu Art. 8 DSG; NICOLAS DOMMER, Die Auskunftspflichten der Bank gegenüber Vermögensverwaltungskunden, 2018, S. 51 Rz. 126). Voraussetzung freilich bildet, dass wenigstens eine Datensammlung gemäss Art. 3 lit. g DSG existiert, ansonsten fehlt es am Gegenstand des Auskunftsrechts nach Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG (GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, a.a.O., N. 26 zu Art. 8 DSG).»

Information über die Herkunft der Daten

Das Bundesgericht geht anschliessend auf die Pflicht ein, auch die Informationen über die Herkunft der Daten bekannt zu geben: «Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG wurde erst nachträglich um die Verpflichtung ergänzt, Informationen über die Herkunft der Daten bekannt zu geben (Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008 [AS 2007 4985]). Danach sind alle verfügbaren „Angaben über die Herkunft der Daten“ mitzuteilen („les informations disponibles sur l’origine des données“; „le informazioni disponibili sull’origine dei dati“). Der Bundesrat führte in seiner Botschaft aus, die betroffene Person könne ein legitimes Interesse daran haben, die Herkunft der Daten zu kennen, beispielsweise, um auf die Datenquellen zurückzugreifen oder die Korrektur von Fehlern zu veranlassen. Die Präzisierung könne auch eine präventive Wirkung haben, indem bei der Beschaffung von Daten berücksichtigt werden müsse, dass die betroffene Person Informationen über deren Herkunft verlangen könne (Botschaft vom 19. Februar 2003 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG], BBl 2003 2101 ff., 2134 f. Ziff. 2.7).  

Auch auf europäischer Ebene hat die betroffene Person unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zu erhalten (Art. 15 Abs. 1 lit. g der Verordnung [EU] 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG).» (E.3.2).

Das Bundesgericht geht dann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, des Obergerichts des Kantons Zürich ein, welches auch die Speicherung im menschlichen Gedächtnis als mögliche Herkunft bejahte. Dabei ging es um die Interpretation einer Literaturstelle des VISCHER-Partners David Rosenthal: «Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf eine Kommentarstelle zu Art. 3 lit. a DSG (ROSENTHAL, a.a.O., N. 11 zu Art. 3 DSG) fest, mit „Angaben“ betreffend die Herkunft der Daten im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit a DSG seien (gleich wie mit dem Begriff „Angaben“ in der Legaldefinition nach Art. 3 lit. a DSG) sowohl strukturierte Informationen (wie Datenbanken mit Kundenadressen, eine Buchhaltung mit Buchungssätzen) wie unstrukturierte Daten (Informationen in einem Aufsatz oder Brief oder der Inhalt eines Telefongesprächs) gemeint. Der Informationsträger müsse keine Sache sein, die Speicherung im menschlichen Gedächtnis genüge. Mit Blick auf den konkreten Fall kam die Vorinstanz zum Schluss, von der Auskunftspflicht über die Herkunft der Daten könnten auch ausserhalb der Datensammlung vorhandene Informationen erfasst werden. Sie könnten namentlich in Form eines Gesprächs bestehen, wobei als Informationsträger die Speicherung im Gedächtnis genüge. Ob Herkunftsangaben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG verfügbar seien, werde das Beweisergebnis nach Durchführung der Zeugen- und Parteibefragungen zeigen.» (E.3.3).

Das Bundesgericht hatte aber eine andere Meinung über die Interpretation des Auskunftsrechts und die Bedeutung der Literaturstelle von David Rosenthal (E.3.4). Es nahm wie folgt Stellung: «An der von der Vorinstanz zitierten Stelle geht es um den Begriff der „Personendaten“ im Sinne von Art. 3 lit. a DSG, der weit zu verstehen ist (ROSENTHAL, a.a.O., N. 2 zu Art. 3 DSG; vgl. E. 3.1 hiervor). Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG besteht aber nicht in Bezug auf sämtliche Informationen, die nach der Legaldefinition als Personendaten anzusehen sind. Mitgeteilt werden müssen nur Personendaten, die sich in einer Datensammlung befinden (ROSENTHAL, a.a.O., N. 15 zu Art. 8 DSG). Das Auskunftsrecht richtet sich gegen den Inhaber der Datensammlung. Es bezieht sich nach dem Gesetzestext einerseits auf die in der Datensammlung vorhandenen Daten und schliesst andererseits die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten ein (Art. 8 Abs. 2 lit. DSG). Den Begriff der Datensammlung definiert der von der Vorinstanz zitierte Autor, auch wenn er ihn grundsätzlich weit versteht (ROSENTHAL, a.a.O., N. 15 zu Art. 8 DSG), in seiner Besprechung von Art. 3 lit. g DSG indessen einschränkend. Er wendet sich ausdrücklich gegen die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach praktisch jeder Datenbestand, der mittels EDV-Techniken mindestens nach Personen erschliessbar sein kann, eine Datensammlung im Sinne des DSG darstellen könne. Er ist der Auffassung, die Erschliessbarkeit sei nur eines von mehreren Kriterien. Im Rahmen der Auslegung der Legaldefinition müssten ebenso eine Reihe weiterer Elemente berücksichtigt werden, die sich teilweise aus dem Wortlaut, aber auch dem Sinn und Zweck der Legaldefinition ergäben. Zu berücksichtigen sei aber auch die Art und Weise, wie die Sonderpflichten (darunter auch die Auskunftspflicht nach Art. 8 DSG) ausgestaltet seien, die das Vorliegen einer Datensammlung auslöse, da die Ausgestaltung dieser Pflichten Aufschluss darüber gebe, was genau sich der Gesetzgeber unter einer Datensammlung vorgestellt habe (ROSENTHAL, a.a.O., N. 82 zu Art. 3 DSG).» (E.3.4.1).

Das Bundesgericht fährt fort: «In Bezug auf Angaben über die Herkunft der Daten vertritt der genannte Autor die Auffassung, alle (in- oder ausserhalb der Datensammlung) vorhandenen Angaben müssten mitgeteilt werden, soweit dies für den Antragsteller nötig ist, seine Rechte auch gegenüber diesen Quellen geltend zu machen (ROSENTHAL, a.a.O., N. 13 zu Art. 8 DSG). Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, die Herkunftsangaben müssten nur übermittelt werden, wenn sie sich in der Datensammlung befinden. Entgegen ihren Ausführungen lässt sich dies indessen nicht aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG in den drei massgebenden Landessprachen (vgl. E. 3.1 hiervor) ableiten. Denn die Wendung „einschliesslich“ („y compris“; „comprese“) bezieht sich nicht zwingend auf Personendaten innerhalb der Datenbank. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er die Pflicht zur Mitteilung schlicht auf „alle in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der darin enthaltenen Angaben über deren Herkunft“ beschränken können. Eine derartige Einschränkung liesse sich mit dem Zweck von Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG aber nicht in Einklang bringen, zumal sich der Inhaber der Datensammlung unter dieser Voraussetzung seiner Auskunftspflicht ohne Weiteres entziehen könnte, indem er die Herkunftsangaben separat aufbewahrt. Eine präventive Wirkung (vgl. E. 3.2 hiervor) liesse sich so nicht erzielen.» (E.3.4.4). «Der Gesetzgeber spricht aber von „verfügbaren“ Herkunftsangaben (so auch im neuen Datenschutzgesetz: Art. 25 Abs. 2 lit. e E-DSG; BBl 2020 7651) und hat das Auskunftsrecht auch insoweit grundsätzlich voraussetzungs- und kostenlos ausgestaltet (Art. 8 Abs. 5 DSG). Dies spricht ebenso wie die Verknüpfung mit dem Wort einschliesslich dafür, dass auch diese Auskunft in aller Regel nicht zu einer wesentlichen Mehrbelastung des Auskunftspflichtigen führen soll. Auch hier wird mithin implizit vorausgesetzt, dass der Inhaber der Datensammlung, wenn er die Herkunftsangaben aufbewahrt (wozu er allerdings nicht verpflichtet ist; vgl. E. 3.2.1 hiervor), dies so gestalten kann (Art. 9 Abs. 2 VDSG), dass auch die Herkunftsangaben objektiv erschliessbar sind und ein gezielter Zugriff darauf möglich ist, auch wenn sie ausserhalb der eigentlichen Datensammlung aufbewahrt werden. (E.3.4.5).

Das Bundesgericht kommt im Urteil 4A_125/2020 10.12.2020 zur folgenden Schlussfolgerung und verneint, dass Informationen, welche im Gehirn unter den gewöhnlichen Erinnerungen gespeichert sind, nicht vom datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht erfasst sind: «Entgegen der Auffassung der Vorinstanz werden Angaben über die Herkunft von Daten, die allenfalls im Gehirn unter den gewöhnlichen Erinnerungen einer Person gespeichert sein könnten (und nicht etwa auf Geheiss des Inhabers der Datensammlung auswendig gelernt wurden), nicht vom Auskunftsrecht erfasst. Denn über derartige Informationen kann der Inhaber der Datensammlung nicht verfügen. Er kann, ohne Nachforschungen bei der betroffenen Person anzustellen, objektiv nicht wissen, ob die Herkunftsangaben zu einem gegebenen Zeitpunkt noch vorhanden sind. Im Rahmen der voraussetzungslos geschuldeten Auskunft nach Art. 8 DSG kann von ihm nicht verlangt werden, dass er diesbezüglich bei jedem Auskunftsbegehren Abklärungen vornimmt. Da die zu erteilende Auskunft wahr und vollständig sein muss (vgl. E. 3.1.2 hiervor), wäre er dazu aber verpflichtet und zwar selbst dann, wenn die Herkunftsangaben für den Auskunftsberechtigten gar nicht von Interesse sind. Dass sich die Herkunft der Daten im Rahmen entsprechender Abklärungen allenfalls rekonstruieren lässt, bedeutet mithin nicht, dass diese Angaben verfügbar im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit a DSG sind. Wird vom Inhaber der Datensammlung nicht verlangt, die Herkunftsangaben zu speichern, kann von ihm im Rahmen von Art. 8 DSG auch nicht verlangt werden, dass er Nachforschungen nach Herkunftsangaben anstellt, die er nicht aufbewahrt hat.» (E.3.4.6).

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