Bundesgericht tritt auf Eingabe gegen Covid-Massnahmen nicht ein

Das Bundesgericht tritt im Urteil 2C_30/2021 vom 19. Januar 2021 auf eine als «Klage» überschriebene Angabe mit verschiedenen Forderungen gegen die Covid-19-Massnahmen nicht ein. Der Kläger beantragte u.a. die sofortige Aufhebung aller Corona-Massnahmen, den geschlossenen Rücktritt des Bundesrates, der Swiss National Covid 19 Science Task Force und des Advisory Panels, die Neukonstituierung des Bundesamts für Gesundheitswesen sowie die sofortige Einstellung aller Impfungen. Weiter seien der Gesamtbundesrat, die Swiss National Covid 19 Task Force sowie das Advisory Panel gemäss StGB zu Haftstrafen von bis zu drei Jahren zu verurteilen. Das Bundesgericht auferlegte, trotz Nichteintretens, aber dem «Kläger» keinerlei Kosten. Weiter nimmt das Bundesgericht im Sinnen eines obiter dictums zu verschiedenen Themen Stellung.

Sachverhalt

Kläger A. ist am 11. Januar 2021 mit einer als „Klage“ überschriebenen Eingabe an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt, (a) die Corona-Massnahmen seien „ab sofort und vollumfänglich“ aufzuheben; (b) der Bundesrat, die Swiss National Covid 19 Science Task Force sowie die Mitglieder des Advisory Panels hätten „aufgrund ihrer verfehlten Corona-Politik und den daraus resultierenden Schäden“ geschlossen zurückzutreten, (c) das Bundesamt für Gesundheit sei „neu zu konstituieren“ und (d) die „Impfungen“ seien „sofort einzustellen“. Weiter seien der Gesamtbundesrat, die Swiss National Covid 19 Task Force sowie das Advisory Panel „gemäss StGB zu Haftstrafen von bis zu 3 Jahren zu verurteilen“. Das Bundesgericht hat weder Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 2C_30/2021 vom 19. Januar 2021 

Die Klage bzw. Beschwerde erweist sich gemäss dem Bundesgericht als offensichtlich unzulässig; es ist darauf durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. (E.2.).

Dennoch äussert sich das Bundesgericht, was bei einem Nichteintreten, nicht oder nicht in dieser Ausführlichkeit notwendig wäre im Sinne eines obiter dictums zu Aufsichtsfunktionen, Strafverfahren und insbesondere zu Schadenersatzforderungen gegen die öffentliche Hand.

Das Bundesgericht äussert sich weiter wie folgt: «Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsbehörde; es kann nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) vorgesehenen Verfahren tätig werden. Es ist unzuständig, die Rücktritts-und Strafanträge gegen die verschiedenen Behörden und Fachleute zu prüfen; es kann auch nicht die Immunität des Bundesrats aufheben (vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz; VG; SR 170.32]) oder anordnen, dass das Bundesamt für Gesundheit neu zu organisieren sei.» (E.3.)

Weiter führt es aus um Thema Schadenersatzforderungen: «Nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG beurteilt das Bundesgericht auf Klage hin zwar Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers (vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b VG). Der Kläger bzw. Beschwerdeführer legt entgegen seiner Mitwirkungspflicht indessen nicht dar, inwiefern er persönlich durch das Handeln des Bundesrats einen Schaden erlitten hätte oder einen Anspruch auf Genugtuung geltend machen könnte. Es wäre an ihm gewesen, darzutun, dass die einzelnen Voraussetzungen für eine Staatshaftung gegeben sind und er klagebefugt ist.» (E.2.2.1.).

Das Bundesgericht fährt fort: «Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen kantonale Erlasse (Art. 82 lit. b BGG). Bundeserlasse unterliegen keiner abstrakten Normenkontrolle. Das Bundesgericht kann eine bundesrätliche Verordnung nur vorfrageweise im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin prüfen. Eine solche steht hier nicht zur Diskussion: Gegen den Kläger bzw. Beschwerdeführer ist kein individueller Hoheitsakt ergangen, durch den er besonders berührt wäre und an dessen Aufhebung oder Abänderung er ein schutzwürdiges Interesse hätte (Art. 89 Abs. 1 BGG). Ein abstraktes Normenkontrollverfahren auf Bundesebene, wie es der Beschwerdeführer im Resultat wünscht, ist im Bundesgerichtsgesetz nicht vorgesehen (vgl. Urteil 2C_280/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2; BGE 139 II 384 ff.; HEINZ AEMISEGGER/KARIN SCHERRER REBER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 29 zu Art. 82 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/ Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 74 und 77 zu Art. 82 BGG; ALAIN WURZBURGER, in: Corboz/ Wurzburger/ Ferrari/Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 82 BGG; RHINOW/KOLLER/KISS/ THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, S. 521 N. 1888).» (E.2.3.)

Trotz klaren Nichteintretens auferlegt das Bundesgericht dem «Kläger» keine Kosten, und dies mit den folgenden Worten: «Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Kläger bzw. Beschwerdeführer kostenpflichtig; es kann jedoch davon abgesehen werden, eine Gebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).» (E.3.)

 

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