Rückzug von Beschwerde mit normaler E-Mail unwirksam

Im Urteil 4A_577/2020 vom 5. Januar 2021 hat das Bundesgericht verdeutlicht, dass eine (normale) E-Mail an das Gericht schreiben für einen Anwalt keine gute Idee ist. Auch nicht bei einer Erklärung des Rückzugs einer Beschwerde. Auch dann erfüllt eine normale E-Mail die klaren Formvorschriften nicht.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt erhoben gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Oktober 2020 mit Eingabe vom 9. November 2020 Beschwerde erhob. Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, spätestens am 26. November 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– einzuzahlen. Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse gesandt und mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ an das Bundesgericht zurückgesandt.

Der teilte dem Bundesgericht Beschwerdeführer mit normalem E-Mail vom 12. November 2020 mit, er ziehe „die Anzeige; 4A_577/2020 per sofort zurück“.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 4A_577/2020 vom 5. Januar 2021

Das Bundesgericht betonte, dass Eingaben an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen eingereicht werden können, d.h. schriftlich mit eigenhändiger Originalunterschrift durch Übergabe an das Bundesgericht oder zu dessen Handen an die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung (Art. 42 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG), oder aber durch elektronische Eingabe mit anerkannter elektronischer Signatur (Art. 42 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 2 BGG).

Das Bundesgericht bemerkte weiter, dass andere elektronische Eingaben ungültig sind, da sie keine Original-Unterschrift enthalten können (Urteile des Bundesgerichts 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.1 mit Hinweis auf die Mitteilungen des Bundesgerichts in ZBJV 143/2007 S. 67 f.; BGE 121 II 252 E. 4a S. 255). Mithin war die Rückzugserklärung vom 12. November 2020 für das Bundesgericht unbeachtlich und die Kostenvorschuss musste durch den Beschwerdeführer geleistet werden.

 

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