Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts hat am Dienstag beschlossen, den Betrieb an seinen Standorten in Lausanne und Luzern zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden und zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus mit einem reduzierten Mitarbeiterstab auf prioritäre Aufgaben auszurichten. Die Massnahmen ergänzen die bisher ergriffenen und gelten vorerst bis zum 19.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA stellt vor dem Hintergrund der Corona-Krise fest, dass die Finanzinstitute und Finanzmarktinfrastruktur operationell sehr gut funktionieren. Die Institute sind auch für strenge Stressszenarien gut gewappnet. Die FINMA macht einige aktuelle Hinweise zu ihrer Aufsichtstätigkeit. Die FINMA stellt fest: Die Finanzinstitute und Finanzmarktinfrastruktur funktionieren operationell sehr gut. Die Unternehmen rollen ein wirksames Business Continuity Management (BCM) aus, also bereits im Voraus geplante Massnahmen, dank derer die Institute auch in Ausnahmesituationen ihren Betrieb aufrechterhalten können. Die Dienstleistungen der Finanzinstitute stehen daher dank digitaler Arbeitsmethoden unterbruchsfrei zur Verfügung. Zahlungsdienstleistungen gehören zur Grundversorgung der Schweiz. Auch wenn nicht alle Filialen geöffnet bleiben werden, bleiben Bankdienstleistungen für das Publikum gewährleistet.
Der Bundesrat hat am 18. März 2020 beschlossen, auf die Durchführung der angeordneten eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2020 zu verzichten. Für alle hängigen eidgenössischen Volksbegehren (Volksinitiativen und fakultative Referenden) sollen die Sammel- und Behandlungsfristen während einer begrenzten Zeit stillstehen. Der Bundesrat wird eine entsprechende Verordnung beschliessen. Ausserdem empfiehlt er den Kantonen und Gemeinden ausdrücklich, Gemeindeversammlungen nur in zwingenden Fällen zu bewilligen.
Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldnern in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden. Den entsprechenden so genannten Rechtsstillstand im Betreibungswesen hat der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. März 2020 angeordnet. Damit sollen Schweizer Unternehmen in diesem Bereich eine gewisse Entlastung erfahren.
Der Bundesrat erklärt ab heute Mitternacht eine ausserordentliche Lagen nach Art. 7 Epidemiengesetz (EpG). Die Bestimmung lautet wie folgt: "Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen".
Ab sofort werden am Obergericht Zürich, wie das Gericht soeben mitteilt, nur noch dringliche Verfahren verhandelt, welche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Aufschub oder keine Verzögerung dulden. Diese Massnahme gilt einstweilen bis am 31. März 2020. Die Bezirksgerichte werden aufgefordert, dies ebenfalls umzusetzen. Für dringliche Verhandlungen gelten verschiedene Einschränkungen. Der persönliche Kontakt im Rahmen der Justizverwaltung wird eingeschränkt. Anwaltsprüfungen, für die bereits ein Termin festgelegt wurde, finden nach Möglichkeit statt.
Der Bundesrat hat am 13. März 2020 die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) verabschiedet, auch COVID-19-Verordnung 2. Erfahren Sie hier alles über den Inhalt der Verordnung. Gegenstand und Zweck der Verordnung ist es, die Verbreitung des Coronavirus in der Schweiz zu verhindern oder einzudämmen, die Häufigkeit der Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu unterbrechen, lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen, besonders gefährdete Personen zu schützen sowie die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der Epidemie sicherzustellen, insbesondere im Gesundheitswesen (Art. 1 COVID-19-Verordnung 2).
Der Bundesrat will das internationale Erbrecht der Schweiz modernisieren und an die Rechtsentwicklung im Ausland anpassen. An seiner Sitzung vom 13. März 2020 hat er die Vernehmlassungsergebnisse zu einer entsprechenden Revision des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) zur Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet. Der Entwurf vermindert das Risiko von Zuständigkeitskonflikten mit ausländischen Behörden, insbesondere im Verhältnis mit der EU.
Der Bundesrat ergreift Notrecht und ordnet drastische Massnahmen an, um den Coronavirus einzudämmen. Er verbietet ab sofort und mit Dauer bis zum 30. April 2020 alle Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen. In Restaurants, Bars und Diskotheken dürfen sich maximal 50 Personen aufhalten, eingeschlossen das Personal. An den Schweizer Schulden darf bis zum 4. April 2020 kein Unterricht mehr stattfinden. Für die Grundschule können Kantone Betreuungsangebote anbieten. Die Einreise aus Italien wird noch weiter eingeschränkt. UPDATE FOLGT...
Angesichts der weiteren Ausbreitung des Coronavirus hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 6. März die Strategie angepasst und den Schutz besonders gefährdeter Personen ins Zentrum gerückt. Das Bundesamt für Gesundheit hat zu diesem Zweck Empfehlungen für die Arbeitswelt erlassen, die der Bund als Arbeitgeber umsetzen wird. Der Bundesrat hat sich zudem mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Epidemie befasst und prüft Massnahmen zur deren Abfederung.
Der Bundesrat verbietet wegen des Coronavirus Grossveranstaltungen. Das teilt die Landesregierung an einer Medienkonferenz zu Ausbruch der Krankheit in der Schweiz mit, Titel: «Coronavirus (COVID-19). Die Massnahmen des Bundesrates basieren auf einer besonderen Lage nach Epidemiengesetz (EpG).



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