Der 2. Abschnitt der Verordnung beinhaltet die Aufrechterhaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung sowie Einschränkungen beim Grenzverkehr (Art. 2 bis 4 COVID-19-Verordnung 2). Als Risikoländer gelten namentlich Länder und Regionen, die über eine gemeinsame Grenze mit der Schweiz verfügen und deren Behörden ausserordentliche Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Epidemie eingeführt haben (Art. 2 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). Die Liste der Risikoländer ist im Anhang definiert. Es handelt sich derzeit nur um Italien (Anhang zu Art. 2 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). Es ist natürlich nur eine Frage der Zeit, bis andere Länder hinzukommen werden, namentlich Deutschland und Frankreich. Das EDI führt diese Liste in Absprache mit dem EDA nach. Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden verweigern allen Personen aus einem Risikoland oder einer Risikoregion die Einreise in die Schweiz, sofern nicht besondere Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 3 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 ). Dazu gehören u.a. das Schweizer Bürgerrecht, Aufenthalt in der Schweiz, beruflicher Grund und Meldebescheinigung oder Durchführung eines Warentransports, oder reine Durchreise (Art. 3 Abs. 2). Die reine Durchreise ist als etwas problematisch zu erachten, da sie als Vorwand zur Einreise verwendet werden könnte. Die Gründe für die Einreise müssen von der betreffenden Person glaubhaft gemacht werden (Art. 3 Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2). Hierbei wird sich erst eine rechtliche Praxis entwickeln müssen. Es gelten die Strafbestimmungen von Art. 115 AIG. Zudem kann bei Verletzung der Einreisebestimmungen ein Einreiseverbot ausgesprochen werden (Art. 3 Abs. 4 COVID-19-Verordnung 2). Das EDI kann den Luftverkehr aus Risikoländern aussetzen (Art. 4 COVID-19-Verordnung 2).
Der 3. Abschnitt der Verordnung beinhaltet die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen (Art. 5 bis 9 COVID-19-Verordnung 2). Die Verordnung verbiete Präsenzveranstaltungen in Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten (Art. 5 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2). Dieser Teil der Verordnung tritt erst am 16. März 2020 um 6:00 Uhr in Kraft. Prüfungen, die bereits vorgesehen sind, können unter Einhaltung von Schutzmassnahmen durchgeführt werden (Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). Die Kantone können für die Grundschule Betreuungsangebote vorsehen (Art. 5 Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2). Verboten sind ab sofort öffentliche oder private Veranstaltungen, bei den sich gleichzeitig 100 oder mehr Personen aufhalten (Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2). Veranstaltungen mit unter 100 Personen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen, Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen, Massnahmen zur Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmassnahmen, wie Abstandhalten oder Händehygiene sowie Anpassung der räumlichen Verhältnisse, dass die Hygieneregeln eingehalten werden (Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). Das gilt auch für Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, Museen, Sportzentren, Fitnesszentren etc. (Art. 6 Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2). Restaurations- und Barbetriebe sowie Diskotheken und Nachtclubs dürfen – einschliesslich des Personals – nicht mehr als 50 Personen gleichzeitig aufnehmen. Die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheitswesen betreffend Hygiene und Sozialer Distanz müssen eingehalten werden Art. 6 Abs. 4). Ausnahmen dürfen nur in engen Grenzen bewilligt werden (Art. 7 COVID-19-Verordnung 2).
Der 4. Abschnitt der Verordnung beinhaltet die Meldepflicht betreffend der Gesundheitsversorgung (Art. 10 COVID-19-Verordnung 2). Die Kantone werden verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst diverse Informationen zu melden, wie Auslastung von Spitalbetten, Plätzen der Intensivpflege etc.
Der 5. Abschnitt der Verordnung enthält die Schlussbestimmungen (Art. 11 und Art. 12 COVID-19-Verordnung 2). Die Verordnung vom 28. Februar 2020 wird aufgehoben. Die neue Verordnung trat am 13. März 2020 um 15:30 Uhr in Kraft. Die Maximaldauer der Verordnung ist auf 6 Monate befristet.
Autor: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M. www.etterlegal.ch und www.jobanwalt.ch