Der Verhandlungsbetrieb am Obergericht wird mit Ausnahme von dringlichen Verfahren wegen Coronavirus per sofort eingestellt, einstweilen bis am 31. März 2020.

Ab sofort werden am Obergericht Zürich, wie das Gericht soeben mitteilt, nur noch dringliche Verfahren verhandelt, welche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Aufschub oder keine Verzögerung dulden. Diese Massnahme gilt einstweilen bis am 31. März 2020. Die Bezirksgerichte werden aufgefordert, dies ebenfalls umzusetzen. Für dringliche Verhandlungen gelten verschiedene Einschränkungen. Der persönliche Kontakt im Rahmen der Justizverwaltung wird eingeschränkt. Anwaltsprüfungen, für die bereits ein Termin festgelegt wurde, finden nach Möglichkeit statt.

Um den dringend notwendigen Beitrag zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus zu leisten, schränkt das Obergericht per sofort seinen Verhandlungsbetrieb ein. Durchgeführt werden einstweilen bis zum 31. März 2020 nur noch dringliche Verfahren, welche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Aufschub oder keine Verzögerung dulden. Die Kammerpräsidien bzw. das Präsidium des Handelsgerichts entscheiden, welche Verhandlungen durchgeführt werden. Die Vorladungen zu den anderen Verhandlungen bis 31. März 2020 werden umgehend abgenommen, betroffene Parteien werden so schnell als möglich von den Kanzleien informiert. Die Verhandlungen werden frühestens auf einen Zeitpunkt nach den Frühlingsferien vorgeladen. Für Verhandlungen, welche durchgeführt werden, gelten folgende Einschränkungen:

− Es nehmen nur noch jene Personen an Gerichtsverhandlungen teil, welche dort eine Aufgabe zu erfüllen oder Rechte wahrzunehmen haben.

− Es werden grundsätzlich nur noch akkreditierte Medienschaffende zugelassen. Dabei muss ein hinreichend grosser physischer Abstand zwischen allen Verhandlungsteilnehmenden gewährleistet werden können.

− Andere Besucherinnen und Besucher werden gebeten, sich vorgängig telefonisch zu erkundigen, ob der Besuch einer Verhandlung möglich ist.

− Personen, die krank sind oder Erkältungssymptome haben, werden zu Verhandlungen nicht zugelassen. Parteien, die zum persönlichen Erscheinen am Gericht vorgeladen sind und solche Symptome haben, werden gebeten, sich vorgängig telefonisch zu melden.

Die persönlichen Kontakte mit externen Personen im Rahmen der Justizverwaltung werden auf dringende Angelegenheiten beschränkt. Jedes Gericht und jede Abteilung prüft für ihren jeweiligen Bereich, welche Kontakte mit der Öffentlichkeit notwendig sind und inwieweit dafür ein Zutritt ins Gebäude erforderlich ist. Schriftliche und mündliche Anwaltsprüfungen, für die bereits ein Termin festgelegt wurde, können durchgeführt werden, wenn ein hinreichend grosser physischer Abstand zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten sowie den Examinatorinnen und Examinatoren gewährleistet werden kann. Auf die Ansetzung neuer Prüfungstermine wird einstweilen verzichtet. Diese Massnahmen werden laufend allfälligen weitergehenden Vorgaben des Bundesrats oder der Gesundheitsbehörden angepasst.

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