Bundesrat verschiebt eidgenössische Volksabstimmung vom 17. Mai 2020 und erlässt weitere Massnahmen bezüglich politischer Rechte

Der Bundesrat hat am 18. März 2020 beschlossen, auf die Durchführung der angeordneten eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2020 zu verzichten. Für alle hängigen eidgenössischen Volksbegehren (Volksinitiativen und fakultative Referenden) sollen die Sammel- und Behandlungsfristen während einer begrenzten Zeit stillstehen. Der Bundesrat wird eine entsprechende Verordnung beschliessen. Ausserdem empfiehlt er den Kantonen und Gemeinden ausdrücklich, Gemeindeversammlungen nur in zwingenden Fällen zu bewilligen.

Die zur Eindämmung des COVID-19 nötigen Massnahmen haben Auswirkungen auf die politischen Rechte, dies gilt insbesondere für die Organisation und Durchführung der angeordneten eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2020. Neben der Sicherstellung der Abstimmungsorganisation im engeren Sinne (dazu gehören die Abstimmungslogistik, die Stimmabgabe sowie die Ergebnisermittlung) bedingt die ordnungsgemässe Durchführung einer Volksabstimmung, dass eine freie Meinungsbildung stattfinden kann (Art. 34 BV). Die Stimmberechtigten sollen ihren Entscheid gestützt auf einen umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können. Dazu gehört auch die Ermöglichung eines eigentlichen Abstimmungskampfes. Neben dem Bundesrat, der einen gesetzlichen Informationsauftrag hat, spielen die zivilgesellschaftlichen Akteure (Parteien, Komitees, Verbände, NGOs etc.) und auch die Medien eine entscheidende Rolle. Aufgrund der COVID-19-Situation können Informations- und Publikumsveranstaltungen nicht stattfinden; Parteien und andere politische Akteure müssen auf die Durchführung von Versammlungen zur Parolenfassung verzichten.

Bereits 1951 hat der Bundesrat einen ganzen Urnengang abgesagt, weil die Maul- und Klauenseuche die Durchführung der Volksabstimmung in mehreren Kantonen nicht erlaubte.
Die Volksabstimmungen über die Volksinitiative vom 31. August 2018 «Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative)», die Änderung vom 27. September 2019 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) sowie die Änderung vom 27. September 2019 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) (Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten) finden zu einem späteren Zeitpunkt statt. Der Bundesrat wird grundsätzlich bis Ende Mai 2020 entscheiden müssen, ob der Urnengang vom 27. September 2020 stattfindet und welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen werden.

Bundesrat plant Fristenstillstand für eidgenössische Volksbegehren

Im Weiteren hat der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, dass die Sammel- und Behandlungsfristen auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe im Zusammenhang mit eidgenössischen Volksbegehren während einer begrenzten Zeit ruhen sollen. Damit soll insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derzeit aufgrund der nötigen Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit kaum mehr Möglichkeiten zur Unterschriftensammlung im öffentlichen Raum bestehen. Andererseits konnte die Volksinitiative vom 10. Oktober 2016 «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» aufgrund des vorzeitigen Abbruchs der Frühjahrsession 2020 die nötige Schlussabstimmung der eidgenössischen Räte nicht passieren (Behandlungsfrist 10. April 2020). Der Zeitpunkt und die Dauer des Fristenstillstands sowie die weiteren Einzelheiten werden in einer bundesrätlichen Verordnung geregelt.

Dringende Empfehlung an Kantone und Gemeinden

Der Bundesrat erachtet die Entscheide von AI und GL ihre Landsgemeinden zu verschieben als folgerichtig. Andernorts stellt sich aber auch die Frage nach der Durchführung von Gemeindeversammlungen. Politische Versammlungen fallen grundsätzlich unter das Veranstaltungsverbot nach Artikel 6 der COVID-19-Verordnung 2. Die zuständige kantonale Behörde könnte aber Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot bewilligen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Ausnahmeregelung so restriktiv wie möglich anzuwenden ist. Es wird den Kantonen und Gemeinden ausdrücklich empfohlen werden, politische Versammlungen nach Artikel 7 COVID-19-Verordnung 2 nur in zwingenden Fällen zu bewilligen.

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