Coronavirus: Bundesgericht richtet Betrieb auf prioritäre Aufgaben aus

Das Bundesgericht richtet seinen Betrieb, wie es heute mitteilt, vorerst mit einem reduzierten Mitarbeiterstab auf prioritäre Aufgaben aus. Der Rechtsschutz für dringende Angelegenheiten bleibt ohne Einschränkungen gewährleistet. Für die vom Bundesgericht in seinen laufenden Verfahren angesetzten Fristen hat das Gericht einen Stillstand vom 19. März 2020 zunächst bis zum 19. April 2020 beschlossen. Gleichzeitig unterstützt das Bundesgericht den Vorschlag des Bundesamtes für Justiz, wonach der Bundesrat für gesetzliche Fristen sowie für behördlich oder richterlich bestimmte Fristen eine gesamtschweizerische Regelung erlässt.

Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts hat am Dienstag beschlossen, den Betrieb an seinen Standorten in Lausanne und Luzern zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden und zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus mit einem reduzierten Mitarbeiterstab auf prioritäre Aufgaben auszurichten. Die Massnahmen ergänzen die bisher ergriffenen und gelten vorerst bis zum 19. April 2020. Welche Aufgaben in den sieben Abteilungen des Bundesgerichts (Rechtsprechung) und seinen Diensten (Verwaltung) als prioritär gelten, wird gegenwärtig intern festgelegt. Der Rechtsschutz bleibt in allen dringenden Angelegenheiten (namentlich im Zusammenhang mit Haftsachen, Erwachsenen- und Kindesschutz, vorsorgliche Massnahmen) uneingeschränkt gewährleistet. Die weiteren Verfahren werden im Rahmen des beschränkten Gerichtsbetriebs und der von zu Hause aus geleisteten Arbeit fortgeführt.

Für die vom Bundesgericht in seinen laufenden Verfahren festgesetzten Fristen (z.B. richterlich bestimmte Frist für die Einreichung einer Stellungnahme oder die Bezahlung eines Kostenvorschusses) hat die Verwaltungskommission einen Fristenstillstand ab dem 19. März 2020 bis vorerst zum 19. April 2020 angeordnet. Gleichzeitig unterstützt das Bundesgericht den Vorschlag des Bundesamtes für Justiz, wonach der Bundesrat gestützt auf sein Notverordnungsrecht (Artikel 7 Epidemiengesetz) für gesetzliche Fristen (u.a. Fristen zum Einreichen eines Rechtsmittels) sowie für behördlich oder richterlich bestimmte Fristen eine gesamtschweizerische Regelung erlässt.

Zur Erledigung der prioritären Aufgaben ist am Bundesgericht ein Kernteam vor Ort. Mitarbeitende, deren Anwesenheit am Gericht nicht erforderlich ist, werden im Rahmen des Möglichen Heimarbeit leisten und kommen nur zur Zuteilung ihrer Aufgaben ans Gericht. Wer keine prioritären Arbeiten vor Ort leistet, soll vom Arbeitsplatz fern bleiben. Für Personen, die einer Risikogruppe angehören, gelten die Bestimmungen gemäss den Artikeln 10b und 10c der COVID-19-Verordnung 2 des Bundesrates. Mitarbeitende, welche die Betreuung von Kindern sicherstellen müssen, bleiben zu Hause und leisten nach Möglichkeit Heimarbeit.

Das Bundesgericht hat im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates bereits verschiedene Massnahmen getroffen. Den Abteilungspräsidien wurde empfohlen, vorerst auf öffentliche Urteilsberatungen zu verzichten. Falls eine Beratung durchgeführt werden muss, können die Parteien, ihre Rechtsvertreter und die am Bundesgericht akkreditierten Medienschaffenden daran teilnehmen, unter strikter Einhaltung der Hygiene- und Verhaltensvorschriften des BAG. Der Zutritt zu den Gerichtsgebäuden in Lausanne und Luzern ist auf die am Bundesgericht beschäftigten Personen beschränkt. Seine Massnahmen passt das Bundesgericht laufend allfälligen weitergehenden Vorgaben des Bundesrates oder des BAG an.

Die Mitteilung des Bundesgerichts lässt natürlich noch einige Fragen offen. Der Fristenstillstand kann als einmalige Massnahme durchaus sinnvoll sein. Zu bemerken ist aber, dass die Verfahrensdauer vor dem Bundesgericht ohnehin von einer gewissen Länge ist. Und das Verfahren ist schriftlich, so dass gegenüber Parteien und Parteivertretern ohnehin das „Social Distancing“ gewährleistet ist.

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