Lindt & Sprüngli setzt erfolgreich LINDOR “Pouring Shot” Logo durch

In einer durch Lindt & Sprüngli beantragten vorsorglichen Verfügung hat das Handelsgericht des Kantons Aargau ein Verbot angeordnet, eine Kopie des durch Lindt & Sprüngli markenrechtlich geschützten LINDOR «Pouring Shot» Logos auf der Verpackung von Schokoladen-Truffes durch eine Supermarkt-Kette zu verwenden (Entscheidung HSU.2021.12 vom 23. Juli 2021). MLL hat Lindt & Sprüngli in diesem Verfahren vertreten.

Das «Pouring Shot» Logo wurde von Lindt & Sprüngli während vielen Jahren intensiv auf den Verpackungen und auch bei der Bewerbung von «LINDOR» Schokoladen-Truffes eingesetzt.

In der Entscheidung vom 23. Juli 2021 hielt das Handelsgericht des Kantons Aargau fest, dass die Marke, welche den «Pouring Shot» darstellt, rechtsgültig ist. Das Gericht hielt fest, dass die Marke kein banales Produktdesign zeigt und sehr unterscheidungskräftig ist. Das Handelsgericht Aargau kam zur Schlussfolgerung, dass die von der Gegenseite verwendete Illustration der Marke von Lindt & Sprüngli sehr gleicht. Deshalb kann das Publikum diese nicht von der «Pouring Shot» Marke von Lindt & Sprüngli unterscheiden.

Hier sind die Ausführungen des Handelsgerichts Aargau zur Unterscheidungskraft: «Die gesuchstellerische Marke ist ein reines Bildzeichen. Dieses zeigt nicht die schlichte Abbildung der mit der Marke beanspruchten Ware „Schokolade“. Vielmehr handelt es sich um eine grafische Komposition in Form einer stilisierten Darstellung eines von oben auf eine Kugel auftreffenden Strahls einer zähen Flüssigkeit, der den oberen Teil der Kugel in zwei Lagen mit zäher Flüssigkeit überdeckt. Es dürfte zwar durchaus gewollt sein, dass die Durchschnittsverbraucher bzw. das allgemeine Publikum darin einen auf eine Schokoladenkugel auftreffenden Strahl flüssiger Schokolade erkennen. Das bedeutet aber nicht, dass dem Zeichen keine Unterscheidungskraft zukommen könnte. Denn die Komposition vermittelt namentlich auch aufgrund der durch die Hell-Dunkel-Kontraste erzielten dreidimensionalen Wirkung einen originellen Gesamteindruck. Das Zeichen ist geeignet, sich in der Erinnerung des allgemeinen Publikums bzw. der Durchschnittsverbraucher so einzuprägen, dass diese die damit gekennzeichneten Produkte eines bestimmten Unternehmens in der Fülle des Angebots jederzeit wieder finden können. Dank seiner Formgebung und Ausgestaltung ist das Zeichen unterscheidungskräftig.» (E 4.3.3.3.3).

Hier sind die Ausführungen des Handelsgerichts des Kantons Aargau zum Ergebnis: «Zusammenfassend ist die klägerische Marke rechtsbeständig und originär durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Die in der Markeneintragung beanspruchten Waren und die unter Verwendung des angegriffenen Zeichens angebotenen und vertriebenen Waren sind identisch. Die Zeichen der Gesuchsgegnerinnen sind der Marke der Gesuchstellerin sehr ähnlich. Die massgeblichen Verkehrskreise werden kaum in der Lage sein, in ihrem Erinnerungsbild die gesuchsgegnerischen Zeichen von der Marke der Gesuchstellerin zu unterscheiden. Damit schaffen die Gesuchsgegnerinnen eine Verwechslungsgefahr. Zu deren Abwehr gewährt die Marke Nr. 720733 der Gesuchstellerin einen Verbotsanspruch gegen die Gesuchsgegnerinnen. Die Hauptsachenprognose fällt demgemäss positiv aus.» (E.4.3.5).

Wie MLL mitteilt, wurde der Fall kürzlich durch einen Vergleich zwischen den Parteien erledigt, so dass es zu keiner Prosequierung im ordentlichen Verfahren kommen wird.

Team von MLL

Das Team von MLL bestand aus Peter Schramm (Partner) und Louisa Galbraith (Senior Associate).

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