Ende Juli 2007 war das Mädchen Ylenia entführt und rund eineinhalb Monate später bei Oberbüren (SG) tot aufgefunden worden. Der mutmassliche Täter hat noch am Tag der Entführung Suizid begangen. Anfang 2019 sorgten einzelne Presseberichte und Aussagen angeblicher Zeugen, wonach weitere Personen an der Tat beteiligt gewesen sein sollen, erneut für mediale Aufmerksamkeit. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hielt dazu im März 2019 eine Medienkonferenz ab.
Bereits kurz zuvor hatten die SRG und ein Redaktor vom Schweizer Radio und Fernsehen beim kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen um Einsicht in die Strafakten zum Fall Ylenia ersucht. Damit beabsichtigten sie im Wesentlichen darüber Aufschluss zu erhalten, ob die mit den medial neu aufgebrachten Zeugenaussagen verbundenen Erkenntnisse durch die Strafverfolgungsbehörden seinerzeit abgeklärt worden seien.
Das Untersuchungsamt wies das Gesuch ab, was von der Anklagekammer des Kantons St. Gallen bestätigt wurde. Die Angehörigen von Ylenia haben sich ebenfalls gegen das Einsichtsbegehren der SRG ausgesprochen. Das Bundesgericht weist an seiner öffentlichen Beratung vom Mittwoch die Beschwerde der SRG ab. Im Verlauf des bundesgerichtlichen Verfahrens konnte die SRG Einsicht in die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes von 2008 sowie die Nichtanhandnahmeverfügung von Ende 2018 nehmen. Insofern ist das Verfahren gegenstandslos.
Der Anspruch auf Akteneinsicht ist von der Bundesverfassung und dem massgeblichen kantonalen Recht her zwar nicht nur auf Verfahrensbeteiligte beschränkt, sondern kann ausnahmsweise auch Drittpersonen offen stehen, insbesondere den Medien. Dritten kann Akteneinsicht aber nur gewährt werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, das die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen überwiegt.
Im konkreten Fall im Urteil 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 im Fall Ylenia überwiegen indessen die privaten Interessen der Angehörigen, die einer Einsichtnahme der SRG in die Akten entgegenstehen. Dies betrifft einerseits das Interesse der Angehörigen, die sie belastende Angelegenheit medial ruhen zu lassen und andererseits ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Soweit es um die SRG geht, ist bereits fraglich, ob diese überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht hat. Sie beruft sich unter anderem auf die Thesen eines Krimi-Autors und eine kurzfristig lancierte Kampagne eines Boulevard-Mediums, das sich die Thesen des Krimi-Autors zu eigen gemacht hat. Die privaten Interessen der Angehörigen sind auf jeden Fall stärker zu gewichten.