FINMA veröffentlicht das teilrevidierte Rundschreiben „Krankenversicherung nach VVG“

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA integriert ihre bestehende und etablierte Aufsichtspraxis bei Krankenzusatzversicherungen im Bereich des Missbrauchsschutzes in ihr Rundschreiben. Dieses tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 25. November 2019 (2C_717/2017) die bisherige Praxis der FINMA in der Missbrauchsbekämpfung in der Krankenzusatzversicherung bestätigt. Die FINMA hält diese neu in ihrem Rundschreiben 2010/03 „Krankenversicherung nach VVG“ fest. Die Krankenzusatzversicherungsaufsicht bezweckt den Schutz der Versicherten vor missbräuchlichen Prämien und Ungleichbehandlungen. Das teilrevidierte Rundschreiben wurde einer öffentlichen Anhörung unterzogen und tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

Begrenzung der Ungleichbehandlungen und der Gewinnmargen

Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil klargestellt, dass Ungleichbehandlungen von Versicherten nur in einem beschränkten Rahmen zulässig sind. Diese Rechtsprechung bildet die FINMA in ihrer Praxis ab, indem sie die Höhe der kommerziellen Prämienabschläge, die sich nicht versicherungstechnisch begründen lassen, auf maximal zehn Prozent der Prämie beschränkt.

Ausserdem hält die FINMA im Rundschreiben fest, dass Gewinnmargen in einem Zusatzversicherungsprodukt von über zehn Prozent der Prämieneinnahmen grundsätzlich als missbräuchlich gelten. Entsprechend genehmigt die FINMA keine Tarife, die zu Gewinnmargen von über zehn Prozent führen. Überschreitet eine Gewinnmarge im Durchschnitt über drei Jahre fünfzehn Prozent, so hat das Versicherungsunternehmen den Tarif zu senken und von der FINMA genehmigen zu lassen.

Weiter sind gemäss gerichtlicher Praxis Versicherte in geschlossenen Beständen insbesondere vor übermässigen Prämienerhöhungen besonders zu schützen. Daher präzisiert die FINMA im Rundschreiben, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfange die betroffenen Tarife angepasst werden können.

Anhörung führte zu Anpassungen

Die Einführung von Transparenzvorschriften zur Prämienentwicklung im Alter stiess bei den Anhörungsteilnehmenden aus der Versicherungsindustrie auf breite Zustimmung. Verschiedene Anhörungsteilnehmende äusserten sich auch dahingehend, Tarife ausserordentlich anpassen und unbegrenzte Margen in den technischen Ergebnissen anwenden zu können. Die FINMA nahm aufgrund der Eingaben in der Anhörung punktuelle Anpassungen vor. Die Würdigung der Eingaben und die Ergebnisse der Anhörung sind im Ergebnisbericht offengelegt.

Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2017 vom 25. November 2019

Hier sind einige Schlüsselstellen aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2017 vom 25. November 2019:

Schliesslich ist gemäss Bundesgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstiess, indem sie die Gesetzesmässigkeit der Verfügung der FINMA bestätigte, mit welcher diese die Gewährung von nicht den aufsichtsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Rabatten untersagte, obwohl sie die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Geschäftsplanänderung mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (nachfolgend: „Genehmigungsverfügung“), mit welcher sie über die mögliche Gewährung von Kollektivrabatten durch die Beschwerdeführerin informiert worden war, vorbehaltlos genehmigt hatte. (E.7.1).

Die Beschwerdeführerin macht, wie das Bundesgericht ausführt, geltend, dass, solange die FINMA die Genehmigungsverfügung nicht formgerecht widerrufen habe, diese rechtskräftig und damit für sie verbindlich sei. Da der Genehmigungsverfügung nicht habe entnommen werden können, dass Rabatte versicherungstechnisch zu begründen seien, könne diese Pflicht nun nicht nachträglich durch die FINMA eingeführt werden. An der Verbindlichkeit der Genehmigung der Gewährung von Rabatten durch die Beschwerdeführerin ändere auch die Tatsache nichts, dass die FINMA in ihrem Rundschreiben FINMA-R5 2010/3 angekündigt habe, dass Rabatte nur in gewissen Grenzen genehmigt werden sollten. Diese Rundschreiben enthielten keine rechtsverbindlichen Normen, weshalb sie für die Beschwerdeführerin auch nicht verbindlich seien. (E.7.2)

Der Beschwerdeführerin kann gemäss Bundesgericht nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss geltend macht, dass mit der Genehmigung der von ihr vorgelegten Geschäftsplanänderung auch die darin aufgeführten geplanten Kollektivrabatte von der FINMA vorbehaltlos bewilligt worden seien. Zu Recht macht die FINMA geltend, dass die Genehmigung der Geschäftsplanänderung der Beschwerdeführerin nicht zur Folge hatte, diese von der gesetzmässigen Umsetzung des in dieser aufgeführten Rabattierungsplanes zu entbinden. Mit ihrem Rundschreiben FINMA-R5 2010/3, welches der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Genehmigung bekannt war, hatte die FINMA zudem klar aufgezeigt, dass die Vorgaben von Art. 117 Abs. 2 AVO auch auf Rabatte Anwendung finden. Indem die FINMA mit ihrer aufsichtsrechtlichen Verfügung nun explizit eine gesetzeskonforme Umsetzung der Rabattierungspraxis der Beschwerdeführerin verlange, handelt sie insofern weder willkürlich noch im Widerspruch zu der von ihr erteilten Genehmigungsverfügung. Ein expliziter Widerruf der Genehmigungsverfügung ist insofern weder nötig noch angezeigt, um die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zu gewährleisten. (E.7.3)

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