Carina Fröhli neu bei VISCHER

Carina Fröhli wechselte von der UBS AG, wo sie zuletzt als Legal Counsel tätig war, zu VISCHER. Sie ist vorwiegend in den Bereichen Banken- und Finanzmarktrecht sowie Gesellschafts- und Handelsrecht tätig. Carina Fröhli berät in- und ausländische Unternehmen bei Finanzierungs- und Kapitalmarkttransaktionen und unterstützt sie in regulatorischen Angelegenheiten.

Für Carina Fröhli ist der Wechsel zu VISCHER auch eine Heimkehr. Sie war in den Jahren 2015/2016 bereits als Substitutin in der Kanzlei tätig. Erste Grosskanzleiluft schnupperte Carina Fröhli zuvor als Praktikantin bei Bär & Karrer sowie Bratschi.

Beruflicher Werdegang Carina Fröhli

  • Associate bei VISCHER (ab 2022)
  • Legal Counsel und Compliance-Mitarbeiterin bei UBS AG (2020 – 2022)
  • Wissenschaftliche Assistentin am Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis an der Universität St.Gallen bei Prof. Dr. Vito Roberto (2018 – 2020)
  • Auditorin bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen (2017 – 2017)
  • Auditorin am Kreisgericht Wil (2016 – 2017)
  • Substitutin bei VISCHER (2015 – 2016)

Ausbildung Carina Fröhli

  • Universität St. Gallen (Dr. iur. HSG, 2021)
  • Anwaltskammer St. Gallen (Anwaltspatent, 2018)
  • Universität St. Gallen (CAS Compliance in Financial Services, 2018)
  • Universität St. Gallen (M.A. HSG in Law and Economics, 2015)
  • Universität St. Gallen (B.A. HSG in Law and Economics, 2012)

Disseration von Dr. Carina Fröhli zum Thema «Geschäftsherrenhaftung der Muttergesellschaft für Handlungen von Tochtergesellschaften»

Ihre Disseration verfasste Dr. Carina Fröhli bei Prof. Dr. Vito Roberto und Prof. Dr. Thomas Geiser zum Thema «Geschäftsherrenhaftung der Muttergesellschaft für Handlungen von Tochtergesellschaften».

Hier ist der Inhalt der Disseration:  «Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Anwendung der Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) auf Konzerne. Dabei ist von einem internationalen Sachverhalt auszugehen, in welchem eine Tochtergesellschaft im Ausland eine widerrechtliche Handlung begeht und sich die Frage stellt, ob die inländische Muttergesellschaft ausservertraglich haftbar ist. Der internationale Sachverhalt erfordert sowohl eine Analyse des internationalen Privatrechts (IPR) als auch der materiellen Haftungsbestimmungen. Die Arbeit nimmt diese Untersuchung für die Schweiz und rechtsvergleichend mit Deutschland, Frankreich und Grossbritannien vor. Ausblickend setzt sich die Arbeit mit einer Konkretisierung der IPR-Normen und der Geschäftsherrenhaftung im Rahmen der Konzernverantwortungsinitiative (KVI) auseinander. Aus der Arbeit geht rechtsvergleichend hervor, dass die relevanten IPR-Bestimmungen für die Schweiz und die EU beim genannten Sachverhalt grundsätzlich das Recht am Erfolgsort anwenden. Damit kommt häufig ausländisches Recht zur Anwendung. Im Einzelnen besteht aber beim anwendbaren Recht grosse Unsicherheit, so dass auch das Recht am Handlungsort zur Anwendung kommen kann. De lege ferenda sieht die KVI vor, dass zur Beurteilung der ausservertraglichen Haftung das inländische Schweizer Recht angewendet werden soll. Der Rechtsvergleich dieser Arbeit zeigt in materieller Hinsicht, dass sich in Deutschland ein Teil der Lehre und der Bundesgerichtshof für die Anwendung der Haftung für Verrichtungsgehilfen auf Konzerntöchter als Hilfspersonen aussprechen. In Frankreich ist die loi sur le devoir de vigilance in Kraft, welche eine ausservertragliche Haftung für relation commerciale établie beinhaltet. Die Rechtsprechung in Grossbritannien hat in mehreren Fällen Voraussetzungen für eine Haftung einer Muttergesellschaft nach der duty of care entwickelt. Die Schweizer Rechtsprechung hat sich bisher nur in einem obiter dictum für eine Übertragung von Art. 55 OR auf Konzerne ausgesprochen. Die Schweizer Lehre äussert sich dazu gespalten. Die Arbeit kommt zum Schluss, dass die Anwendung der Geschäftsherrenhaftung auf juristische Personen als Hilfspersonen möglich und sachgerecht ist. Damit eine Tochtergesellschaft als Verrichtungsgehilfin qualifiziert werden kann, muss sie dabei insbesondere in einem haftungsrelevanten Kontrollverhältnis zur Muttergesellschaft stehen.»

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