Bundesrat verabschiedet Botschaft zur AHV 21

Mit der Reform AHV 21 kann das Niveau der Renten gehalten und die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert werden. Sie verbessert den flexiblen Beginn des Rentenbezugs und setzt Anreize für eine längere Erwerbstätigkeit. An seiner Sitzung vom 28. August 2019 hat der Bundesrat die Botschaft für die Reform AHV 21 verabschiedet. Die Basis dafür bilden seine Entscheide vom 3. Juli.

Seit 2014 sind die Einnahmen und Ausgaben der AHV nicht mehr ausgewogen. Bis zum Jahr 2030 benötigt die AHV zur Sicherung des Leistungsniveaus und des finanziellen Gleichgewichts rund 26 Milliarden Franken zusätzlich. Eine Reform zur Stabilisierung der AHV ist daher dringend notwendig.

Angleichung des Referenzalters und Ausgleichsmassnahmen für die Frauen

Mit der Reform AHV 21 wird das Referenzalter der Frauen sowohl in der AHV als auch in der beruflichen Vorsorge schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die Erhöhung beginnt im Folgejahr nach Inkrafttreten der Reform und beträgt jeweils drei Monate pro Jahr. Die Auswirkungen für die Frauen, die bei Inkrafttreten der Reform kurz vor der Pensionierung stehen, werden mit Ausgleichsmassnahmen abgefedert: Die Renten der Frauen mit Jahrgang 1959 bis 1967 werden bei einem vorzeitigen Bezug weniger stark gekürzt. Frauen mit einem Jahreseinkommen bis 56 880 Franken können ihre AHV-Rente ab 64 gar ohne Kürzung vorbeziehen. Ausserdem erhalten Frauen mit tiefem bis mittlerem Einkommen, die bis zum Referenzalter oder darüber hinaus arbeiten, eine höhere Altersrente. Die kumulierten Kosten dieser Ausgleichsmassnahmen belaufen sich im Jahr 2031 auf rund 700 Millionen Franken.

Flexibilisierung des Rentenbezugs

Frauen wie Männer können den Zeitpunkt des Rentenbezugs freier wählen: Der Übergang in den Ruhestand kann ab 62 und bis 70 Jahre schrittweise erfolgen, indem ein Teil der Rente vorbezogen oder aufgeschoben wird – auch in der beruflichen Vorsorge. Wird die Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus fortgesetzt, kann durch die geleisteten Beiträge der Rentenbetrag erhöht werden. Die Anreizmassnahmen sollen dazu veranlassen, bis zum Referenzalter oder länger zu arbeiten. Ausserdem ist es möglich, die gesamte Leistung der beruflichen Vorsorge bis zum Alter von 70 Jahren aufzuschieben, auch bei Reduktion des Arbeitspensums.

Die Kürzungssätze bei Vorbezug der AHV-Rente sowie die Aufschubszuschläge werden aktualisiert, um der höheren Lebenserwartung Rechnung zu tragen; sie werden vom Bundesrat alle zehn Jahre überprüft.

Zusatzfinanzierung über eine proportionale Erhöhung der Mehrwertsteuer

Im vergangenen Mai wurde das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in der Volksabstimmung angenommen. In der Folge verbleibt der AHV ein Finanzierungsbedarf bis 2030 von 26 Milliarden Franken. Neben den erwähnten Reformmassnahmen sieht der Bundesrat eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte vor, damit der AHV-Ausgleichsfonds ausreichend alimentiert ist. Die Mehrwertsteuer wird einmalig und ohne zeitliche Begrenzung zu dem Zeitpunkt angehoben, in dem die Reform in Kraft tritt (voraussichtlich 2022).

Die Reform AHV 21 sichert die Finanzierung des für die Schweizer Bevölkerung zentralen Sozialwerks und erlaubt es, das Rentenniveau zu halten. Der Bundesrat hat die Botschaft für die Reform an das Parlament überwiesen.

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