Anforderungen an die Anmeldung einer Berufung im Strafrecht

Im Urteil 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 behandelte das Bundesgericht die Anforderungen an die Anmeldung einer Berufung (Berufungsanmeldung). Im Fall handelte es sich um eine «Laienberufung», d.h. um einen Automobilisten, der mit einem Urteil des Bezirksgerichts Schwyz nicht einverstanden war und daraufhin selber, ohne anwaltliche Beratung bzw. Unterstützung, eine schriftliche Eingabe machte. Diese genügte gemäss dem Bundesgericht den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsanmeldung nicht. Das Bundesgericht verlangt, dass mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden muss, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden will. Eine inhaltlich genügende Berufungserklärung mag diesen Mangel nicht zu heilen, da eine Partei zwei Mal, d.h. bei der Berufungsanmeldung und bei der Berufungserklärung, zu verstehen geben muss, dass sie mit dem Inhalt des Urteils nicht einverstanden ist.

Sachverhalt

Am 10. Januar 2020 verurteilte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz A. wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen zu Fr. 100.– Busse.

Prozessgeschichte

Mit per 20. Januar 2020 unterzeichneter Eingabe (Postaufgabe: 24. Januar 2020) verlangte A. beim Bezirksgericht Schwyz handschriftlich was folgt: „Dispositiv Erbitte um ausführliches Urteil“. Auf Zustellung des begründeten Urteils hin reichte A. am 10. Februar 2020 beim Kantonsgericht Schwyz eine schriftliche Berufungserklärung ein. Das Kantonsgericht Schwyz trat am 26. März 2020 auf die Berufung nicht ein.

Der Automobilist beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das Kantonsgericht habe über die Berufung zu befinden; eventualiter entscheide das Bundesgericht wegen der besonderen Rechtsfrage in eigener Kognition.

Ausführungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht erklärte zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Berufungsanmeldung: Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelfrist beginnt im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (Art. 384 lit. a StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). (E.1.1).

Das Bundesgericht verdeutlichte die Pflicht einer Prozesspartei zwei Mal ihren Willen kundzutun, das Urteil nicht zu akzeptieren: «Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Die zweimalige Kundgabe des Willens das Urteil anzufechten, ist nur dann entbehrlich, wenn das erstinstanzliche Urteil den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. In diesen Fällen genügt die Einreichung einer Berufungserklärung, wobei dem Berufungskläger eine Frist von 20 Tagen zur Verfügung steht (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2; Urteil 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen).» (E.1.1).

Das Bundesgericht machte anschliessend Ausführungen zu den Fristen und dem Fristenlauf (E.1.1).

Inhaltliche Anforderungen an die Anmeldung einer Berufung

Daraufhin folgte die Schlüsselaussage des Bundesgerichts zu den inhaltlichen Anforderungen an die Anmeldung einer Berufung: «Damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht abgegebene Erklärung als rechtsgültige Berufungsanmeldung angesehen werden kann, muss in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden will. Ein blosses Motivierungsbegehren erfüllt diese Anforderung nicht. Auf eine nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung erfolgte (rechtzeitige) Berufungserklärung kann in einem solchen Fall nicht eingetreten werden. Über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Anmeldung entscheidet das Berufungsgericht (LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Art. 399 StPO).» (E.1.1).

Das Bundesgericht führte aus, dass es unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer auf Eröffnung des schriftlichen Urteilsdispositivs durch das Bezirksgericht hin mit per 20. Januar 2020 unterzeichneter Eingabe um ein ausführliches Urteil ersuchte. Entgegen seiner Auffassung verletze die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie darin lediglich ein Motivierungsbegehren, nicht aber den Willen zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils erkennt. (E.1.2.).

Das Bundesgericht fuhr dann fort, dass auch vom Laien gewisse Anforderungen erwartet werden dürfen: «Vom Beschwerdeführer kann auch trotz seiner Eigenschaft als juristischem Laien erwartet werden, klar zum Ausdruck zu bringen, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden ist und dieses anficht. Dies hat er nicht getan, sondern nur eine schriftliche Begründung verlangt. Indem die Vorinstanz in Ermangelung eines deutlichen Anfechtungswillens auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eintritt, verfällt sie weder in überspitzten Formalismus noch verletzt sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Dass das Bezirksgericht die Erklärung als Berufungsanmeldung entgegennahm, vermag die Vorinstanz zudem nicht zu binden. Diese entscheidet vielmehr selbst über die Eintretensvoraussetzungen resp. über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Anmeldung (vgl. oben E. 1.1). Darin liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.» (E.1.2.).

Neben erwähnte das Bundesgericht dann noch, dass die Anmeldung der Berufung sowieso zu spät erfolgt sei. Massgebend ist die Postaufgabe, welche nach Ablauf der Frist von 10 Tagen erfolgte (E.1.2).

Kommentar zum Urteil 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020

Die Anmeldung einer Berufung gilt in unseren Kreisen der Strafverteidiger als juristisch eher einfache Aufgabe. Sie kann bereits bei der Eröffnung des Dispositivs dem erstinstanzlichen Gericht zu Protokoll gegeben werden. Auch eine schriftliche Berufungsanmeldung ist von relativ bescheidener Länge und inhaltlichen Komplexität. Dieses Urteil des Bundesgerichts zeigt aber, dass die Materie dennoch nicht frei von Fallstricken ist.

Natürlich ist zu beachten, dass die Berufungsanmeldung hier auch noch zu spät erfolgte.

In den strafrechtlichen Verfahren, wie im vorliegenden SVG-Fall, wo kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, besteht kein Anwaltszwang. Es steht mithin die «Laienberufung» an das kantonal zuständige Berufungsgericht (Obergericht, Kantonsgericht) offen. Das Bundesgericht zeigt in diesem Fall dem Laien gegenüber recht wenig Verständnis. Für Laien bzw. nicht anwaltlich vertreten Personen dürfte es deshalb angezeigt sein, die Berufungsanmeldung bei einer mündlichen Urteilseröffnung gleich zu Protokoll zu geben. In diesem Fall hätte das erstinstanzliche Gericht ja die Möglichkeit und die Pflicht den Beschuldigten zu fragen, ob er das Urteil anfechten möchte. Auch kann der Laie sich die Rechtsmittelbelehrung bei der mündlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs erläutern lassen.

Von: Boris Etter, lic.iur HSG, Rechtsanwalt,LL.M., LL.M., www.etterlegal.ch

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