Vorsorgliche Sperrung von Bankguthaben durch Rechtshilfeersuchen von Russland bleibt aufrecht erhalten

Die vorsorgliche Sperrung von Bankguthaben, die im Rahmen eines russischen Rechtshilfeersuchens angeordnet wurde, wird gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1C_477/2022 vom 30. Januar 2023 aufrecht erhalten. Das russische Rechtshilfeersuchen als solches ist vorläufig zu sistieren. Das Bundesgericht erklärte u.a., dass Russland nach wie vor Vertragspartei des europäischen Rechtshilfeübereinkommens (EUeR) sei.

Das Bundesgericht heisst im Urteil 1C_477/2022 vom 30. Januar 2023 eine Beschwerde des Bundesamtes für Justiz gegen einen Entscheid des Bundesstrafgerichts gut.

2020 hatte Russland ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet, das ein in Russland laufendes Strafverfahren gegen zwei Personen wegen Veruntreuung betrifft. Die Genfer Staatsanwaltschaft liess in Ausführung dieses Ersuchens die Guthaben eines Unternehmens bei einer Bank vorsorglich sperren. Im April 2021 ordnete die Genfer Staatsanwaltschaft die Übermittlung von Kontenunterlagen an Russland an. Das betroffene Unternehmen gelangte dagegen ans Bundesstrafgericht.

Im Zuge der militärischen Intervention Russlands gegenüber der Ukraine im Februar 2022 wurden sowohl international als auch durch die Schweiz verschiedene Massnahmen ergriffen. Im August 2022 kam das Bundesstrafgericht zum Schluss, dass nicht mehr von einem menschenrechtskonformen Verhalten Russlands ausgegangen werden könne, selbst wenn diplomatische Garantien abgegeben würden. Das Rechtshilfeersuchen sei somit abzuweisen und die Sperrung der Vermögenswerte aufzuheben.

Das Bundesgericht heisst im Urteil 1C_477/2022 vom 30. Januar 2023 die dagegen erhobene Beschwerde des Bundesamtes für Justiz gut. Die Sache wird an das Bundesstrafgericht zurückgewiesen, damit es das russische Rechtshilfeverfahren vorläufig sistiert. Die Sperrung der Bankguthaben wird aufrecht erhalten.

Das russische Ersuchen könnte ohne weiteres abgewiesen werden, wenn es ausschliesslich um die Übermittlung von Dokumenten gehen würde; dem ersuchenden Staat stünde es frei, später ein erneutes Gesuch zu stellen. Im vorliegenden Fall führt die Abweisung indessen zur Aufhebung der angeordneten Sperrung von Bankguthaben. Falls später ein erneutes Gesuch gestellt würde, könnten die Vermögenswerte nicht mehr verfügbar sein.

Russland ist grundsätzlich nach wie vor Vertragspartei des europäischen Rechtshilfeübereinkommens (EUeR). Eine Sistierung der Anwendung des EUeR zwischen der Schweiz und Russland wäre Sache der politischen Behörden. Russland hat das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen und es könnte aktuell bleiben, falls sich die Beziehungen mit Russland in der Zukunft normalisieren sollten. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass in der Schweiz in Bezug auf die fraglichen Vermögenswerte ein Verfahren eröffnet werden könnte. Das russische Ersuchen hat seinen Ursprung in einer Meldung der (schweizerischen) Meldestelle für Geldwäscherei und die Zürcher Staatsanwaltschaft führt bereits ein Verfahren wegen Geldwäscherei. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die strafrechtliche Beschlagnahme der fraglichen Vermögenswerte angeordnet werden könnte. Gegenwärtig scheint die Dauer der vorsorglichen Sperrung im übrigen noch nicht unverhältnismässig lange. Sie wäre aufzuheben – unter Vorbehalt einer strafrechtlichen Beschlagnahme durch Schweizer Behörden – wenn sich die aktuelle Situation ohne Aussicht auf Veränderung verlängert.

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