Für die Eintragung der im Kanton Aargau wohnhaften Wunscheltern eines in Georgien von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes im Personenstandsregister ist gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 5A_32/2021 vom 1. Juli 2022 schweizerisches Recht massgebend. Der Wunschvater als Samenspender kann seine rechtliche Vaterschaft unverzüglich mit einer Kindesanerkennung bewirken. Der Wunschmutter steht danach die Stiefkindadoption offen, wobei die Adoptionsbehörden in solchen Fällen rasch, grosszügig und pragmatisch vorgehen sollen, wie das Bundesgericht bemerkt.
Das Bundesverwaltungsgericht weist im Urteil A-2997/2020 vom 18. Juli 2022 die Beschwerde von Umweltverbänden gegen die Plangenehmigung «N04 Neue Axenstrasse» ab. Erstmals äussert es sich zur Anwendbarkeit der Alpenkonvention in Bezug auf ein Infrastrukturprojekt.
Das Bundesgericht weist in den Urteilen 1C_468/2021 und 1C_473/2021 vom 17. Juni 2022 zwei Beschwerden im Zusammenhang mit der Volksabstimmung in der Stadt Zürich über den "Gestaltungsplan Areal Hardturm-Stadion" ab. Das Recht der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe wurde bei der Abstimmung vom September 2020 gemäss dem Bundesgericht nicht verletzt.
Das Bundesgericht bestätigt in den Urteilen 2C_336/2021, 2C_337/2021, und 2C_338/2021 vom 18. Mai 2022 die gegenüber drei ausländischen Anbieterinnen von Online-Geldspielen verhängten Netzsperren. Sie können aus der Wirtschaftsfreiheit nichts für sich ableiten. Die angeordneten DNS-Sperren sind verhältnismässig. Die drei ausländischen Unternehmen bieten Online-Geldspiele an.
Die Stadt Zürich haftet gemäss Urteil des Bundesgerichts 4A_179/2021 vom 20. Mai 2022 nicht für den schweren Unfall eines Mannes mit einem Tram der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ). Er war an einer Tramhaltestelle gestanden – den Blick auf sein Mobiltelefon gerichtet – als er unvermittelt und ohne nach links zu schauen den Gleisbereich betrat und vom Tram erfasst wurde. Da ein grobes Verschulden des Verletzten vorliegt, wird die Stadt Zürich von ihrer eisenbahnrechtlichen Haftpflicht entlastet.
Das Bundesgericht fällt zwei Urteile, 2C_575/2020 vom 30. Mai 2022 sowie 2C_34/2021 vom 30. Mai 2022, jeweils in Bezug auf den Fahrdienst "Uber" und den Essenslieferdienst "Uber Eats". Die "Uber Switzerland GmbH" ("Uber CH") mit Sitz in Zürich und in einem der Verfahren zudem die niederländische Gesellschaft "Uber B. V." hatten zwei Urteile des Genfer Kantonsgerichts angefochten. Gemäss Bundesgericht hat das Kantonsgericht bezüglich des Fahrdienstes nicht willkürlich entschieden, wenn es von einem Arbeitsverhältnis der in Genf tätigen Uber-Fahrer zu "Uber B. V." ausgeht. Das Bundesgericht weist die entsprechende Beschwerde ab. In Bezug auf den Essenslieferdienst kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Kuriere zwar als Angestellte zu betrachten sind, indessen kein Vertrag zum Personalverleih mit den Restaurants besteht. Es heisst diese Beschwerde gut.
Das Bundesgericht präzisiert in den Urteilen 4A_247/2021 und 4A_554/2021 seine Rechtsprechung zur gerichtlichen Festsetzung des Anfangsmietzinses einer Wohnung in einer Altliegenschaft, wenn der vereinbarte Mietzins vermutungsweise missbräuchlich ist, aber weder Vergleichsobjekte noch offizielle Statistiken zur Bestimmung des orts- und quartierüblichen Mietzinses vorliegen. Es bestätigt einen Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Waadt. In einem weiteren Urteil fasst das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Kündigung einer Wohnung durch den Vermieter wegen Renovationsarbeiten zusammen.
Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_1360/2021 vom 7. April 2022 eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg ab. Sie beantragte die Verurteilung des Inhabers eines Facebook-Kontos wegen Rassendiskriminierung, auf dessen "Pinnwand" Dritte rassistische Kommentare gepostet hatten. Da der Inhaber des Facebook-Kontos von den fraglichen Beiträgen keine Kenntnis hatte, ist seine strafrechtliche Verantwortlichkeit mangels einer spezifischen Rechtsgrundlage ausgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in den Urteilen A-4619/2021, A-4705/2021, A-4723/2021 und A-5017/2021 vom 26. April 2022 die Kündigung der Arbeitsverträgen von vier Angehörigen des Kommandos Spezialkräfte, welche die Covid-19-Impfung verweigerten. Diese Arbeitsverhältnisse beruhen auf dem Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000. In seiner Anstellung als Fachberufsmilitär waren die Beschwerdeführer nicht nur Bundespersonalgesetzgebung, sondern auch dem Militärgesetz und den entsprechenden Ausführungserlassen unterstellt. Hier ist die Schlüsselstelle des Urteils A-5017/2021 vom 26. April 2022: «Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Art. 35 Abs. 2 MG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 PVSPA eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, um die Covid-19-Impfung für Personen des MP Spez Det gemäss dem Impfkonzept des Oberfeldarztes der Armee als verpflichtend zu erklären. Die Massnahme liegt im öffentlichen Interesse und erweist sich vorliegend als verhältnismässig. Die Voraussetzungen von Art. 36 BV sind damit erfüllt.» (E.6.9).
Der Wohnsitzkanton ist zuständig zur Festsetzung und Übernahme der Restfinanzierung der Pflegekosten beim Aufenthalt einer versicherten Person in einem ausserkantonalen Pflegeheim. Das Bundesgericht bestätigt im Urteil 9C_460/2021 vom 1. April 2022 einen Entscheid des Kantonsgerichts Genf. Zur Festlegung der Höhe der Restfinanzierung wendet der Wohnsitzkanton grundsätzlich seine eigenen Regeln an. Er legt die von ihm zu tragende Restfinanzierung nach den Regeln des Sitzkantons des Pflegeheims fest, wenn bei der Aufnahme der versicherten Person im ausserkantonalen Pflegeheim kein Pflegeplatz in der Nähe ihres Wohnsitzes zur Verfügung gestellt werden kann.
Im Urteil 5A_568/2021 vom 25. März 2022 hat das Bundesgericht eine enge Auslegung des Begriffs lebensprägende Ehe vorgenommen. Es ist gemäss dem Bundesgericht zwar zu anerkennen, dass die wirtschaftliche Wiedereingliederung der Ehefrau durch die verbleibenden Betreuungspflichten erschwert werden kann. Dieser Umstand vermag hier die Lebensprägung aber nicht zu begründen (E.4.3.1). Ohne entscheidenden Einfluss bleiben eine allfällig während der Ehe für kurze Zeit gelebte Rollenteilung und die berufliche Abhängigkeit der Ehefrau vom Ehemann (E. 4.3.2).



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