Urteile zu Fahrdienst Uber und Essenslieferdienst Uber Eats

Das Bundesgericht fällt zwei Urteile, 2C_575/2020 vom 30. Mai 2022 sowie 2C_34/2021 vom 30. Mai 2022, jeweils in Bezug auf den Fahrdienst „Uber“ und den Essenslieferdienst „Uber Eats“. Die „Uber Switzerland GmbH“ („Uber CH“) mit Sitz in Zürich und in einem der Verfahren zudem die niederländische Gesellschaft „Uber B. V.“ hatten zwei Urteile des Genfer Kantonsgerichts angefochten. Gemäss Bundesgericht hat das Kantonsgericht bezüglich des Fahrdienstes nicht willkürlich entschieden, wenn es von einem Arbeitsverhältnis der in Genf tätigen Uber-Fahrer zu „Uber B. V.“ ausgeht. Das Bundesgericht weist die entsprechende Beschwerde ab. In Bezug auf den Essenslieferdienst kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Kuriere zwar als Angestellte zu betrachten sind, indessen kein Vertrag zum Personalverleih mit den Restaurants besteht. Es heisst diese Beschwerde gut.

Fall Uber (Urteil 2C_34/2021 vom 30. Mai 2022)

Was den Fahrdienst „Uber“ betrifft, entschied der Genfer Dienst für Gewerbepolizei und zur Bekämpfung von Schwarzarbeit 2019, dass „Uber B. V.“ als Betreiberin eines Transportunternehmens im Sinne des Genfer Gesetzes über Taxis und Transportfahrzeuge mit Fahrer zu qualifizieren sei. Als solche habe „Uber B. V.“ die entsprechenden gesetzlichen Pflichten zu beachten, insbesondere diejenigen zum sozialen Schutz der Fahrer und zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen. Dem Unternehmen (und soweit erforderlich auch „Uber CH“) wurde untersagt, die Aktivitäten weiterzuführen, solange keine rechtskonforme Situation hergestellt sei. Ihren Entscheid teilte die Genfer Behörde mehreren Bundesbehörden und anderen Genfer Behörden mit, insbesondere den mit der Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) befassten. Das Kantonsgericht des Kantons Genf bestätigte den Entscheid. Es hielt im Wesentlichen fest, dass die in Genf tätigen Uber-Fahrer mit „Uber B. V.“ durch einen Arbeitsvertrag verbunden seien, womit „Uber B. V.“ als Betreiberin eines Transportunternehmens zu qualifizieren sei.

Was den Fahrdienst „Uber“ betrifft (Verfahren 2C_34/2021), weist das Bundesgericht die Beschwerde von „Uber B. V.“ und „Uber CH“ ab. Da es in der Streitsache um die Anwendung kantonalen Rechts geht, ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts darauf beschränkt, ob das Kantonsgericht willkürlich entschieden hat, beziehungsweise ob verfassungsmässige Rechte in der gerügten Weise verletzt wurden. Gemäss Bundesgericht ist es in Anbetracht der Merkmale der vertraglichen Beziehung nicht willkürlich, von einem Arbeitsvertrag zwischen den in Genf tätigen Uber-Fahrern und „Uber B. V.“ aus – zugehen. Dementsprechend ist es nicht unhaltbar, „Uber B. V.“ als Transportunternehmen gemäss kantonalem Genfer Recht zu qualifizieren. Nicht zu beantworten hatte das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren die Frage, ob das von „Uber B. V.“ betriebene System mit dem FZA vereinbar ist. Es wird an den zuständigen Behörden sein, darüber zu entscheiden.

Fall Uber Eats (Urteil 2C_575/2020 vom 30. Mai 2022)

In Bezug auf „Uber Eats“ entschied das Genfer Amt für Arbeitsmarkt 2019, dass mit dem Essenslieferdienst ein Personalverleih stattfinde, der dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) unterstehe. „Uber CH“ müsse ihre Genfer Zweigniederlassung deshalb im Genfer Handelsregister eintragen und um eine Betriebsbewilligung gemäss den Anforderungen des AVG ersuchen. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte auch diesen Entscheid.

In Bezug auf den Essenslieferdienst „Uber Eats“ (Verfahren 2C_575/2020) heisst das Bundesgericht die Beschwerde von „Uber CH“ gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass kein Personalverleih vorliegt. Personalverleih bezeichnet eine dreiseitige Beziehung zwischen dem Arbeitgeber (bzw. Verleiher), dem Arbeitnehmer und dem Einsatzbetrieb. Dabei geht es um zwei Vertragsverhältnisse, nämlich um einen Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer (im Sinne von Artikel 319 ff Obligationenrecht) sowie um den Personalverleihvertrag zwischen dem Verleiher und dem Einsatzbetrieb. Das Bundesgericht geht zwar gestützt auf die Merkmale der vertraglichen Beziehung davon aus, dass zwischen Uber und den Kurieren ein Arbeitsverhältnis besteht. Hingegen besteht zwischen Uber und den Gastronomiebetrieben kein Personalverleihvertrag; dazu fehlt es insbesondere an einem Übergang der Weisungsbefugnisse gegenüber den Kurieren auf die Gastronomiebetriebe sowie an der Integration der Kuriere in die Organisation der Restaurants.

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