Stimmrechtsbeschwerden zum Gestaltungsplan Hardturm-Stadion abgewiesen

Das Bundesgericht weist in den Urteilen 1C_468/2021 und 1C_473/2021 vom 17. Juni 2022 zwei Beschwerden im Zusammenhang mit der Volksabstimmung in der Stadt Zürich über den „Gestaltungsplan Areal Hardturm-Stadion“ ab. Das Recht der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe wurde bei der Abstimmung vom September 2020 gemäss dem Bundesgericht nicht verletzt.

Das Stimmvolk der Stadt Zürich nahm die Abstimmungsvorlage „Privater Gestaltungsplan ‚Areal Hardturm-Stadion‘, Zürich-Escher Wyss, Kreis 5“ am 27. September 2020 mit einem Anteil von 59.1 % Ja-Stimmen an. Ein Stimmrechtsrekurs wurde bereits im Vorfeld der Abstimmung erhoben, ein weiterer danach. Der Bezirksrat Zürich wies beide Rekurse ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Juli vergangenen Jahres ab.

Ausführungen des Bundesgerichts in Urteilen 1C_468/2021 und 1C_473/2021 vom 17. Juni 2022

Das Bundesgericht weist in den Urteilen 1C_468/2021 und 1C_473/2021 vom 17. Juni 2022 die zwei Stimmrechtsbeschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts ab. Es kommt zum Schluss, dass das verfassungsmässige Recht der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nicht verletzt wurde.

In der einen Beschwerde (Bundesgericht Urteil 1C_473/2021 vom 17. Juni 2022) wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Stadt Zürich in der Abstimmungszeitung die Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit Fussballspielen hätte thematisieren müssen. Wie das Bundesgericht festhält, wurde in der Abstimmungszeitung darauf hingewiesen, dass die Stimmberechtigten bereits 2018 den Baurechtsverträgen für das Stadion zugestimmt hätten. Damit wurden der Nutzung und dem Betrieb des Stadions vom Stimmvolk grundsätzlich zugestimmt. Die damalige Abstimmungspublikation enthielt Angaben zum Sicherheitskonzept, womit sich die Stimmberechtigten 2018 kritisch mit den Sicherheitsaspekten des Stadions auseinandersetzen und sich dazu eine Meinung bilden konnten. Hierzu führt das Bundesgericht aus: «Der Beschwerdeführer beanstandet, die Stadt Zürich hätte in der Abstimmungszeitung die Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit Fussballspielen thematisieren müssen. Der Sicherheitsaspekt bei der Veranstaltung von Fussballspielen bezieht sich auf die Nutzung und den Betrieb des Stadions. In der Abstimmungszeitung vom 27. September 2020 wurde darauf hingewiesen, dass die Stimmberechtigten am 25. November 2018 den Baurechtsverträgen für das Stadionprojekt mit 53.8 % der Ja-Stimmen zugestimmt hatten. Damit hatte das zuständige Stimmvolk die Realisierung, die Nutzung und den Betrieb des Fussballstadions und die dabei geplanten Annexnutzungen grundsätzlich gebilligt. Die damalige Abstimmungspublikation enthielt Angaben zum Sicherheitskonzept. Die Stimmberechtigten hatten sich demnach schon zwei Jahre früher kritisch mit den Sicherheitsaspekten des geplanten Fussballstadions auseinandersetzen und sich dazu eine Meinung bilden können. Im Übrigen steht der Gesichtspunkt der Sicherheit beim Erlass eines Gestaltungsplans, wie er hier den Streitgegenstand bildet, nicht im Vordergrund. Der Beschwerdeführer legt nicht ausreichend dar, weshalb dies im vorliegenden Zusammenhang anders sein sollte.» (Urteil 1C_473/2021 vom 17. Juni 2022, E.3.4).

In der anderen Beschwerde (Bundesgericht Urteil 1C_468/2021 vom 17. Juni 2022) wurde zur Hauptsache argumentiert, der Stadtrat hätte die Stimmberechtigten vor der Abstimmung darüber informieren müssen, dass er im neuen Stadionkomplex eine Schule und zwei Turnhallen vorsehe. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass mit dem fraglichen Gestaltungsplan keine Schulnutzung vorgeschrieben wird. Wohl erwägt die Stadt Zürich gemäss einem nach der Abstimmung erschienenen Zeitungsartikel die Möglichkeit, im westlichen Turm des Stadionprojekts ein Schulhaus einzurichten. Ein entsprechender Entscheid wurde aber noch nicht gefällt. Bis heute bildet diese Idee lediglich eine Absicht des Hochbau- sowie des Schul- und Sportdepartements. Über die allfällige Realisierung einer Schulnutzung und deren Ausgestaltung wäre unabhängig vom Gestaltungsplan erst in einem späteren Beschluss des Gemeinderats zu entscheiden, der wiederum der Volksabstimmung unterbreitet werden könnte. Hierzu führt das Bundesgericht aus: «Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Frage der Schulnutzung für die Abstimmungsvorlage über den Gestaltungsplan des Stadionkomplexes eine wesentliche Funktion zukommt. Ob die Kenntnis über die mögliche Schulnutzung bei den Stimmberechtigten zu erheblich mehr Nein-Stimmen geführt hätte, ist überdies spekulativ. Es erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass sich daraus auch eine grössere Zustimmung hätte ergeben können. So oder so war die Abstimmung über den Gestaltungsplan nicht von der noch offenen Schulvorlage abhängig. Denn selbst wenn die Idee einer Schulnutzung bereits vor der Abstimmung über den Gestaltungsplan bestanden hat, ist noch lange nicht sicher, dass sie dereinst auch realisiert wird. In diesem Sinne wäre möglicherweise auch eine allfällige Information über das Schulprojekt vor der Abstimmung aus den Kreisen der Stimmberechtigten als unzulässige Einmischung in den Abstimmungskampf beanstandet worden. Die Stimmberechtigten konnten sich im Ergebnis zum privaten Gestaltungsplan äussern, ohne diese Abstimmungsvorlage mit den davon zu unterscheidenden Fragestellungen des Einbaus einer Schulanlage zu vermischen.» (Urteil 1C_468/2021 vom 17. Juni 2022, E.3.6)

Im Übrigen ist angesichts der Differenz von mehr als 18 % Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen gemäss dem Bundesgericht nicht davon auszugehen, dass die Abstimmung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, wenn die mit den Beschwerden verlangten zusätzlichen Informationen in der Abstimmungszeitung aufgeführt worden wären.

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