Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerden gegen Plangenehmigung «N04 Neue Axenstrasse» ab

Das Bundesverwaltungsgericht weist im Urteil A-2997/2020 vom 18. Juli 2022 die Beschwerde von Umweltverbänden gegen die Plangenehmigung «N04 Neue Axenstrasse» ab. Erstmals äussert es sich zur Anwendbarkeit der Alpenkonvention in Bezug auf ein Infrastrukturprojekt.

Die bestehende Axenstrasse verbindet Brunnen und Flüelen entlang des Urnersees, die an Spitzentagen von bis zu 16’000 Fahrzeugen befahren wird. Der ca. 11 km lange Strassenabschnitt ist Teil der Nationalstrasse 4 (N04). Felsstürze und Murgänge führen immer wieder zu teils mehrwöchigen Sperrungen der Strasse. Durch den Strassenverkehr ganz besonders belastet ist das Dorf Sisikon, durch das die Axenstrasse führt.

Die Kantone Schwyz und Uri reichten im Jahr 2014 das Ausführungsprojekt «N04 Neue Axenstrasse» beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein. Das Projekt sieht im Wesentlichen den Bau zweier Strassentunnels vor, durch die der Hauptverkehr zwischen Ingenbohl und Gumpisch zukünftig geführt werden soll. Zusätzlich ist im Bereich Gumpisch eine Schutzgalerie projektiert, die als Sicherheitsmassnahme inskünftig die Strasse vor Steinschlägen schützen soll. Flankierende Massnahmen auf der alten Axenstrasse sollen zudem sicherstellen, dass der Transitverkehr die neue Axenstrasse benutzt, sich die Sicherheit auf der alten Axenstrasse für den Langsamverkehr erhöht und deren touristische Attraktivität gesteigert wird. Mit Ausnahme der flankierenden Massnahmen genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt im April 2020 unter Auflagen. Gegen die Plangenehmigung erhoben die Vereine Alpen-Initiative, Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz und Verkehrsklub der Schweiz (VCS) gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Aufklassierung war rechtens
Die Beschwerdeführenden bringen hauptsächlich vor, der Bundesrat habe den neuen Strassenabschnitt, der von der Bundesversammlung als Nationalstrasse der dritten Klasse definiert worden sei, zu Unrecht aufklassiert. Das BVGer kommt nach eingehender Auslegung der anwendbaren Bestimmung zum Schluss, dass die Aufklassierung des Abschnitts zwischen Brunnen und Flüelen zur Nationalstrasse der zweiten Klasse nicht zu beanstanden ist. Der Bundesrat habe seine Kompetenzen nicht überschritten und die Aufklassierung als solche erweise sich aus Sicherheitsgründen als zulässig, nachdem die Benützung der Tunnels durch den Langsamverkehr (z.B. Radfahrer, Landwirtschaftsfahrzeuge) zu gefährlich wäre. Das BVGer hebt hervor, dass dem Langsam- und Lokalverkehr die Strecke über die alte Axenstrasse weiterhin zur Verfügung steht.

Alpenkonvention steht dem Projekt nicht entgegen
Auf Vorbringen der Umweltverbände befasst sich das Gericht auch mit der Frage, inwiefern bei der Planung der neuen Axenstrasse die Alpenkonvention zu berücksichtigen ist. Das BVGer kommt zum Schluss, dass die Normen der Alpenkonvention als Rahmenabkommen nicht unmittelbar anwendbar sind. Zudem kann nicht auf das dazugehörende Verkehrsprotokoll abgestellt werden, nachdem die Schweiz dieses bis heute nicht ratifiziert hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der neuen Axenstrasse hatte daher auf der Grundlage des nationalen Rechts zu erfolgen.

Vorgaben des CO2-Gesetzes eingehalten
Die Beschwerdeführenden kritisieren, bei der Umweltverträglichkeitsprüfung hätten auch die Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaübereinkommen berücksichtigt werden müssen. Dieser Argumentation folgt das BVGer nicht. Da die Schweizer Stimmbevölkerung die Totalrevision des CO2-Gesetzes, die die Vorgaben des Pariser Klimaübereinkommens konkretisiert hätte, abgelehnt hat, sind für das Projekt einzig die Bestimmungen des geltenden CO2-Gesetzes massgebend. Daraus können jedoch keine konkreten Vorgaben für das Projekt entnommen werden. Das Gericht weist deshalb die diesbezüglichen Rügen ab.

Weiter stellt das BVGer im Urteil A-2997/2020 vom 18. Juli 2022 fest, dass insbesondere die Vorbringen betreffend Eingriffe in nationale Naturschutzobjekte (Flachmoor und Amphibienlaichgebiete) allesamt unbegründet sind. Für das Gericht bestehen demnach keine Gründe, die Plangenehmigung aufzuheben und es weist die Beschwerde ab.

Dieses Urteil A-2997/2020 vom 18. Juli 2022 des Bundesverwaltungsgerichts kann beim Bundesgericht angefochten werden.

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