Keine Auskünfte zu Goldimporten für die Gesellschaft für bedrohte Völker

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) darf der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) keine Auskünfte zu Goldeinfuhren in den Jahren 2014 bis 2017 durch die sieben grössten Goldimporteure erteilen. Das Bundesgericht bestätigt im Urteil 1C_272/2022 vom 15. November 2023 den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Die fraglichen Informationen fallen unter das im Mehrwertsteuergesetz vorgesehene Steuergeheimnis und sind damit vom Auskunftsrecht gemäss Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen. Das schriftlich begründete Urteil liegt noch nicht vor.

Die GfbV gelangte 2018 an das BAZG (damals noch „Eidgenössische Zollverwaltung“). Sie ersuchte unter Berufung auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) um Statistiken zu den Goldeinfuhren in den Jahren 2014 bis 2017 durch die sieben grössten Goldimporteure. Auf Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten wollte das BAZG der GfbV unter gewissen Einschränkungen Zugang zu den ersuchten Daten gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden der Importeure 2022 gut, da die Informationen unter das im Mehrwertsteuergesetz vorgesehene Steuergeheimnis fallen würden und damit vom Auskunftsrecht gemäss BGÖ ausgenommen seien.

Das Bundesgericht weist an seiner öffentlichen Beratung vom 15. November 2023 die dagegen erhobene Beschwerde der GfbV ab. Gemäss dem BGÖ hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Bundesbehörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Vorbehalten bleiben aber spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die gewisse Informationen als geheim bezeichnen. Eine solche Bestimmung enthält das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG): Diejenigen Behörden, die mit dem Vollzug des MWSTG betraut sind, haben Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. Das Steuergeheimnis umfasst alle Daten, welche die Behörden im Rahmen ihrer steuerlichen Aufgaben von den Steuerpflichtigen erhalten. Das BAZG wird im MWSTG als zuständige Behörde zur Erhebung der Einfuhrsteuer bezeichnet. Die betroffenen Importeure haben dem BAZG die fraglichen Angaben aufgrund ihrer Deklarationspflicht vorgelegt, insbesondere damit dieses prüfen kann, ob auf das Importgut Steuern zu erheben beziehungsweise ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind. Die Informationen sind dem BAZG damit im Rahmen seiner Funktion als Steuerbehörde zugekommen und fallen unter das Steuergeheimnis. Angesichts der sehr beschränkten Zielgruppe, deren Identität zudem bekannt ist, würde eine Abdeckung der Namen nicht die nötige Anonymität gewährleisten

Kommentare (0)

Wir verwenden Cookies, um unsere Website und Ihr Navigationserlebnis zu verbessern. Wenn Sie Ihren Besuch auf der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Akzeptieren