Jonas Bornhauser wird Konsulent bei Bär & Karrer

Jonas Bornhauser wurde per 1. Januar 2022 bei Bär & Karrer zum Konsulent befördert. Er berät Klienten vorwiegend in den Bereichen Immaterialgüterrecht (insbes. Marken-, Urheber- und Lizenzvertragsrecht), Technologierecht sowie Medien-, Werbe- und Lauterkeitsrecht. Zudem führt er Prozesse vor staatlichen Gerichten, insbesondere im Bereich Immaterialgüterrecht. Herzliche Gratulation!

CV Jonas Bornhauser

  • Konsulent bei Bär & Karrer (seit 2022)
  • Associate bei Bär & Karrer (2015-2021)
  • Nottingham Law School: LL.M. in IP & Competition Law (2014)
  • Associate bei zwei Zürcher Wirtschaftskanzleien (2009-2013)
  • Universität Zürich: Dr. iur. (2009)
  • Anwaltspatent Zürich (2009)
  • Substitut bei einer Zürcher Wirtschaftskanzlei (2006-2007)
  • Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Handels-, Wirtschafts- und Immaterialgüterrecht von Herrn Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt an der Universität Zürich (2003-2004)
  • Universität Zürich: lic. iur. (2002)
  • Assistent am Lehrstuhl für Technologie- und Informationsrecht von Herrn Prof. Dr. Reto M. Hilty an der ETH Zürich (2001-2002)

Dissertation von Dr. Jonas Bornhauser «Anwendungsbereich und Beschränkung des urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechts im digitalen Kontext» (ISBN 2244004735416)

Die Dissertation wird wie folgt beschrieben vom Stämpfli-Verlag:

Die Anwendung des urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechts im digitalen Kontext ist mit einigen Unsicherheiten behaftet. Die vorliegende Arbeit untersucht die Anwendbarkeit des Vervielfältigungsrechts auf im Rahmen der Datenübertragung im Internet und dem Einsatz von Digitalrechnern anfallende, vorübergehende Vervielfältigungsvorgänge. Die Auseinandersetzung mit dem Anwendungsbereich des Vervielfältigungsrechts verfolgt das Ziel, aufzeigen zu können, wann eine Freistellung urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungsvorgänge durch Auslegung des Vervielfältigungsrechts und wann durch gesetzliche Anerkennung von Schrankenbestimmungen angezeigt ist. Massstab für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen sind die Vorgaben der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge (RBÜ, TRIPS-Übereinkommen, WCT), das europäische sowie das schweizerische Recht. Ein besonderes Interesse gilt dabei dem urheberrechtlichen Dreistufentest und Art. 5 Abs. 1 der EU-Informationsrichtlinie.

 

 

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