Hochdorf LU: Initiative zur Umstellung auf Heizungen mit erneuerbaren Energien ist gültig

Die in der Luzerner Gemeinde Hochdorf lancierte Initiative, mit der bis 2030 in bestimmten Bauzonen die Umstellung aller Heizungen auf die Nutzung von erneuerbaren Energien verlangt wird, ist gültig. Das Bundesgericht heisst mit Urteil 1C_391/2022 vom 3. Mai 2023 eine Beschwerde gut. Den zuständigen Behörden ist es bei einer Annahme der Initiative möglich, in der verbleibenden Zeit eine Regelung zur Kostentragung zu treffen, damit die Initiative mit der Eigentumsgarantie vereinbar ist.

Sachverhalt

Mit der kommunalen Initiative «Hochdorf heizt erneuerbar – ab 2030 erst recht» wird verlangt, dass in bestimmten Bauzonen der Gemeinde sicherzustellen ist, dass ab 2030 alle Heizungssysteme ausschliesslich mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Nach Zustandekommen der Initiative erklärte der Gemeinderat von Hochdorf diese im März 2020 für ungültig.

Vorinstanzen

Die dagegen erhobenen Stimmrechtsbeschwerden einer Privatperson wiesen der Luzerner Regierungsrat und das Kantonsgericht ab.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_391/2022 vom 3. Mai 2023

Das Bundesgericht heisst mit Urteil 1C_391/2022 die Beschwerde an seiner öffentlichen Beratung vom 3. Mai 2023 gut und hebt die Ungültigerklärung der Initiative auf.

Das Kantonsgericht erachtete die mit der Initiative geforderte Regelung als unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Artikel 26 Bundesverfassung, BV) beziehungsweise in die Besitzstandsgarantie (Paragraf 178 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes); der Eingriff sei für Eigentümerinnen und Eigentümer unzumutbar, die erst in den vergangenen Jahren ein fossiles Heizungssystem erneuert hätten oder deren bereits vor einiger Zeit installiertes System eine längere Lebensdauer aufweise.

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass eine einmal geltende Rechtsordnung beibehalten wird. Das Initiativbegehren macht eine bloss behördenverbindliche Zielvorgabe; über den Weg zum Erreichen dieses Ziels schweigt es sich aus. Bei der Frage, ob die mit der Initiative geforderte Massnahme als verhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie erachtet werden kann, geht es darum, wie hoch die mutmasslichen Kosten für die Umstellung ausfallen und wer dafür aufzukommen hat. Vorliegend dürfte es den zuständigen Behörden bei einer Annahme der Initiative möglich sein, in der verbleibenden Zeit in der Ausführungsgesetzgebung eine Lösung zur Kostentragung zu finden, die mit der Eigentumsgarantie und der Besitzstandsgarantie vereinbar ist.

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