Coronavirus: Verlängerung der Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Justizbetriebs – Videokonferenzen weiterhin möglich

Einzelne Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Justizbetriebs sind weiterhin notwendig und werden daher verlängert. Sie gelten längstens bis am 31. Dezember 2021. Der ausnahmsweise Einsatz von Videokonferenzen in Verhandlungen und bei Zeugeneinvernahmen in Zivilverfahren ist in Zukunft nur noch unter strengeren Voraussetzungen möglich. Weiterhin handelt es sich um eine zusätzliche Möglichkeit für die Gerichte und nicht um eine Verpflichtung. Grundsätzlich ist dafür das Einverständnis der Parteien erforderlich.

Das Parlament hat im Rahmen des Covid-Gesetzes die Schaffung der dafür notwendigen Grundlage gutgeheissen. Um eine nahtlose Weiterführung zu gewährleisten, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 25. September 2020 die Verlängerung der Verordnung Justiz und Verfahrensrecht verabschiedet. Gleichzeitig werden die Regelungen der veränderten epidemiologischen Lage angepasst. Hier geht es zu den Änderungen der COVID-19 Verordnung Justiz- und Verfahrensrecht.

Am 16. April 2020 hat der Bundesrat zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden in der damaligen ausserordentlichen Lage gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung die Verordnung über die Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) erlassen. Diese Notverordnung gilt derzeit bis Ende September 2020.

Weil sich die Verordnung nach Einschätzung des Bundesrates bewährt hat und dafür angesichts der derzeitigen epidemiologischen Lage weiterhin eine Notwendigkeit besteht, will er die Verordnung verlängern. Mit der Botschaft zum Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat am 12. August 2020 dem Parlament die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für diese Massnahmen beantragt. Das Gesetz wurde in der Herbstsession vom Parlament gutgeheissen. Somit kann die Verordnung bis Ende 2021 verlängert werden. Falls ein fakultatives Referendum gegen das Covid-19-Gesetz zustande kommt und das Gesetz abgelehnt wird, tritt die Verordnung dannzumal ausser Kraft.

Videokonferenzen weiterhin möglich

Gleichzeitig mit der Verlängerung hat der Bundesrat auch inhaltliche Anpassungen beschlossen. Aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage sowie der derzeit geltenden Massnahmen auf Stufe Bund und Kantone drängen sich gemäss dem Bundesrat punktuelle Anpassungen auf. Der ausnahmsweise Einsatz von Videokonferenzen in Verhandlungen und bei Zeugeneinvernahmen in Zivilverfahren ist in Zukunft nur noch unter strengeren Voraussetzungen möglich. Weiterhin handelt es sich um eine zusätzliche Möglichkeit für die Gerichte und nicht um eine Verpflichtung. Grundsätzlich ist dafür das Einverständnis der Parteien erforderlich.

Darüber hinaus ist der Einsatz von Videokonferenzen nur dann zulässig,

  • wenn dies eine Partei oder ihre Rechtsvertretung sowie allenfalls auch ein Gerichtsmitglied aufgrund ihrer besonderen Gefährdung durch das Coronavirus als besonders schützenswerte Person beantragt und keine wichtigen Gründe dagegensprechen
  • sowie bei besonderer Dringlichkeit.

Die geänderte Verordnung Justiz und Verfahrensrecht trat am 26. September 2020 in Kraft. Ihre Geltungsdauer entspricht jener des Covid-19-Gesetzes, also bis zum 31. Dezember 2021. Sie ist bereits früher ganz oder teilweise aufzuheben oder anzupassen, wenn die Notwendigkeit dafür ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist.

Der Bundesrat gab hierzu die folgenden Erläuterungen ab:

Einleitung

Eine funktionsfähige Justiz ist für den Rechtsstaat unabdingbar und damit systemrelevant. Das gilt umso mehr in einer Krise wie der derzeitigen Corona-Epidemie. Auch jetzt hat die Justiz den Auftrag und die Verantwortung, ihre Funktion wahrzunehmen: Verfahren und Prozesse mit allen Verfahrensschritten wie Eingaben, Einvernahmen, Beweiserhebungen, Verhandlungen, Entscheiden und Rechtsmitteln sollen eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen werden können. Es ist auch jetzt unverzichtbar, dass im Streitfall auf eine funktionsfähige Justiz zurückgegriffen werden kann und Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden, möglichst rasch behördlich oder gerichtlich entschieden werden.

Am 16. April 2020 hat der Bundesrat daher gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV die Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht erlassen. Diese ist bis am 30. September 2020 befristet.

Nach Art. 7d Abs. 2 Bst. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) treten auf Art. 185 Abs. 3 BV gestützte Verordnungen in jedem Fall ausser Kraft, wenn der Bundesrat nicht innert sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten der Bundesversammlung einen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung (Ziff. 1) oder einer Verordnung der Bundesversammlung gemäss Art. 173 Abs. 1 Bst. c BV, welche die Verordnung des Bundesrates ersetzt (Ziff. 2), unterbreitet. Ferner treten die Verordnungen ausser Kraft, wenn die gesetzliche Grundlage oder die sie ersetzende Verordnung der Bundesversammlung in Kraft tritt oder nach der Ablehnung des Entwurfs durch die Bundesversammlung (Art. 7d Abs. 2 Bst. b und c RVOG). Der Bundesrat hat daher am 12. August 2020 die Botschaft zum Covid-19-Gesetz (BBl 2020 6563) verabschiedet, mit welchem die gesetzlichen Grundlagen für die auf Art. 185 Abs. 3 BV gestützten Covid-19- Verordnungen geschaffen werden, die länger als sechs Monate in Kraft bleiben müssen.

Mit der Änderung vom 25. September 2020 wird die Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht bis zum Ende der vorgesehenen Geltungsdauer des Covid-19-Gesetzes verlängert, d.h. bis 31. Dezember 2021. Selbstverständlich wird die Verordnung bereits früher ganz oder teilweise aufgehoben, wenn die Notwendigkeit dafür nicht mehr gegeben ist.

Nach aktueller Planung soll das Gesetz von beiden Räten in der Herbstsession beraten, verabschiedet und für dringlich erklärt werden. Die Schlussabstimmung soll am 25. September 2020 stattfinden, so dass das Gesetz im Fall einer Dringlicherklärung am 26. September 2020 in Kraft treten würde. Mit Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes müssen die Verordnungen nicht aufgehoben und ersetzt werden. Vielmehr ändert sich lediglich die Grundlage: An die Stelle von Art. 185 Abs. 3 BV tritt die entsprechende gesetzliche Grundlage im Covid19-Gesetz (vgl. Art. 5 E-Covid-19-Gesetz). Die Ingresse der Verordnungen werden nach dem Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes entsprechend anzupassen sein. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass einzelne Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes vom Parlament so geändert werden, dass inhaltliche Anpassungen der Verordnung nötig werden. Bei einem Nichteintreten oder einer Ablehnung des Covid-19-Gesetzes tritt die Verordnung gemäss Art. 7d Abs. 2 Bst. c RVOG sofort ausser Kraft.

Neben der Verlängerung der Geltungsdauer beinhaltet die Änderung die Aufhebung der Ausnahmenregelung für den Verzicht auf Verhandlungen (Art. 5) sowie die Anpassungen der 1 Am 25. September 2020 wurde das Covid-19-Gesetz von beiden Räten verabschiedet und für dringlich erklärt, so dass das Gesetz am 26. September 2020 in Kraft tritt. Damit ändert sich die Grundlage der Verordnung (vgl. Art. 7 Covid-19-Gesetz), die Regelung bzgl. Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen (Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3) sowie Zustellung ohne Empfangsbestätigung im Betreibungsverfahren (Art. 7 Abs. 1).

Erläuterungen der Änderungen im Einzelnen

Einsatz von Videokonferenzen (Art. 2 Abs. 1 und 2)

Da die Durchführung einer Verhandlung mit gleichzeitiger physischer Anwesenheit des Gerichts und der Parteien in der aktuellen Lage unter Einhaltung der BAG-Empfehlungen im Einzelfall nicht oder kaum möglich sein kann, sieht die Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen den Einsatz von Videokonferenzen vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Einsatz im Übrigen im heutigen Zivilprozessrecht nicht vorgesehen und dieses bietet daher keine Handhabe, eine Partei zur Teilnahme an einer via Videokonferenz durchgeführten Hauptverhandlung zu verpflichten, sondern setzt für die elektronische Kommunikation mit den Parteien grundsätzlich deren Einverständnis voraus.

Absatz 1 hält fest, dass der Einsatz von Videokonferenz-Lösungen für Verhandlungen die Ausnahme darstellt und daher nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen kann (Einleitungssatz). Gemäss der skizzierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich das Einverständnis beider bzw. aller Parteien vorauszusetzen (Bst. a). Mit der Änderung kann in Zukunft im Einzelfall nur in drei Fällen von diesem Einverständniserfordernis abgewichen werden: Erstens kann mindestens eine Partei oder ihre Parteivertretung dies beantragen und glaubhaft machen, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört und keine wichtigen Gründe gegen die Durchführung einer Verhandlung mittels Videokonferenz sprechen (Bst. b) oder zweitens wenn ein Gerichtsmitglied zu einer der Kategorien der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört und ebenfalls keine wichtigen Gründe gegen die Durchführung einer Verhandlung mittels Videokonferenz sprechen (Bst. c). Zum Dritten kommt die Durchführung einer Verhandlung mittels Videokonferenz weiterhin auch bei besonderer Dringlichkeit ohne Einverständnis der Parteien in Betracht (Bst. d).

Mit diesen Regelungen wird insbesondere den Bedürfnissen von durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen Rechnung getragen. Begrifflich wird damit an die Bestimmung über Kategorien besonders gefährdeter Personen in der inzwischen aufgehobenen COVID-19-Verordnung 23 angeknüpft, deren früherer Anhang 6 heute in der Form entsprechender, vom BAG publizierten „Kategorien besonders gefährdeter Personen“4 weitergeführt wird. Dabei geht es sowohl um die Parteien und ihre Vertretung (d.h. insb. ihre Anwältinnen und Anwälte) als auch die Mitglieder des Gerichts (d.h. die Richterinnen und Richter). In diesen beiden Konstellationen dürfen überdies keine wichtigen Gründe gegen die Durchführung einer Verhandlung mittels Videokonferenz sprechen. Im Rahmen dieser Prüfung sind insbesondere auch die berechtigten Interessen einer nicht zustimmenden (Gegen-)Partei sowie allfällige Besonderheiten des konkreten Einzelfalls oder dessen Umstände sowie andere schützenswerte Interessen zu berücksichtigen. Bei seinem Entscheid hat das zuständige Gericht insbesondere auch die technischen Möglichkeiten der Parteien zu berücksichtigen und den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren. Die weiteren Voraussetzungen für den Einsatz von Videokonferenzen werden wie bisher in Artikel 4 geregelt.

Absatz 2 regelt den Einsatz von Videokonferenzen bei Zeugeneinvernahmen und der Erstat- 2 Vgl. BGer 4A_180/2020 vom 6. Juli 2020 (zur Publikation vorgesehen) und 4A_220/2020 vom 10. Juli 2020. 3 Vgl. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020 (SR 818.101.24; aufgehoben). 4 Abrufbar unter https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/mt/k-und-i/aktuelle-ausbrueche-pandemien/2019-nCoV/kategorien-besonders-gefaehrdete-personen.pdf.download.pdf/Liste-besonders-gef%C3%A4hrdeter-Personen_Anhang6_ab%2024.06.2020_DE.pdf (zuletzt besucht am 15.09.2020). COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom 16. April 2020 Erläuterungen der Änderungen vom 25. September 2020. Auch dieser kommt mit dieser Änderung nunmehr grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht (Einleitungssatz). Für den Einsatz ist grundsätzlich das Einverständnis beider bzw. aller Parteien notwendig (Bst. a). Wie bei den Verhandlungen kann vom Einverständnis aller bzw. der übrigen Parteien abgesehen werden, wenn eine Partei, ihre Rechtsvertretung, die Zeugin, der Zeuge oder die sachverständige Person dies beantragt und glaubhaft macht, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Bst. b) oder wenn ein Gerichtsmitglied zu einer dieser Kategorien gehört und ebenfalls keine wichtigen Gründe gegen die Durchführung einer Verhandlung mittels Videokonferenz sprechen (Bst. c). In Zukunft sollen somit für den Einsatz von Videokonferenzen bei Zeugeneinvernahmen und der Erstattung von Gutachten grundsätzlich die gleichen Regelungen gelten wie für Verhandlungen, wobei im Unterschied dazu einzig eine besondere Dringlichkeit dies nicht zu rechtfertigen vermag.

Einsatz von Video- oder Telefonkonferenzen in eherechtlichen Verfahren (Art. 3)

Entsprechend den allgemeinen Regelungen für den Einsatz von Videokonferenzen von Artikel 2 der Verordnung soll auch die besondere Regelung für den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in eherechtlichen Verfahren angepasst werden. In Zukunft soll insbesondere auch hier gelten, dass der Einsatz solcher Instrumente als Ausnahme grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (Einleitungssatz). Angesichts der besonderen Bedeutung der persönlichen Anhörungen und Verhandlungen in eherechtlichen Verfahren ist in allen Fällen vorausgesetzt, dass keine wichtigen Gründe gegen den Einsatz von Video- oder Telefonkonferenzen sprechen. Wichtigster Fall ist wiederum das Einverständnis beider bzw. aller Parteien (Bst. a). Vom Einverständnis beider bzw. aller Parteien kann wiederum abgewichen werden, wenn eine Partei, ihre Rechtsvertretung, die Zeugin, der Zeuge oder die sachverständige Person dies beantragt und glaubhaft macht, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört (Bst. b) oder wenn ein Gerichtsmitglied zu einer dieser Kategorien gehört (Bst. c). Im Unterschied zur bisherigen Regelung kann auch bei Dringlichkeit nicht mehr von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

Verzicht auf Verhandlung (Art. 5)

Die bisher vorgesehene Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Durchführung einer mündlichen (Haupt-)Verhandlung zu verzichten, wird aufgehoben. Da diese Ausnahmeregelung angesichts der derzeitigen epidemiologischen Lage und der geltenden Massnahmen weder gerechtfertigt noch weiterhin angezeigt erscheint, hat der Bundesrat im Rahmen seines Entwurfs für das Covid-19-Gesetz auch auf eine diesbezügliche Delegationsnorm verzichtet, so dass eine Weiterführung dieser Regelung allein schon aus diesem Grund derzeit nicht in Betracht kommt.

Betreibungs- und Konkursverfahren (vor Art. 7–9)

Der Titel vor Artikel 7 wird dahingehend angepasst, dass präzisierend auch von «Konkursverfahren» gesprochen wird, ohne dass damit eine Rechtsänderung verbunden ist.

Zustellung ohne Empfangsbestätigung (Art. 7 Abs. 1)

Angesichts der derzeitigen epidemiologischen Lage und der geltenden Massnahmen ist das bisherige Notrechtsregime bei der Zustellung im Betreibungs- und Konkurswesen im bisherigen und unveränderten Anwendungsbereich der Verordnung nur noch unter folgenden zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig:

  • Der erleichterten Zustellform mit Zustellnachweis muss stets ein gescheiterter ordentlicher Zustellversuch mittels Empfangsbestätigung durch die Behörde (bzw. in ihrem Auftrag durch die Post oder einen anderen Anbieter) vorausgehen.
  • Die Empfängerin oder der Empfänger der Sendung muss spätestens am Vortag der ersatzweisen Zustellung von der zustellenden Behörde durch eine telefonische, elektronische oder sonstige Mitteilung (z.B. auch durch direkte bzw. persönliche Information) über die konkrete Zustellung verständigt worden sein. Im Streitfall ist die Behörde, welche die Mitteilung veranlasst hat, dafür beweisbelastet, dass die vorgängige Information über die Zustellung tatsächlich und rechtzeitig an die Empfängerin oder den Empfänger erfolgte. Gleichzeitig wird die Möglichkeit der erleichterten Wiederherstellung einer versäumten Frist im Rahmen der erleichterten Zustellung gemäss Artikel 8 der Verordnung weitergeführt.

 Geltungsdauer (Art. 10 Abs. 3)

Die Änderung der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht tritt am 26. September 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. Die Geltungsdauer der Verordnung wird mit dieser Änderung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Dies entspricht der Befristung gemäss Entwurf zum Covid-19-Gesetz und stellt jedenfalls die maximale Geltungsdauer dar. Gegebenenfalls kann und muss die Verordnung aufgrund veränderter Umstände bereits ganz oder teilweise früher aufgehoben oder allenfalls auch angepasst werden, wenn die Notwendigkeit dafür ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist.

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