Mit der Änderung des KAG soll neu eine Fondskategorie – ein sogenannter Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) – geschaffen werden, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) weder bewilligt oder genehmigt noch beaufsichtigt wird. Damit geht der Bundesrat auf ein Anliegen der Finanzbranche ein. Er hatte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am 5. September 2018 beauftragt, eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten.
Die Tatsache, dass ein L-QIF nur qualifizierten Anlegern – wie etwa Finanzintermediären oder Vorsorgeeinrichtungen– vorbehalten ist, trägt dem Anlegerschutz Rechnung. Solche Anleger können im Übrigen bereits heute in nicht beaufsichtigte ausländische Fonds investieren. Zudem muss ein L-QIF von einem Institut verwaltet werden, das von der FINMA beaufsichtigt wird. Verletzt dieses seine Pflichten in schwerwiegender Weise, so drohen ihm aufsichtsrechtliche Massnahmen.
Da für einen L-QIF weder eine Bewilligung noch eine Genehmigung notwendig ist, kann er rascher und kostengünstiger auf dem Markt angeboten werden als andere Fonds. Durch liberale, aber transparente Anlagevorschriften werden zudem innovative und flexible Produkte gefördert. Die neue Fondskategorie soll eine Schweizer Alternative zu ähnlichen ausländischen Produkten bieten und dafür sorgen, dass inskünftig vermehrt kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz aufgelegt werden.