Bezirksgericht Zürich: Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

Mit Urteil vom 25. März 2019 (Geschäfts-Nr. GG180201) hat das Bezirksgericht Zürich eine Frau vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte freigesprochen. Zwei Männer werden von den Vorwürfen der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der Erpressung freigesprochen.

Gemäss der Anklage soll der verheiratete Privatkläger von seinen beiden Cousins (Beschuldigter 2 und 3) mit von der Exfrau eines dieser Cousins (Beschuldigte 1) heimlich aufgenommenen Videos erpresst worden sein. Auf diesen Videos soll der Privatkläger gemäss der Anklage bei sexuellen Handlungen mit Drittpersonen zu sehen gewesen sein.

Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich fand am 20. März 2019 statt. Das Urteil wurde am 25. März 2019 gefällt und den Parteien im Dispositiv schriftlich eröffnet. In diesem werden die drei Beschuldigten von den angeklagten Vorwürfen frei gesprochen, unter anderem aus folgenden Gründen: Die beschuldigte Frau verweigerte vor Gericht die Aussage; die beiden beschuldigten Männer bestritten den angeklagten Sachverhalt. Neben den Aussagen des Privatklägers liegen dem Gericht nur die Aussagen einer Zeugin vor; weitere belastende Beweisstücke liegen nicht vor.

Das Gericht hat an den Darstellungen des Privatklägers erhebliche Zweifel. Es bewertet seine Aussagen als teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So machte der Privatkläger unter anderem geltend, er habe den USB-Stick mit den fraglichen Videoaufnahmen nach Übergabe des Lösegeldes in einem Auto zuerst verbrannt und anschliessend mit einem Stein zerschlagen, was seltsam anmutet. Er konnte auch keinen Bankbeleg vorlegen, der das Abheben des Bargeldbetrages belegen würde, welches er den Beschuldigten übergeben haben will. Schliesslich verweigerte er Auskünfte zu Personen, die einen Teil seiner Aussagen hätten bezeugen können. Seine Aussagen lassen sich damit in kritischen Punkten nicht verifizieren. Dazu kommt, dass das Aussageverhalten der einzigen Zeugin ebenfalls Fragen aufwirft. Ihre Aussagen lassen sich teilweise nicht mit der Version des Privatklägers in Einklang bringen.

Zudem hatten die Zeugin und der Privatkläger während des Strafverfahrens oft Kontakt miteinander und tauschten sich auch über den Fall aus, weshalb ihre Aussagen besonders kritisch zu würdigen sind.

Nach Würdigung aller Umstände verbleiben dem Gericht unter anderem aus diesen Gründen unüberwindbare Zweifel, ob sich der Sachverhalt so wie angeklagt zugetragen hat. Das Gericht spricht die drei Beschuldigten daher von den angeklagten Vorwürfen frei. Die beiden beschuldigten Männer erhalten je eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5’000.-.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden.

 

 

 

Quelle: MM vom 03.04.2019

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