Ausschlussklausel für Ertragsausfall wegen Corona klar

Ein Gastrounternehmen aus dem Kanton Aargau hat gegenüber seiner Versicherung keinen Anspruch auf Deckung von Ertragsausfall wegen der Corona-Pandemie. Die entsprechende Klausel zum Deckungsausschluss in den allgemeinen Versicherungsbedingungen zur abgeschlossenen „Geschäftsversicherung KMU“ ist gemäss dem Urteil 4A_330/2021 des Bundesgerichts vom 5. Januar 2022 genügend klar.

Das Gastrounternehmen hatte eine „Geschäftsversicherung KMU“ abgeschlossen. Darin ist eine Versicherung für bewegliche Sachen enthalten. Diese umfasst laut Police auch Ertragsausfall infolge Epidemie. In den Zusatzbedingungen zur Geschäftsversicherung werden in der Rubrik „versichert sind“ unter anderem die grundsätzlich gedeckten Schäden bei einer Epidemie aufgeführt. In der Rubrik „nicht versichert sind“ werden die in diesem Bereich von der Deckung ausgeschlossenen Risiken umschrieben. Ausgenommen werden unter anderem Schäden infolge Krankheitserregern, für welche national oder international die Pandemiestufen 5 oder 6 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gelten.

Das Gastrounternehmen erlitt nach der vom Bundesrat per 17. März 2020 angeordneten Schliessung von Restaurations- und Barbetrieben einen Ertragsausfall. Das Handelsgericht des Kantons Aargau hiess im vergangenen Mai die Teilklage des Unternehmens gut und verpflichtete die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung von 40’000 Franken. Es kam im Wesentlichen zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Ausschlussklausel nicht erfüllt seien, weshalb der Deckungsausschluss nicht greife.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Versicherungsgesellschaft im Urteil 4A_330/2021 vom 5. Januar 2022 gut und weist die Klage ab. Es erachtet die Ausschlussklausel als weder ungewöhnlich noch unklar, sondern vielmehr einem eindeutigen Auslegungsergebnis zugänglich: Danach musste dem Gastrounternehmen klar sein, dass von der grundsätzlichen Deckung der Schäden bei Epidemien die gravierendsten Risiken ausgenommen waren, wie sie in der Ausschlussklausel durch die angeführten WHO-Pandemiestufen 5 und 6 umschrieben sind. Nicht ausschlaggebend ist, dass das angeführte WHO-Stufensystem bereits bei Abschluss der Versicherung nicht mehr der letzten Version entsprach. Der Versicherte musste den mit der Klausel angestrebten Zweck erkennen, nämlich aus dem grundsätzlich versicherten Risiko „Epidemie“ deren weitreichendste Ausprägungen entsprechend den angeführten WHO-Pandemiestufen 5 und 6 auszunehmen. Die Streitparteien sind sodann übereinstimmend der Meinung, dass die COVID-19-Pandemie den Pandemiestufen 5 und 6 des früheren WHO-Stufensystems entspricht. Damit besteht entgegen der Ansicht des Handelsgerichts keine Versicherungsdeckung.

Hier sind die Schlüsselausführungen des Bundesgerichts im Urteil 4A_330/2021 vom 5. Januar 2022: «Aus dem Gesagten folgt auch, dass der Klausel nach Treu und Glauben nicht die Bedeutung zugemessen werden kann, dass die WHO-Pandemiestufen 5 und 6 „in Kraft“ oder „massgeblich“ sein müssten bzw. eine Behörde sich auf eine WHO-Pandemiestufe habe berufen müssen, damit der Deckungsausschluss greift. Entsprechend kann auch nicht gesagt werden, dass die Klausel B2 nach Treu und Glauben auf verschiedene Weise verstanden werden kann (dazu oben Erwägung 2.2.2). Vielmehr erschliesst sich die Bedeutung der Klausel B2 im Gesamtzusammenhang, womit für die Anwendung der Unklarheitsregel kein Raum bleibt. Diese kommt erst subsidiär zur Anwendung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel versagen.» (E.5.2.3).

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