Dr. Alain P. Röthlisberger wird Of Counsel bei BGPartner Rechtsanwälte in Bern. Er übte seit 1995 Tätigkeiten als Rechtsanwalt sowie Corporate Counsel, Head Legal & Compliance und General Counsel in schweizerischen und internationalen kotierten Gesellschaften, zuletzt als Group General Counsel der Almarai Company, KSA aus. Dr. Röthlisberger ist zudem Verwaltungsrat der discountfit company ag.
Apposite Capital, ein auf das Gesundheitswesen spezialisierter Private-Equity-Investor, hat die Übernahme des in der Schweiz ansässigen Auftragsforschungsinstituts (CRO) 1MED für einen nicht kommunzierten Betrag bekannt gegeben. Apposite Capital wird mit dem Management-Team von 1MED zusammenarbeiten, um das Dienstleistungsangebot des Unternehmens weiter zu stärken und zu erweitern sowie die geografische Abdeckung weiter auszubauen. Baker McKenzie hat Apposite Capital in allen Aspekten des Schweizer Rechts und des englischen Rechts im Zusammenhang mit der Finanzierung der Akquisition von 1MED beraten.
Daniel Gabrieli, Associate bei Bär & Karrer, hat den Titel Fachanwalt SAV Erbrecht erworben. Er ist spezialisiert auf schweizerisches und internationales Familien- und Erbrecht. Herzliche Gratulation!
Dr. Yannick Hostettler, Senior Associate von Wenger Plattner am Standort Basel, durfte nach erfolgter Prüfung die Promotionsurkunde zum Dr. iur. mit dem Prädikat «summa cum laude» der Universität Basel entgegennehmen. Der Titel der mit diesem Prädikat ausgezeichneten Dissertation lautet: «Die Gerichtsstandsvereinbarung im Binnen- und im internationalen Verhältnis. Ein Beitrag zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Art. 23 LugÜ, Art. 5 IPRG und Art. 17 ZPO und eine Analyse von Problemen im Zusammenhang mit der Sperrwirkung der Rechtshängigkeit». Herzliche Gratulation!
Anna Tomaschek wechselt von der Capital Dynamics, wo sie ad interim inhouse tätig war, zur Wenger Vieli AG und ist dort als Mitglied der Fachgruppe Transactions vorwiegend in den Bereichen M&A, Venture Capital und Private Equity sowie im allgemeinen Gesellschafts- und Handelsrecht tätig.
Die private Beteiligungsgesellschaft DRS Investment GmbH hat sämtliche Aktien des Schweizer Softwareunternehmens XELOG AG an die deutsche proLogistik-Gruppe veräussert. Walder Wyss beriet die proLogistik-Gruppe in allen Aspekten des Schweizer Rechts.
Zwölf Klimaaktivistinnen und -aktivisten, die im November 2018 eine Bankfiliale in Lausanne besetzt hatten und dafür wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurden, haben gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 nicht in einer Notstandssituation gehandendelt. Das Bundesgericht weist ihre Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt in diesem Punkt ab. Recht gegeben hat das Bundesgericht im Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 zehn der zwölf Personen nur in einem Nebenpunkt.
Kellerhals Carrard hat die One Swiss Bank und ihre Aktionäre bei der Fusion mit der Banque Profil de Gestion rechtlich beraten. Die Transaktion wurde am 1. Juni 2021 abgeschlossen, nachdem die erforderlichen Genehmigungen erteilt und weitere aufschiebende Bedingungen gemäss den im Februar 2021 abgeschlossenen Aktienkauf- und Fusionsverträgen erfüllt worden waren.
Das DNA-Profil und die Fingerabdrücke von Teilnehmern der Klima Aktion 2019 müssen gemäss den Urteilen des Bundesgerichts vom 22. April 2021 (1B_285/2020, 1B_286/2020, 1B_287/2020, 1B_293/2020, 1B_294/2020) gelöscht werden. Das Bundesgericht ordnet die Löschung des DNA-Profils und der Fingerabdrücke eines Klima-Aktivisten an, der 2019 in Basel an der Blockade einer Bank teilgenommen hat. Gleich ist zu verfahren mit den Fingerabdrücken von zwei weiteren Personen. Die von der Staatsanwaltschaft ergriffenen Massnahmen erweisen sich angesichts der gesamten Umständen gemäss dem Bundesgericht als unverhältnismässig.
Mitte Mai 2021 hat Senevita die Sensato-Gruppe, bestehend aus sieben Standorten mit rund 200 Mitarbeitern, übernommen. Walder Wyss AG agierte als Rechtsberater der privaten Verkäufer. Daniel Braun, COO von Senevita, erklärt zur Transaktion: «Die Sensato hat einen beeindruckenden Weg hinter sich.»
Das Bundesgericht präzisiert im Urteil 4A_183/2020 vom 6. Mai 2021 seine Rechtsprechung zur Frage, welche Partei (Mieter oder Vermieter) im Streitfall zu beweisen hat, ob der Anfangsmietzins für eine Altbauwohnung im Vergleich mit orts- oder quartierüblichen Mietzinsen missbräuchlich ist oder nicht. Gemäss dem neue Urteil ist zu Gunsten des Mieters von der Vermutung eines missbräuchlichen Mietzinses auszugehen, wenn der neue Mietzins gegenüber dem früheren massiv, das heisst um deutlich mehr als 10 Prozent erhöht wurde (hier um 44 Prozent).



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