Bundesgerichtsurteil vom 8. Februar 2019 (4A_433/2018): Swisscom muss Domains mit illegal zugänglich gemachten Filmen nicht sperren

Mit Urteil vom 8. Februar 2019 (4A_433/2018) weist das Bundesgericht die Beschwerde eines Unternehmens ab, dem in der Schweiz die Urheberrechte für einen Teil der betroffenen Filme zustehen. Die Swisscom kann als Access Provider (Anbieter von Internetzugang) nicht dazu verpflichtet werden, den Zugriff auf Internet-Seiten mit illegal zugänglich gemachten Filmen zu sperren.

Das Unternehmen hatte 2015 gegen die Swisscom geklagt. Es verlangte, dass die Swisscom als Access Provider ihren Kunden mit technischen Massnahmen den Zugang zu bestimmten ausländischen Portalen sperrt, über die unrechtmässig zugänglich gemachte Filme direkt abgespielt (Streaming) oder heruntergeladen (Download) werden können. Das Unternehmen verfügt in der Schweiz über die Urheberrechte an entsprechend angebotenen Filmen. Das Handelsgericht des Kantons Bern wies die Klage 2017 ab.

Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde des Unternehmens ab. Damit die Swisscom zum Sperren der fraglichen Internet-Seiten verpflichtet werden könnte, müsste sie als Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung Dritter einen rechtlich relevanten Beitrag zu dieser leisten. Das ist nicht der Fall. Zunächst liegt keine Urheberrechtsverletzung von Seiten der Nutzer vor, welche die Filme über den von der Swisscom zur Verfügung gestellten Zugang zum weltweiten Internet konsumieren. Das Urheberrechtsgesetz lässt diese Nutzung veröffentlichter Werke zum Eigengebrauch zu, und zwar unabhängig davon, ob die Quelle rechtmässig oder widerrechtlich zugänglich gemacht wurde. Der Gesetzgeber hat es bei der Revision des Urheberrechts abgelehnt, die Vervielfältigung von Werken aus illegaler Quelle zum Eigengebrauch zu untersagen. Nicht in Abrede gestellt wird, dass die Betreiber der fraglichen Internet-Portale und die Hoster, welche die Filme auf dem Internet zugänglich machen, das Urheberrecht verletzen. Der Swisscom kann indessen kein konkreter Beitrag zu diesen Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden. Die Tätigkeit der Swisscom beschränkt sich auf das Anbieten eines Zugangs zum weltweiten Internet. Die Filme werden nicht von ihr selbst zum Abruf freigegeben, sondern durch Dritte an unbekannten Orten im Ausland. Diese Dritten sind weder Kunden der Swisscom noch stehen sie sonst in einer Beziehung zu ihr. Der Umstand, dass die Swisscom zusammen mit zahlreichen weiteren Access Providern die technische Infrastruktur für den Zugang zum Internet bereitstellt, reicht für eine Verantwortlichkeit als Teilnehmerin an den fraglichen Urheberrechtsverletzungen nicht aus. Andernfalls würde eine Verantwortlichkeit sämtlicher Schweizer Access Provider für alle Inhalte begründet, die auf dem Internet urheberrechtswidrig zur Verfügung gestellt werden. Eine Regelung für die Einbindung der Access Provider zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet mit geeigneten Verfahren und technischen Sperrmassnahmen wäre durch den Gesetzgeber zu treffen.

 

Quelle: Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 27.02.2019

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