Ein Strafbefehl der BA vom 22. Mai 2018 gegen einen Nahestehenden von Gulnara Karimova, der erstgeborenen Tochter des verstorbenen ehemaligen Präsidenten der Republik Usbekistan Islam Karimov ist in Kraft getreten. Dies nach zwei Urteilen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2019.25 / BB.2019.27) vom 8. Mai 2019. Der Verurteilte war zwischen 2004 und 2013 in der Schweiz in der Eröffnung von Firmenkonten aktiv, mit denen die Überweisungen fragmentiert, und die Ermittlung der Herkunft und der wirklichen Destination der Gelder vereitelt wurde. Er unterzeichnete auch gefälschte Bankunterlagen, um die wahre Eigentümerin der Gelder, Gulnara Karimova, zu verheimlichen.
Die Verurteilung steht im Kontext der Strafuntersuchung, die die BA im Juli 2012 gestützt auf Geldwäscherei-Verdachtsmeldungen (MROS-Meldungen) wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) gegen die persönliche Assistentin von Gulnara Karimova und den Generaldirektor der usbekischen Filiale einer russischen Telekomgesellschaft eröffnet hat. Das Strafverfahren wurde in der Folge auf zwei Mitarbeiter von Gulnara Karimova, auf Gulnara Karimova selbst und auf den mit dem Strafbefehl vom 22. Mai 2018 Verurteilten ausgedehnt. Dazu war es nötig, die Immunität von Gulnara Karimova im Zusammenhang mit ihrer Diplomatentätigkeit bei der UNO in Genf aufzuheben.
Die schweizerische Untersuchung ermöglichte die Eröffnung von Strafverfahren im Ausland, von denen einige insbesondere in den USA, in den Niederlanden und in Schweden zu Verfügungen oder Urteilen gegen Telekomgesellschaften geführt haben, die Korruptionshandlungen gestanden haben. Die BA stellte und erhielt im Rahmen dieser Untersuchung ausserdem zahlreiche Rechtshilfeersuchen; insgesamt waren rechtshilfeweise 19 Länder involviert.
Nebst der Einziehung von mehr als 130 Millionen Franken zur Rückerstattung nach Usbekistan kommt nun die Verurteilung des Nahestehenden von Gulnara Karimova in der Schweiz zu einer unbedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 3000 Franken in Höhe von insgesamt 390 000 Franken hinzu. Die Höhe der Strafe erklärt sich vor allem dadurch, dass der Verurteilte schon seit mehreren Jahren eine langjährige Strafe in Usbekistan absitzt. Mit dem Vollzug dieses Strafbefehls des Staatsanwalts des Bundes Patrick Lamon, der das Verfahren bis zu seinem Verfahrensausstand leitete, ist der zuständige Dienst der BA beauftragt.
Den entsprechenden Ausstandsentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 3. April 2019 (BB.2018.195), hat die BA zur Kenntnis genommen, und mangels eines Rechtsmittels umgesetzt. Die schweizerische Strafuntersuchung wird deshalb unter der Leitung eines anderen Staatsanwalts weitergeführt. Zurzeit sind noch fünf Personen beschuldigt und Vermögenswerte in der Höhe von über 650 Millionen Franken beschlagnahmt. Die BA gibt derzeit keinen Zeitplan bekannt, und erinnert an die für jede beschuldigte Person geltende Unschuldsvermutung.
Für alle Fragen rund um die Rückerstattung und ihre Modalitäten sind ausschliesslich das Bundesamt für Justiz (BJ), resp. das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zuständig.