Strafrechtliche Fragen im Fall «Simon Bucher»

Derzeit wirft der Fall des Messerstechers «Simon Bucher» (der Name ist ein Alias, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich ist nicht rechtskräftig, es gilt die Unschuldsvermutung) Wellen in den Massenmedien. Die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht Zürich dürfte im ersten Halbjahr 2023 stattfinden. Es ist bei der Berufungsverhandlung mit einer regen Gerichtsberichterstattung zu rechnen. Deshalb stellen wir hier einige Fragen, denen die Gerichtsberichterstattung in diesem Fall nachgehen könnte, auch bereits beim erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Zürich und dessen schriftlicher Begründung.

Die nachfolgend aufgeführten Fragen basieren ausschliesslich auf den Informationen aus dem Artikel «Einer von uns» der Republik von Daniel Ryser und Basil Schöni vom 6. Oktober 2022:

Psychiatrisches Sachverständigengutachten

Wurde von «Simon Bucher» ein psychiatrisches Gutachten eines Sachverständigen erstellt?

Wenn ja, standen in diesem Gutachten und vor dem Bezirksgericht stationäre Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB zur Diskussion?

Wenn nein, gibt es Hinweise, warum kein Gutachten erstellt wurde, z.B. auch kein Aktengutachten?

Rechtliche Qualifikation der Tat

Wurde die Tat von «Simon Bucher» als versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) oder als schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) qualifiziert?

Strafmass

Wie wurde das Strafmass im Detail vom Gericht begründet?

Wie hoch war die Einsatzstrafe für das Delikt des Messerstichs?

Wie wurden die Straftaten aus der Vergangenheit bei der Strafzumessung berücksichtigt?

Äusserungen von Simon Bucher vor dem Bezirksgericht Zürich

Wie trat «Simon Bucher» vor dem Bezirksgericht Zürich auf?

Machte «Simon Bucher» Aussagen in der Sache?

Machte «Simon Bucher» Aussagen zu seiner Person?

Bereute «Simon Bucher» seine Tat?

Nahm «Simon Bucher» Stellung zu den Vortaten?

Diese Fragen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie würden aber sicher mithelfen, der interessierten Öffentlichkeit und dem Fachpublikum mehr relevante Information zu geben. So ist z.B. bei der Strafzumessung die strafrechtliche Qualifikation von wesentlicher Bedeutung: Bei (versuchter) vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) ist die Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren. Bei schwerer Körperverletzung ist die Mindeststrafe sechs Monate Freiheitsstrafe.

Von: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M, Strafverteidiger

Anmerkung: Der Schreibende hat keinerlei Beziehungen zum Fall und weiss auch nicht, wer «Simon Bucher» ist.

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