Der Einwohnerrat Aarau (Gemeindeparlament) beschloss 2019 die Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung „Stadion 2017“ (BNO). Die Teiländerung erfolgte mit Blick auf die Realisierung eines Fussballstadions im Gebiet „Torfeld Süd“; neben dem Stadion sollen vier Hochhäuser von bis zu 75 m Höhe mit mehrheitlicher Wohnnutzung gebaut werden. 2019 wurde die Teiländerung BNO zusammen mit dem Kreditbeschluss des Einwohnerrates in einer Volksabstimmung angenommen.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau wies 2020 eine Beschwerde ab und genehmigte die Teiländerung BNO „Stadion 2017“.
Eine Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht blieb erfolglos.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_471/2021 vom 10. Oktober 2022
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von 17 Personen und eines Unternehmens ab. Diese rügten zunächst eine unzulässige Abweichung vom kantonalen Richtplan. Mit der angefochtenen Teiländerung BNO wird gegenüber dem Richtplan die Wohnnutzung im Gebiet Torfeld Süd zu Lasten einer gewerblichen Nutzung erhöht. Insgesamt ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die kommunalen und kantonalen Instanzen von einer untergeordneten Abweichung vom Richtplan ausgegangen sind. Sachlich sind die Abweichungen sodann begründet.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass ein neues Fussballstadion im Gebiet Torfeld Süd schon seit vielen Jahren geplant wird und zum Projekt schon mehrere Volksabstimmungen durchgeführt wurden; es erscheint unter diesen Umständen legitim, die Planung nicht nochmals durch eine Anpassung des kantonalen Richtplans zu verzögern.
Ob sich die gemäss Richtplan anzustrebende Kombination von hoher Wohnqualität, Dichte und attraktiver Freiraumgestaltung umsetzen lässt, wird im Rahmen der Sondernutzungsplanung zu prüfen sein.
Weiter gerügt vor dem Bundesgericht wurde eine Verletzung des Lärmschutzrechts des Bundes. Gemäss Verwaltungsgericht ist offen, ob alle lärmschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden können oder ob allenfalls Erleichterungen und Ausnahmebewilligungen erteilt werden müssen. Das Bundesamt für Umwelt ist zum Ergebnis gekommen, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht zum Vornherein als unrealistisch erscheint. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.
Im Übrigen wird zu prüfen sein, ob Massnahmen an der Lärmquelle (Strassenlärm und Eisenbahn) möglich und zumutbar sind. Was das Stadion selber betrifft, wird im Sondernutzungsplan nachzuweisen sein, dass es mit verschiedenen Massnahmen gelingen kann, den Stadionlärm auf ein zumutbares Mass zu reduzieren.