HAYA Therapeutics AG, ein Schweizer Biotechnologieunternehmen, das Pionierarbeit auf dem Gebiet der präzisen RNA-gesteuerten regulatorischen Genom-Targeting-Therapien leistet, gab eine mehrjährige Vereinbarung mit Eli Lilly and Company bekannt, um die fortschrittliche RNA-gesteuerte regulatorische Genom-Plattform von HAYA zur Unterstützung der präklinischen Arzneimittelforschung bei Adipositas und verwandten Stoffwechselkrankheiten einzusetzen. Die Partner werden mehrere vom regulatorischen Genom abgeleitete RNA-basierte Zielmoleküle für die Behandlung dieser chronischen Erkrankungen identifizieren. VISCHER beriet HAYA Therapeutics AG in Bezug auf die schweizerischen rechtlichen Aspekte dieser Transaktion. Cooley war bei dieser Transaktion als Lead Counsel tätig.
Wasserman, ein weltweit tätiges Sport-, Musik- und Unterhaltungsunternehmen, hat die International Football Management (IFM) übernommen. IFM berät Fussballer, Vereine und Verbände seit mehr als 20 Jahren und ist führend bei der Spielervertretung in der Schweiz. Walder Wyss hat die Verkäufer bei dieser Transaktion beraten.
Der Bundesrat will den Grundsatz der gewaltfreien Erziehung ausdrücklich im Gesetz verankern. An seiner Sitzung vom 13. September 2024 hat er die Vernehmlassungsergebnisse zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) zur Kenntnis genommen und zuhanden des Parlaments die entsprechende Botschaft verabschiedet. Die vorgeschlagene Bestimmung verpflichtet die Eltern explizit, Kinder ohne Anwendung von Gewalt zu erziehen. Ausserdem soll der Zugang zu Beratungsangeboten für Eltern und Kinder verbessert werden.
Im Urteil 2C_336/2023 vom 25. Juli 2024 aus dem Kanton Glarus befasste sich das Bundesgericht mit einem eidg. dipl. Zahnarzt, der während 10 Jahren keine Fortbildungen absolvierte und zur Nachholung von Fortbildungen verpflichtet wurde sowie eine Zeit lang ohne gültige Haftpflichtversicherung praktizierte. Es dürfte sich um das «Zahnarzturteil des Jahres» handeln. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Die in Art. 40 MedBG verankerten Berufspflichten sind im Lichte der Standesregeln der Berufsorganisationen auszulegen. Die Pflicht zur Fortbildung wird im MedBG lediglich als Grundsatz festgelegt […]. Die Standesregeln können - wie im Bereich der Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte - die Berufspflichten von Personen, die einen Medizinalberuf ausüben, präzisieren. Sie dürfen jedoch die in Art. 40 MedBG abschliessend aufgezählten Pflichten nicht ergänzen […]. Die Regelungen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) und der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS) dürfen zur Präzisierung der Fortbildungspflicht von Art. 40 lit. b MedBG herangezogen werden, da sie die Behandlungsqualität gewährleisten und damit einem öffentlichen Interesse dienen […]» (E.5.1). «Gemäss Art. 37 MedBG kann der Kanton vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Auflagen verbunden wird, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist […]. Bei der Anordnung, 100 Fortbildungsstunden nachzuholen, handelt es sich um eine solche Auflage, indem die Gültigkeit der Bewilligung des Beschwerdeführers an die Erfüllung dieser Auflage geknüpft wird. Nachdem der Beschwerdeführer während fast 10 Jahren keinerlei Fortbildungen besucht hat, ist eine solche Auflage ohne Weiteres erforderlich, um die Qualität der medizinischen Versorgung durch den Beschwerdeführer sicherzustellen. Die Anordnung stützt sich somit auf eine genügende gesetzliche Grundlage, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat […].» (E.6.1).
Zur Berechnung der zulässigen Mietzinserhöhung nach einer Wohnungssanierung sind die wertvermehrenden Investitionen zum gleichen Satz zu verzinsen wie bei der Festlegung des erlaubten Nettoertrags (im Rahmen einer Überprüfung des Anfangsmietzinses). Erlaubt ist demnach ein Ertrag, der den Referenzzinssatz um 2 Prozent übersteigt, solange dieser 2 Prozent oder weniger beträgt. Gemäss Urteil 4A_75/2022 vom 30. Juli 2024 des Bundesgerichts ist auf dieser Basis ein monatlicher Mietzins von 1'117 Franken für eine 5-Zimmer-Wohnung in Genf nicht missbräuchlich.
Am 19. August 2024 gab die Genedata AG bekannt, dass sie von der Danaher Corporation (NYSE: DHR), einem weltweit führenden Life-Science- und Diagnostik-Innovator, übernommen wurde. Genedata wurde 1997 gegründet und hat ihren Hauptsitz in Basel, Schweiz. Das Unternehmen ist führend bei der Umwandlung von Daten in Informationen für die Life-Science-Branche. Das Unternehmen liefert skalierbare und offene Lösungen, die die Produktivität in der Forschung und Entwicklung steigern, und bedient weltweit führende biopharmazeutische Unternehmen und innovative Biotechnologieorganisationen. Homburger hat Danaher bei dieser Transaktion beraten.
Buis Bürgi hat Luca Angstmann per 1. Juli 2024 als neuen Partner in die Kanzlei aufgenommen. Herzliche Gratulation!
Buis Bürgi hat Daniel Juri per 1. Juli 2024 als neuen Partner in die Kanzlei aufgenommen. Herzliche Gratulation!
RES, das weltweit grösste unabhängige Unternehmen und Dienstleister im Bereich erneuerbare Energien, hat Sulzer & Schmid Laboratories AG, einen Pionier auf dem Gebiet autonomer Drohneninspektionen für den Sektor der erneuerbaren Energien, übernommen. Bär & Karrer ist als Rechtsberaterin von RES in dieser Transaktion tätig.
Am 28. August 2024 fand im Careum Zürich ein grosser Anlass zur Erbschaftssteuerinitiative der Juso statt. Die Initiative, die Erbschaften ab CHF 50 Millionen zu 50% besteuern will, bewegt derzeit die Gemüter. Die Referenten (Andrea Opel, Stefan Oesterhelt und Stefan Kuhn) zeigten auf, dass die Initiative mit zentralen Verfassungsprinzipien bricht, jedoch wohl trotzdem als gültig einzustufen ist. Ein zentrales Thema des Anlasses war die jüngste Stellungnahme des Bundesrats vom 21. August 2024, in der er klarstellte, dass Betroffene bei Annahme der Initiative ohne steuerliche Konsequenzen ins Ausland ziehen können. Die bundesrätliche Beruhigungspille kommt nach Auffassung der Referenten genau zur richtigen Zeit. Der berühmte Satz aus „Hotel California“ – „You can check out any time you like, but you can never leave“ trifft folglich nicht zu – so das Fazit des Abends.
Im Urteil 5A_691/2023 vom 13. August 2024 hat das Bundesgericht einen äusserst wichtigen und praxisrelevanten Leitentscheid zur Berechnung von Fristen gefällt. So hat das Bundesgericht klargestellt, wie die in Monaten festgelegten Fristen – der wichtigste Anwendungsfall ist die Gültigkeit der Klagebewilligung, die den Kläger berechtigt, die Klage innerhalb von drei Monaten nach ihrer Zustellung bei Gericht einzureichen –zu berechnen sind. Hier sind einige Schlüsselausführungen: «Daraus folgt, dass beim Europäischen Fristenübereinkommen der Tag des fristauslösenden Ereignisses mit dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, zusammenfällt […]» (E.4.3.1.3). «Schliesslich kann angefügt werden, dass Fristen - wie dies das Europäische Fristenübereinkommen vorsieht - aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nach ein und derselben Methode berechnet werden sollten, und zwar unabhängig davon, ob sie sich aus dem materiellen Recht oder dem Prozessrecht ergeben. Gründe, weshalb zivilprozessuale Fristen zwingend anders zu berechnen wären als Fristen des materiellen Zivilrechts oder des Prozessrechts anderer Rechtsgebiete, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Erst recht nicht einsichtig ist, weshalb nach Tagen und Monaten bestimmte (zivilprozessuale) Fristen unterschiedlich berechnet werden sollten, indem bei nach Tagen bestimmten Fristen nur die entsprechende Anzahl Tage voll zur Verfügung steht, während bei nach Monaten bestimmten Fristen systematisch ein zusätzlicher Tag zur Verfügung stehen soll.» (E.5.5.4.2). «Als Ergebnis der Auslegung von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO ist demzufolge festzuhalten, dass Art. 142 Abs. 2 ZPO in dem Sinn auszulegen ist, als der "Tag, an dem die Frist zu laufen begann", sich nicht nach Art. 142 Abs. 1 ZPO richtet, sondern auf den Tag des fristauslösenden Ereignisses Bezug nimmt. Der Beschwerdeführer hat demnach auch in Anwendung von Art. 142 Abs. 2 ZPO die Klagefrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO verpasst […].» (E.5.6). «Nach dem Ausgeführten besteht kein Normkonflikt zwischen Art. 142 Abs. 2 ZPO und dem Europäischen Fristenübereinkommen und braucht die Frage des Verhältnisses zwischen diesem und jenem nicht beantwortet zu werden.» (E.5.7). Im vorliegenden Fall entschied das Bundesgericht, dass die dreimonatige Klagefrist mit dem Datum der Zustellung der Klagebewilligung zu laufen begann und dass der Kläger seine Klage einen Tag zu spät eingereicht hatte. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben wurde der Beschwerde des Klägers dennoch stattgegeben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Frage der korrekten Berechnung von Monatsfristen bis zu diesem Urteil umstritten war (E.6).
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